Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.04.2019 – 26 SchH 4/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:0401.26SCHH4.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien gemäß § 15 Nr. 1 des zwischen den Parteien am 28.12.2009 geschlossenen Pachtvertrages wird für den Antragsgegner zum Schiedsrichter bestellt:
Rechtsanwalt A, Straße1, Stadt1
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt für ein Schiedsverfahren wegen Streitigkeiten aus einem zwischen den Parteien am 28.12.2009 geschlossenen Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner.
Die Parteien haben in dem schriftlichen Pachtvertrag unter anderem folgende Regelung getroffen:
„§ 15 Schiedsstelle
1. Über alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, entscheidet vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts die Schiedsstelle.
2. Die Schiedsstelle besteht aus je einem von jeder Partei benannten Vertreter und einem Obmann. Obmann ist ein vereidigter Sachverständiger.“
Der Antragsgegner macht gegenüber dem Antragsteller aus dem Pachtvertrag Schadensersatzansprüche geltend. Der Antragsteller hat gegenüber einer von dem Antragsgegner vor dem Amtsgericht Büdingen erhobenen Klage die Rüge nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben. Er nimmt den Antragsgegner seinerseits aus dem Pachtvertrag auf Pachtzinszahlung in Anspruch.
Der Antragsteller hat sich mit Anwaltsschreiben vom 26.7.2018 gegenüber den anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragsgegners sinngemäß erklärt, dass er wegen der den Pachtvertrag betreffenden Streitigkeiten der Parteien die Errichtung einer Schiedsstelle im Sinne des § 15 des Pachtvertrages für erforderlich halte, und als von ihm gemäß § 15 des Pachtvertrages bestellte Vertreterin eine Rechtsanwältin benannt. Der in dem Schreiben von dem Antragsteller darüber hinaus erklärten Aufforderung, seinerseits einen Vertreter gemäß § 15 des Pachtvertrages zu benennen, ist der Antragsgegner nicht nachgekommen.
Der Antragsteller beantragt, für den Antragsgegner einen Schiedsrichter zu bestellen.
Der Antragsgegner schließt sich den Ausführungen des Antragstellers zur Erforderlichkeit der Bildung einer Schiedsstelle an und hat als Vertreter im Sinne des § 15 des Pachtvertrages den im Beschlusstenor zum Schiedsrichter ernannten Rechtsanwalt benannt.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass § 15 des Pachtvertrages nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien eine Schiedsvereinbarung beinhaltet.
II.
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner ist zulässig und begründet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Verbindung mit den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 1025 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung über den gestellten Antrag zuständig, da ein Ort für das schiedsrichterliche Verfahren nicht bestimmt ist und die Parteien jeweils im Bezirk des Oberlandesgerichts wohnhaft sind.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen, wenn eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt.
Der Senat hat im vorliegenden Verfahren über die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 ZPO nicht zu klären, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichter nur in Fällen zu verneinen ist, in denen es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehlt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Auflage, § 1035 Rn. 17). Das Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Antragsteller begehrte Bestellung eines Schiedsrichters kann danach im vorliegenden Verfahren nicht verneint werden, da es dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien entspricht, dass § 15 des Pachtvertrages eine Schiedsvereinbarung beinhaltet. Die Parteien sind dem entsprechenden Hinweis des Senats nicht entgegen getreten und haben durch den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters bzw. die Benennung eines Schiedsrichters zu erkennen gegeben, dass sie wegen der zwischen ihnen im Hinblick auf den Pachtvertrag bestehenden Streitigkeiten ein schiedsrichterliches Verfahren führen wollen.
Die an die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Die Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist abgelaufen, nachdem der Antragsteller den Antragsgegner durch Anwaltsschriftsatz vom 26.7.2018 unter Benennung eines von ihm bestellten Schiedsrichters dazu aufgefordert hat, ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Es bedurfte für eine wirksame Aufforderung des Antragsgegners zur Benennung eines Schiedsrichters keines Hinweises auf die gesetzliche Monatsfrist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 14).
Bei der gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner macht der Senat von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er den vom Antragsgegner vorgeschlagenen Schiedsrichter als Schiedsrichter für den Antragsgegner ernennt. Der Antragsteller hat gegen die Bestellung des von dem Antragsgegner benannten Schiedsrichters keine Einwendungen erhoben. Es ist daher unter dem Aspekt der Gleichheit der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichts (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1034 Rn. 2) geboten, den Vorschlag des Antragsgegners als ursprünglich ernennungsberechtigter Partei zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1035 Rn. 16).
Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aus dem Unterliegen des Antragsgegners hinsichtlich des gestellten Antrags. Der Umstand, dass der Antragsgegner dem Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters nicht entgegen getreten ist, rechtfertigt keine abweichende Verteilung der Kostenlast, da der Antragsgegner zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens Anlass gegeben hat, indem er die gesetzliche Frist zur Ernennung eines Schiedsrichters verstreichen lassen hat.
Der Streitwert für das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters ist nach der Rechtsprechung des Senats bei einem mit 3 Personen besetzten Schiedsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einem Bruchteil von einem Drittel des Wertes der Hauptsache zu bemessen. Der Senat schätzt den Streitwert vor diesem Hintergrund mangels konkreter Wertangaben der Parteien auf 5.000,-- €.