Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.04.2019 – 2 Ausl A 96/18

ECLI:DE:OLGHE:2019:0430.2AUSL.A96.18.00

Orientierungssatz

Der Antrag, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden (§ 33 IRG), ist nicht mehr zulässig, nachdem die Bundesrepublik Deutschland bereits die Bewilligung der Auslieferung gegenüber dem ersuchenden Staat erklärt hat (ständige Rechtsprechung des Senats). Dies gillt jedenfalls dann, wenn ein völkerrechtlich relevanter Willensmangel nicht vorliegt, bei dem eine Entscheidung gem. § 33 IRG ausnahmsweise auch noch nach der Auslieferung in Betracht kommen kann.

Tenor

Der Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 IRG wird zurückgewiesen.

Der beantragte Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die weißrussischen Behörden haben um die Auslieferung des Verfolgten nach Weißrussland zum Zweck der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte wurde am 16. April 2018 mit dem Flugzeug aus Stadt1 kommend auf dem Y-Flughafen in Stadt2 festgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2018 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und mit Beschluss vom 14. Juni 2018 angeordnet, dass die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche andauert. Mit Beschluss vom 4. April 2019 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Weißrussland für zulässig erklärt und Haftfortdauer angeordnet. Die Bundesregierung hat daraufhin mit Verbalnote vom 23. April 2019 an die Botschaft der Republik Belarus die Auslieferung des Verfolgten bewilligt.

Mit Schriftsätzen vom 12. April 2019 und 17. April 2019 hat der Rechtsbeistand des Verfolgten beantragt, gemäß § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und den Aufschub der Auslieferung anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist diesen Anträgen mit Zuschrift vom 29. April 2019 entgegengetreten.

II.

Der Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit wird zurückgewiesen (§ 33 IRG).

1. Der Antrag, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden (§ 33 IRG), ist nicht mehr zulässig, nachdem die Bundesrepublik Deutschland mit Verbalnote vom 23. April 2019 gegenüber der Republik Belarus bereits die Bewilligung der Auslieferung gegenüber dem ersuchenden Staat erklärt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 10. Juni 2014 - 2 Ausl A 17/14 -, vom 8. März 2010 - 2 Ausl A 157/09 -, vom 23. März 2010 - 2 Ausl A 4/10 - und vom 23. Juni 2010 - 2 Ausl A 17/10 -; ebenso OLG Karlsruhe StV 2005, 674 m.N.). Ein völkerrechtlich relevanter Willensmangel, bei dem eine Entscheidung gemäß § 33 IRG ausnahmsweise auch noch nach Bewilligung der Auslieferung in Betracht kommen kann, liegt nicht vor.

2. Darüber hinaus hat der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg.

a) § 33 IRG regelt die ausschließliche Möglichkeit, bei Bekanntwerden neuer Umstände und Tatsachen, die bei der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht berücksichtigt worden waren, weil sie entweder noch nicht bekannt waren oder erst nachträglich eingetreten sind, nochmals in die Zulässigkeitsprüfung der Auslieferung einzutreten. Voraussetzung ist, dass diese bisher nicht berücksichtigten Umstände geeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen.

Die in der Antragsschrift des Beistandes vorgetragenen Umstände sind nicht neu. Der Vortrag erschöpft sich in einer neuen Zusammenstellung und Aufbereitung der bekannten Problemstellung unter Wiederholung des Vortrags im Zulassungsverfahren. Dazu hat sich der Senat ausführlich in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Weißrussland vom 4. April 2019 verhalten.

Der Senat hat in seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 4. April 2019 ausführlich und detailliert begründet zur Frage der Haftbedingungen Stellung genommen. Die vom Beistand des Verfolgten erneut aufgeführten allgemeinen Defizite sowohl im Bereich der Rechtsstaatlichkeit als auch im Strafvollzug wurden durch entsprechende Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus ausgeräumt. Für diese Zusicherungen gilt der Vertrauensgrundsatz. Anhaltspunkte, an der Einhaltung der gegebenen Zusicherungen zu zweifeln, bestehen nicht. Vielmehr hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass sich in der Vergangenheit die von den Behörden der Republik Belarus abgegebenen Zusicherungen als belastbar erwiesen haben.

Ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG besteht entgegen der Auffassung des Rechtsbeistandes nicht, da es sich bei dem in der Republik Belarus angewandten Konzept der Unterbringung in offenen Gemeinschaftsschlafräumen innerhalb eines frei begehbaren Komplexes um ein grundsätzlich anderes Konzept handelt als die Unterbringung in geschlossenen Hafträumen, ohne dass es eines Rückgriffs auf eine Gesamtbetrachtung oder Kompensationsüberlegungen bedarf.

Auch kommt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entgegen dem Vortrag des Rechtsbeistandes nicht in Betracht, da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sich auf die Auslegung der Haftbedingungen bei Unterbringung in geschlossenen Hafträumen bezieht. Schließlich steht auch die Berechnung der Haftraumgröße im Hinblick auf Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2016 (Mursic ./. Kroatien) außer Frage.

b) Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Verfolgten besteht kein Anlass für Annahme, dass dieser nicht haftfähig sei, und wegen seines Gesundheitszustandes nicht nach Weißrussland ausgeliefert werden könne.

Ausweislich der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Z zum Gesundheitszustand des Verfolgten vom 11. Januar 2019 bestehen keine Bedenken gegen die Haftfähigkeit des Verfolgten. Auch die Angaben des Verfolgten im Schriftsatz des Beistandes vom 17. April 2019, er müsse ins Krankenhaus, erneut operiert werden und nach der Operation für eine bestimmte Dauer eine Maske mit einem Schlauchsystem tragen, ändert hieran nichts. Nach Rückfrage der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main bei Herrn X vom Medizinischen Zentrum der Justizvollzugsanstalt Z vom 29. April 2019 bestehen keine Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit des Verfolgten. Eine Operation sei derzeit nicht geplant, die Diagnostik des Gesundheitszustandes des Verfolgten dauere an. Anhaltspunkte, an der Kompetenz von Herrn X, der sich gegebenenfalls auch externer Hilfe bedient, zu zweifeln, liegen nicht vor. Es bedarf daher auch keiner Einholung weiterer ärztlicher Gutachten.

Die Diagnose und derzeitige Medikation des Verfolgten hat die Generalstaatsanwaltschaft nach Weißrussland übermittelt. Die weißrussischen Behörden haben im hier vorliegenden Einzelfall zugesichert, dass der Verfolgte während der Haft medizinisch versorgt wird, einschließlich der notwendigen Behandlung mit Medikamenten, die nach Angaben des Medizinischen Zentrums der Justizvollzugsanstalt Z zu den „Klassikern“ gehören.

III.

Da der Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit zu verwerfen ist, bleibt auch der Antrag gemäß § 33 Abs. 4 IRG auf Aufschub der Auslieferung ohne Erfolg.