Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.05.2019 – 24 U 93/17

ECLI:DE:OLGHE:2019:0517.24U93.17.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 28. April 2017, 8 O 31/14, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Wert zweiter Instanz wird auf 115.960.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind seit 1999 geschiedene Eheleute und wohnen als deutsche Staatsbürger in Deutschland.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auskehr des hälftigen Verkaufserlöses aus einer Eigentumswohnung in Bundesstaat1, die den Parteien zu ihren Ehezeiten gemeinsam gehörte. Die Wohnung sollte nach einer Scheidungsfolgenvereinbarung im gemeinsamen Eigentum verbleiben, allerdings von der Beklagten allein genutzt werden, wohingegen sich der Kläger an den Unterhaltskosten zu beteiligen hatte. Der Kläger übertrug seinen Anteil an der Wohnung im US-Konsulat Stadt1 gemäß „Warranty Deed“ vom 10.01.2000 an die Beklagte (196). Die Beklagte verkaufte die Wohnung in der Folge für 350.000.- $ und behielt den Erlös.

Der Kläger behauptet, die Parteien hätten mündlich vereinbart, die Beklagte solle im Verkaufsfalle den hälftigen Erlös an den Kläger auskehren. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seinen hälftigen Anteil übertragen, weil er - zur Sicherung ihrer Unterhaltsansprüche dienende - Lebensversicherungen beliehen habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 115.960.- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.01.2016 (167) ein Gutachten des Max-Planck-Institutes eingeholt (212,220). Gemäß dessen Rechtsauskunft bleiben nach US-Recht außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände - wie die hier behaupteten mündlichen Abreden - außer Betracht, da der Vertrag als solcher eindeutig ist. Aus diesem ergebe sich keine Ausgleichspflicht zulasten der Beklagten.

Das Landgericht folgert, selbst wenn es die klägerseits behauptete Abrede gegeben habe, sei diese sowohl nach US- als auch nach deutschem Recht unwirksam. Diese Unwirksamkeit sei auch nicht geheilt, da es an einer Willensübereinstimmung zur Erfüllung des unwirksamen Kausalgeschäftes fehle. Der Kläger könne sich auch nicht einen vermeintlich günstigen Beklagtenvortrag zu eigen machen, da die Beklagte das Verständnis des Klägers davon bestritten habe (92-95). Der der Übertragung zugrundeliegende Anlass könne dahinstehen. Denn eine Pflicht zur Rückübertragung der Eigentumshälfte sei gleichermaßen formbedürftig gewesen. Schließlich sei das Ergebnis auch nicht untragbar i.S.d. § 242 BGB, eine schwere Treuepfichtverletzung liege nicht vor.

Diesem Ergebnis stehe auch nicht der vorherige Erlass des Teilurteils auf Auskunftserteilung über den erzielten Kaufpreis entgegen, da dadurch der Erlass eines gleichwohl abweisenden Endurteils nicht ausgeschlossen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Nachdem die Parteien in zwei Scheidungsfolgenvereinbarungen einvernehmlich u.a. geregelt haben, dass die Wohnung im gemeinsamen Eigentum verbleibt, sei eine entsprechende Auseinandersetzung noch nicht erfolgt. Der Verkauf sei nur aus steuerlichen Gründen erfolgt. Die Zahlungen i.H.v. 1.000.- $ seien keine Unterhaltszahlungen, sondern Wohnungskosten gewesen. Bei angenommener Nichtigkeit wäre die gesamte Regelung, also auch die Übertragung der Wohnungshälfte, nichtig gewesen, § 139 BGB. Die Wohnung sei jedoch nur wegen der Lebensversicherungsbeleihung als Sicherheit übertragen worden. Eine Schenkung sei ausgeschlossen, weil der Kläger dann nicht noch weiterhin die 1.000.- $ gezahlt hätte. Richtig sei aber die Feststellung des Landgerichts, wonach es keine Vereinbarung gebe, wonach nach Erfüllung der Unterhaltspflicht das hälftige Eigentum wieder an den Kläger fallen solle. Ein solcher Rückgewähranspruch ergebe sich aber aus § 812 BGB. Eine Formbedürftigkeit desselben sei mangels „einheitlichen Gesamtvertrages“ nicht gegeben. Es handele sich um einen isolierten Anspruch auf Übertragung, der keiner Beurkundung bedürfe. Schließlich könne sich die Beklagte auf Formunwirksamkeit nicht berufen, nachdem sie den Kläger aufgefordert habe, ihm die Wohnungshälfte zu überlassen und 12 Jahre die 1.000.- $ entgegen genommen habe. Denn damit habe sie den Eindruck erweckt, die Wohnung gehöre beiden. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, der Beklagten die halbe Wohnung zu schenken, nachdem die Parteien zuvor ihre Vermögensangelegenheiten abschließend geregelt hatten.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, beantragt, die Berufung zurückzuweisen und meint, eine Vereinbarung einer Erlösbeteiligung wäre jedenfalls formnichtig gewesen. Die Beklagte habe die Beleihung der Lebensversicherungen von der Übertragung der hälftigen Wohnung abhängig gemacht. Der Kläger habe zugestimmt, weil er Geld brauchte. Von einer Rückzahlung oder Erlösbeteiligung sei keine Rede gewesen. Es sei abwegig, dass eine derartige Vereinbarung in dem Übergabevertrag vergessen worden wäre. Auch sei der weitere Erhaltungsaufwand der Wohnung allein von der Beklagten getragen worden (über 10.000.- $ p.a.). Wenn der Kläger vortrage, es seien Regelungen über die Wohnungsnutzung getroffen worden, so frage sich, warum eine Erlösbeteiligung nicht geregelt worden sei, zumal der Kläger weiter 1.000.- $ gezahlt habe. Schließlich sei die Wohnung nach der Scheidung übertragen worden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten als Partei (326).

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung, das dort eingeholte Gutachten und das hiesige Vernehmungsprotokoll Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos.

Der Vortrag des Klägers überzeugt nicht.

Denn danach wäre die Beklagte berechtigt gewesen, zeitlebens Alleineigentümerin und Nutzerin der Wohnung zu bleiben, hätte diese also etwa auch vermieten können, ohne dass dem Kläger hieraus irgendein Vorteil erwachsen wäre. Nur für den Fall eines im Belieben der Beklagten stehenden Verkaufs sollte nach der Behauptung des Klägers ihm ein Anspruch auf immerhin 115.960.- $ zustehen.

Zudem ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht geregelt, welche Folge eine Aufhebung der Lebensversicherungsbeleihung haben sollte. Nach der Logik des Klägers hätte eine solche gleichfalls ein Rückfall seines hälftigen Wohnungseigentums zur Folge, da ja der Sicherungszweck entfiele.

Weiterhin ist nicht der Lebenserfahrung entsprechend, dass - nachdem die Parteien im Warranty Deed und der Scheidungsfolgenvereinbarung ausführliche Regelungen getroffen haben - eine derart gewichtige Frage nirgendwo einen schriftlichen Niederschlag gefunden haben soll. Nichts hätte näher gelegen, als eine Aufnahme der behaupteten Rückfallklausel in die Übertragungsvereinbarung, zumal der Kläger Geschäftsmann ist.

Schließlich ist der Wortlaut des Warranty Deed eindeutig und einer ergänzenden erheblichen Erweiterung in bloß mündlicher Form nicht zugänglich. Zum US-Recht wird auf das eingeholte Rechtsgutachten, zum deutschen Recht auf die Formbedürftigkeit nach § 313 BGB a.F. verwiesen. Aufgrund der seitens der Parteien konkludent getroffenen Rechtswahl ist für eine ergänzende Anwendung deutschen Rechts allerdings kein Raum.

Die Frage einer Teilnichtigkeit stellt sich deshalb nicht, weil der vom Kläger behauptete Teil (die Rückzahlungsabrede) von ihm nicht dargelegt und bewiesen ist. In diesem Zusammenhang hat vielmehr der Kläger selbst einer etwaigen Gesamtabrede in seinem Schriftsatz vom 17.08.2017 auf Blatt 8 eine eindeutige Absage erteilt (282). Eine solche Abrede hat auch im Warranty Deed keinen Niederschlag gefunden. Damit kann die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung für die Frage einer Gesamtvereinbarung deshalb keine Rolle spielen, weshalb es bereits eine solche nicht gibt. Aus diesem Grunde entfällt mangels „einheitlichem Gesamtvertrag“ das Formerfordernis gerade nicht.

Weiterhin hat auch die vom Senat auf Antrag des Klägers durchgeführte Vernehmung der Beklagten als Partei den klägerischen Sachvortrag nicht erhärtet: Die Beklagte hat vielmehr bestätigt, die Wohnung sei als Sicherheit im Zusammenhang mit der Beleihung der Lebensversicherungen übertragen worden. Dabei sei jedoch von einer etwaigen Rückgabe keine Rede gewesen.

Schließlich verfängt auch das Argument des Klägers nicht, mit Erreichen des Rentenalters sei für die Beklagte der Sicherungszweck für die Wohnungsübertragung weggefallen, da sie damit nicht mehr auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen sei. Dass die Wohnung unter dieser Bedingung an den Kläger zurückfallen sollte, ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, wie der Kläger selbst einräumt. Sofern er meint, eine solche Rückgabepflicht sei einer Sicherheitenhingabe immanent, vermengt er zwei Bereiche. Denn unstreitig verhält sich die schriftlich getroffene Vereinbarung nicht zu einer Rückgabe. Es hätte jedoch nahegelegen, dies für den absehbaren Fall zu regeln, dass die Beklagte Rente beziehen würde. Diese Frage ist jedoch ebenso wenig geregelt worden, wie eine eventuelle Ausgleichspflicht im Falle eines Verkaufs der Wohnung. Die schriftlich getroffene Regelung hat die Vermutung ihrer Vollständigkeit für sich. Sie kann daher mangels Regelungslücke nicht qua Auslegung im Sinne einer Rückgabe- bzw. Ausgleichspflicht dahingehend ergänzt werden, dass für den Fall eines Verkaufs oder Eintritt des Rentenalters die Vereinbarung rückgängig gemacht werde. Damit kommt es auf die notwendige Erfüllung eines Formerfordernisses nicht mehr an. Denn es spricht alles dafür, dass derart weitreichende Folgen ihren Niederschlag in der Übertragungsvereinbarung gefunden hätten. Im Übrigen ist dieser Vortrag des Klägers widersprüchlich, da er ursprünglich behauptet hatte, die Beklagte habe im Falle eines Verkaufs den hälftigen Verkaufserlös an ihn auskehren sollen. In einem solchen Falle wäre die Beklagte jedoch anstelle der Wohnung in gleicher Weise durch den hierfür erzielten Erlös gesichert geblieben, der ihr freilich bei Teilübertragung an den Kläger trotz fortbestehender Unterhaltspflicht wieder genommen worden wäre.

Der Vortrag des Klägers erweist sich mithin insgesamt als widersprüchlich und letztlich nicht überzeugend.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Überlegungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.