Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.05.2019 – 1 W 20/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:0524.1W20.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 9. Mai 2019, 2 O 89/19, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9.5.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 56.000 €
Gründe
I.
Der Antragsteller ist ein X-club mit einer Herrenmannschaft in der X-Bundesliga. Der Antragsgegner ist der Dachverband des deutschen X-sports. Die X-Bundesliga ist eine Einrichtung des Antragsgegners; ihr Spielbetrieb wird durch das Ligastatut geregelt.
Der Antragsgegner hat in das für den Spielbetrieb der Saison 2019 bestimmte Ligastatut folgende Klausel 6.1 Abs. 2 aufgenommen:
In der 1. und 2. Bundesliga … sind je Spieltag und Mannschaft mit Ausnahme eines Mannschaftsmitglieds nur Spielerinnen und Spieler zur Teilnahme berechtigt, die unmittelbar vor Beginn des Kalenderjahrs der betreffenden Spielsaison über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Kalenderjahren der betreffenden Spielsaison Mitglied eines (nicht notwendig desselben) Y-Mitglieds waren, das auch Heimatclub war.
Der Antragsteller hat in den vergangenen Spielzeiten drei Spieler eingesetzt, die EU-Ausländer sind und auf die dieses Kriterium nicht zutrifft.
Wegen der kurzfristigen Änderung und ihrer späten Bekanntgabe und des Umstands, nur einen von drei der stärksten Spieler einsetzen zu können, sieht der Antragsteller seine Chance auf den Klassenerhalt als gering an.
Der Antragsteller hält die Neuregelung wegen nicht rechtzeitiger und nicht formrichtiger Bekanntmachung wegen Verstoßes gegen Art. 18 AEUV für unwirksam.
Er hat verlangt, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig die inkriminierte Regelung nicht anzuwenden, jedenfalls nicht auf die drei fraglichen Spieler, außerdem vorläufig festzustellen, dass die fragliche Regelung nicht wirksam bekanntgemacht und daher unwirksam sei, jedenfalls betreffend die fraglichen Spieler.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass mit der beantragten Regelung eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergehe. Eine solche nur ausnahmsweise bei einer Notlage oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zulässige Anordnung sei nicht möglich, weil nicht dargetan sei, dass die behaupteten Nachteile - Verlust von Sponsorengeldern und Abstieg in die 2. Liga - eintreten würden.
Hiergegen richtet sich die beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren mit der Maßgabe einer dem Gericht überlassenen Konkretisierung gemäß § 938 ZPO weiterverfolgt. Zur Begründung der Beschwerde wendet sich der Antragsteller insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, dass die begehrte Regelung eine Vorwegnahme der Hauptsache sei und ein eine solche Vorwegnahme rechtfertigender Nachteil nicht dargetan sei. In der Beeinträchtigung seiner Chancen sieht sich der Antragsteller durch das Ergebnis des ersten Spieltags, der nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung stattgefunden hat, bestätigt, nachdem seine Mannschaft bei dieser Spielrunde den letzten Platz belegt hat.
II.
Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde, ohne die Sache dem Landgericht zur Abhilfeprüfung zuzuleiten, da der Antragsteller wegen des anstehenden 2. Spieltags ein Interesse an einer Klärung seiner Position hat und durch die Einlegung der Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht in Verbindung mit der Eilbedürftigkeit auch verdeutlicht hat, auf eine Abhilfeprüfung keinen Wert zu legen.
Dass es sich bei der von dem Antragsteller gewünschten Regelung um eine mindestens partielle Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde, wie das Landgericht angenommen hat, ist zweifelhaft. Denn die Hauptsache besteht nicht in einem Anspruch des Antragstellers auf tatsächliche Teilnahme der fraglichen Spieler an den Turnieren, sondern in der rechtlich bindenden und nicht mehr revidierbaren Entscheidung, ob diese Teilnahme gegen das Ligastatut verstößt, der Antragsteller also nicht spielberechtigte Spieler einsetzen will. Diese Frage ist mit der vorläufigen Zulassung der Spieler aber nicht entschieden. Diese Frage kann in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine Disqualifikation ist, wenn die Spielberechtigung zu verneinen wäre, nachträglich möglich. Letztlich kommt es aber bei der Auseinandersetzung um die Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung, die einen organisierten Spielbetrieb mehrerer Vereine und damit einer größeren Zahl von Sportlern betrifft, nicht entscheidend darauf an, ob eine vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb den Begriff der Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse desjenigen, der eine vorläufige Zulassung zu einem Spielbetrieb unter vom Statut abweichenden Bedingungen anstrebt, gegenüber den Interessen anderer Beteiligter wesentlich überwiegt.
Das vermag das Beschwerdegericht nicht festzustellen.
Wenn die fraglichen Spieler nicht eingesetzt werden dürfen, mag das zu schlechten Spielergebnissen und zu einem Abstieg führen. Es ist auch evident, dass solche Spielergebnisse nicht revidiert werden können, weil dies bei einer nachträglichen Feststellung, dass die Spieler hätten zugelassen werden müssen, nur durch Neuansetzung der Spiele tatsächlich erfolgen könnte, was de facto jedenfalls nicht bezüglich einer ganzen Spielzeit möglich sein wird, mag sie hier auch kürzer sein als die Spielrunden in Ballsportarten wie Fußball oder Handball. Es ist aber andererseits ebenso evident, dass dieselbe Unsicherheit auch bei den anderen beteiligten Vereinen und deren Spielern besteht, wenn der Antragsteller die fraglichen Spieler vorläufig einsetzen darf. Denn auch bei ihnen müssten Zweifel an der berechtigten Wertung etwaiger Erfolge der Mannschaft des Antragstellers bestehen; ein etwa vom Antragsteller verschiedener Absteiger könnte berechtigterweise zweifeln, dass für ihn nachteilige Ergebnisse gewertet werden dürfen. Würde sich herausstellen, dass die streitige Regelung wirksam ist, könnten zugunsten eines solchen Vereins zwar die Ergebnisse bzw. Punkte des Antragstellers annulliert und dadurch auch die Frage des Abstiegs anders beurteilt werden. So oder so besteht aber bis zur Klärung der streitgegenständlichen Auseinandersetzung über die Gültigkeit des Art. 6.1 Abs. 2 des Ligastatuts eine Ungewissheit über die Rechtsbeständigkeit der Wertungen der Spiele und der sich daraus für Platzierung und Abstieg ergebenden Folgen. Ein Hauptsacheverfahren kann bei wirklichkeitsnaher Betrachtung des gegebenen Instanzenzugs weder bis zum Abschluss dieser Spielzeit noch bis zum Beginn der nächsten Spielzeit rechtskräftig beendet werden, so dass die Unsicherheit für die Beteiligten spielzeitübergreifend weiterbestehen dürfte. Bei dieser Sachlage hält es das Beschwerdegericht aber für richtig, die Folgen dieser Ungewissheit primär dem Antragsteller zuzuweisen. Denn die Nachteile, die ihm bei einem Abstieg drohen, dürften sich von denen nicht wesentlich unterscheiden, die anderen Konkurrenten drohen. Der ins Feld geführte Verlust an sportlichem Erfolg und damit einhergehender Reputation würde für andere Vereine ebenso eintreten. Dass das von dem Antragsteller ins Feld geführte Sponsoring, dessen Einbuße bei einem Abstieg drohen soll, bei anderen Vereinen in ähnlicher Weise in Rede steht, liegt nahe. Gerade eine solche finanzielle, aber nicht existenzgefährdende Einbuße kann gegebenenfalls durch Schadensersatz auch später kompensiert werden. Es handelt sich auch nicht um einen Sachverhalt, der einem Ausschluss aus einer Gesellschaft oder einem ähnlich weitreichenden Eingriff in ein Mitgliedschaftsverhältnis vergleichbar ist. Denn die Mannschaft des Antragstellers darf spielen und muss lediglich auf einzelne Spieler verzichten. Bei einer vorläufigen Zulassung der fraglichen Spieler würden Vereine, deren Erfolge hinter denen der Mannschaft des Antragstellers zurückbleiben, in die Rolle des Angreifers gedrängt. Sie müssten nun entscheiden, ob sie sich gegen die Wertung solcher Spiele wenden wollen bzw. einen sich aus der Wertung ergebenden Abstieg hinnehmen oder bekämpfen wollen. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ist die Erwägung des Landgerichts, die angestrebte vorläufige Regelung benachteilige die anderen beteiligten Vereine, zutreffend. Es wäre außerdem ein erheblicher Eingriff in die grundsätzlich zu respektierende Verbandsautonomie des Antragsgegners, wenn ihm die vorläufige Nichtanwendung einer Satzungsnorm aufgegeben würde.
Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.