Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.06.2019 – 26 SchH 5/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:0604.26SCHH5.19.00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die Ablehnung der Schiedsrichterin Frau X für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 70.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, einen von ihm in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien gestellten Antrag auf Ablehnung der von dem Antragsgegner benannten Schiedsrichterin für begründet zu erklären.
Die Parteien waren in der Zeit vom 01.03.2004 bis zum 31.12.2015 vertraglich in einer Zahnarzt-Gemeinschaftspraxis zur Ausübung der kassen- und privatärztlichen Tätigkeit verbunden. Der der gemeinschaftlichen Tätigkeit der Parteien zugrunde liegende neu gefasste Vertrag vom 10.01.2006 (Anlage AS 1) enthält in seinem § 34 eine Bestimmung, nach der alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden. Die Vertragsklausel verweist dazu auf eine Schiedsvereinbarung der Parteien (Anlage AST 2), die in § 2 folgende Regelung enthält:
„Das Schiedsgericht soll aus drei Personen bestehen, einem Obmann und zwei Beisitzern. Von den Beisitzern nennt jede Partei einen, der Zahnarzt sein muss. Den Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, bestimmt auf Antrag der das Schiedsamt anrufenden Partei die zuständige Zahnärztekammer.“
Die Parteien haben wechselseitig Schiedsklage erhoben und jeweils einen beisitzenden Schiedsrichter bzw. eine beisitzende Schiedsrichterin benannt.
Die von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 15.11.2018 benannte Schiedsrichterin Frau X ist approbierte Zahnärztin und Mitglied einer Zahnärztekammer. Sie ist nach Ende ihrer Zulassung als Zahnärztin am 06.08.1998 seit mehr als 20 Jahren nicht mehr als Zahnärztin, sondern als Rechtsanwältin tätig.
Der Antragsteller wandte sich nach Benennung der Schiedsrichterin durch den Antragsgegner unter Berufung auf eine fehlende Qualifikation gegen eine Bestellung der Schiedsrichterin. Der Antragsgegner hielt an der Benennung der Schiedsrichterin fest.
Die Landeszahnärztekammer A benannte mit den Bevollmächtigten des Antragsstellers am 18.01.2019 zugegangenem Schreiben den Obmann des Schiedsverfahrens, der seine Bestellung im Folgenden mit einer E-Mail vom 25.01.2019 gegenüber den Bevollmächtigten der Parteien anzeigte.
Mit einem Schreiben seiner Bevollmächtigten an den Obmann vom 29.01.2019 lehnte der Antragsteller die von dem Antragsgegner benannte Schiedsrichterin ab und begründete die Ablehnung im Folgenden gegenüber dem Schiedsgericht mit einem Schreiben vom 30.01.2019 (Anlage AS 9).
Mit Beschluss vom 07.02.2019, der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 11.02.2019 per E-Mail zugestellt wurde, wies das Schiedsgericht in der Besetzung mit dem Obmann und dem vom Antragsteller benannten Schiedsrichter den Antrag auf Ablehnung der von dem Antragsgegner benannten Schiedsrichterin zurück. Anstelle einer Darstellung der Begründung wird auf den Beschluss des Schiedsgerichts (Anlage AS 10) nebst beigefügter Stellungnahme der von dem Antragsgegner benannten Schiedsrichterin (Anlage AS 11) Bezug genommen.
Der Antragsteller verfolgt sein Ablehnungsbegehren gegen die von dem Antragsgegner benannte Schiedsrichterin mit seinem bei dem Oberlandesgericht am 19.02.2019 eingegangenen Antrag weiter. Er meint, das Schiedsgericht habe in seinem Beschluss zu Unrecht angenommen, dass § 2 des Schiedsvertrages nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern die Qualifikation des jeweiligen Schiedsrichters bezeichne. Der Interpretationsversuch des Schiedsgerichts widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Schiedsvereinbarung. Aus der Gegenüberstellung von Obmann und Beisitzer in § 2 des Schiedsvertrages ergebe sich, dass die Parteien hinsichtlich des Obmanns mit der Voraussetzung einer Befähigung zum Richteramt nur auf dessen Qualifikation und nicht auf die Tätigkeit abgestellt hätten, während sie sich bezüglich der Beisitzer darauf verständigt hätten, dass der jeweils benannte Schiedsrichter „Zahnarzt sein muss“. Falls die Parteien auch hinsichtlich der beisitzenden Schiedsrichter nur die Qualifikation hätten vereinbaren wollen, hätte richtigerweise dahingehend formuliert werden müssen, dass die beisitzenden Schiedsrichter für die Zahnheilkunde approbiert sind oder über eine Approbationsurkunde der Zahnmedizin verfügen müssen. Es ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut, dass nur der aktiv tätige Zahnarzt die von den Parteien bezüglich der Beisitzer vereinbarten Voraussetzungen erfülle. Zahnarzt sei nur derjenige, der eine Tätigkeit als Zahnarzt ausübe, nicht aber derjenige, der nur über die Approbation zum Zahnarzt verfüge, aber nicht mehr als Zahnarzt zugelassen sei.
Eine abweichende Auslegung ergebe sich auch nicht, wenn man den Wortlaut der Schiedsvereinbarung nicht für eindeutig halte. Es sei dann unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens der Vertragsparteien nach angemessener Abwägung ihrer Interessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte davon auszugehen, dass die Parteien die Voraussetzungen für die Benennung des Schiedsrichters vor dem Hintergrund der im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen dahin ergänzt hätten, dass es sich bei den benannten Beisitzern um Zahnärzte handeln müsse, die in den letzten Jahren vor ihrer Ernennung über eine berufliche Erfahrung als praktizierende Zahnärzte verfügten. Dadurch sei gewährleistet, dass die Beisitzer, die in den letzten 20 Jahren eingetretenen Veränderungen an die Berufsanforderungen des Zahnarztes, die veränderten Bedingungen in der Zahnarztpraxis und die Wettbewerbssituation auf dem Zahnarztmarkt aus eigener beruflicher Erfahrung kennen. Die von dem Antragsgegner benannte Schiedsrichterin verfüge demgegenüber nicht über diese praktische Erfahrung. Insoweit sei zumindest davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei der Abfassung der Schiedsvereinbarung jedenfalls eine Zahnärztin, die seit 20 Jahren nicht mehr praktiziert, sondern als Anwältin tätig ist, nicht als geeignete Beisitzerin angesehen und die Voraussetzungen für die Benennung als beisitzende Schiedsrichterin dementsprechend konkretisiert hätten.
Der Antragsteller vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass sich aus der Schiedsvereinbarung ergebe, dass die von den Parteien benannten Schiedsrichter grundsätzlich keine juristische Vorbildung hätten und nicht die gleiche juristische Qualifikation aufwiesen wie der Obmann. In diesem Sinne sei vorgesehen, dass nur der Obmann als neutrale Person Volljurist sein solle. Demgegenüber verfüge die von dem Antragsgegner benannte Schiedsrichterin über die gleiche Qualifikation wie der Obmann, so dass sie der juristischen Argumentation des Obmanns auf Augenhöhe und mit gleicher juristischer Vorbildung entgegentreten könne. Es ergebe sich hieraus unter Berücksichtigung des Umstands, dass der von dem Antragsteller benannte Schiedsrichter keine juristisch fundierten Diskussionsbeiträge leisten könne, aufgrund der Doppelqualifikation der von dem Antragsgegner benannten Schiedsrichterin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 1042 Abs. 1 S. 1 ZPO, der es in jeglicher Hinsicht verbiete, die Chancengleichheit der Parteien durch unterschiedliche Handhabung zu beeinträchtigen.
Schließlich verstoße die Benennung der Schiedsrichterin durch den Antragsgegner auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die Benennung der Schiedsrichterin stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie die Interessen der Parteien an einem fair besetzten Schiedsgericht beeinträchtige. Zu dem verfahrensrechtlichen Mindeststandard und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens gehöre eine ausgewogene Besetzung des Schiedsgerichts. Vor diesem Hintergrund erscheine die Bestellung einer Rechtsanwältin, die lediglich formal die Voraussetzungen nach § 2 des Schiedsvertrages erfülle, aber seit 20 Jahren nur als Rechtsanwältin tätig sei, als treuwidriges Verhalten, mit dem der Antragsgegner eine Rechtstellung dazu ausgenutzt habe, einen strukturellen Vorteil im schiedsgerichtlichen Verfahren zu erlangen.
Der Antragsteller beantragt,
die Ablehnung der Schiedsrichterin Frau X durch den Antragsteller für begründet zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
die Ablehnung der Beisitzerin Frau X durch den Antragsteller als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt den Beschluss des Schiedsgerichts über die Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung der von ihm benannten Schiedsrichterin und macht geltend, dass nach allgemeiner Wahrnehmung zur Berufsgruppe der Zahnärzte nicht nur aktiv tätige Zahnärzte zu rechnen seien. Der Zahnarztbegriff werde maßgebend von der ausschließlichen Zugangsmöglichkeit über einen akademischen Ausbildungsweg geprägt. Es sei daher folgerichtig lediglich auf die formale Qualifikation abzustellen und eine praktische Berufsausübung nicht als begriffsbildend heranzuziehen. Im Übrigen ergebe sich auch im Wege eines ErstRecht-Schlusses, dass für die Beisitzer keine berufspraktische Tätigkeit als Zahnarzt gefordert werden könne, da für das leitende Richteramt des Obmannes die formale Qualifikation ohne praktische richterliche Erfahrung ausreiche. Es bestehe entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nach dem Wortlaut des Schiedsvertragstextes auch keine Regelungslücke. Vielmehr stelle eine Ergänzung um das weitreichende Zusatzmerkmal „praktizierend“ eine sinnwidrige und willkürliche Vertragsauslegung dar, die sich über den insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut hinwegsetze. Der Wortlaut schließe es überdies auch nicht aus, dass die von den Parteien benannten Beisitzer über zusätzliche Qualifikationen und insbesondere über juristischen Sachverstand verfügten. Aufgrund der Verpflichtung der Schiedsrichter zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sei die Ausgewogenheit des Schiedsgerichts gewahrt. Die Gleichbehandlung der Parteien sei dadurch gewährleistet, dass den Parteien nach dem Schiedsvertrag ein paritätisches Bestimmungsrecht für jeweils eine der beiden Beisitzer-Positionen eingeräumt werde. Es ergebe sich daher bei zutreffender Auslegung der Schiedsvereinbarung im Zusammenhang mit der Benennung von Frau X als Schiedsrichterin auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragsgegners.
II.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters gemäß § 1037 ZPO zuständig. Die Parteien haben eine zulässige (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1062 Rn. 2) Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit getroffen, indem sie in § 7 S. 2 des Schiedsvertrages eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründet haben, die an die A anknüpft, in deren Bereich die dem Vertrag zugrunde liegende Praxis gelegen ist. Aus der Vereinbarung ergibt sich wegen der Zuständigkeit der Landeszahnärztekammer A für die in Stadt1 gelegene Praxis der Parteien die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Dabei ist wegen der derogationsfesten Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1062 Rn. 1) unerheblich, dass die Parteien die getroffene Vereinbarung über die gerichtliche Zuständigkeit dem Wortlaut nach auf das „zuständige Landgericht“ bezogen haben.
Der Antrag des Antragstellers auf Ablehnung der von dem Antragsgegner benannten Schiedsrichterin ist gemäß § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere im Sinne der Vorschrift fristgerecht innerhalb eines Monats gestellt, nachdem den Bevollmächtigten des Antragstellers der den Ablehnungsantrag zurückweisende Beschluss des Schiedsgerichts übermittelt worden ist.
In der Sache hat der Ablehnungsantrag keinen Erfolg.
Gemäß § 1036 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Parteien haben in diesem Sinne in § 2 S. 2 des Schiedsvertrages Voraussetzungen vereinbart, die die von den Parteien ernannten Beisitzer des Schiedsgerichts erfüllen müssen, indem sie geregelt haben, dass der jeweilige parteiernannte Beisitzer Zahnarzt sein muss.
Die nach dieser vertraglichen Bestimmung an die parteiernannten Beisitzer zu stellenden Anforderungen werden von der von dem Antragsgegner benannten Schiedsrichterin erfüllt, da diese im Sinne der Bestimmung Zahnärztin ist. Die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der vertraglichen Bestimmung, mit der die Anforderungen an die parteiernannten Schiedsrichter festgelegt werden, ergibt ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung, dass es zur Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen ausreicht, dass die von dem Antragsgegner benannte Schiedsrichterin über die berufliche Qualifikation eines Zahnarztes verfügt. Nach allgemeinem Sprachverständnis knüpft die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ maßgebend daran an, dass die berufliche Qualifikation als approbierter Zahnarzt aufgrund einer entsprechenden akademischen Ausbildung und der erfolgreichen Absolvierung der Staatsprüfung erworben worden ist. Demgegenüber enthält die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ nicht notwendigerweise zugleich auch ein tätigkeitsbezogenes Element, das zwingend eine - aktuelle - Tätigkeit als Zahnarzt erfordert. Die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ entspricht insoweit der Bezeichnung „Jurist“ oder „Volljurist“, die anders als die Bezeichnungen „Rechtsanwalt“, „Notar“ oder „Richter“ keinen Bezug auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beinhaltet. Dass es der Wortlaut nicht ausschließt, dass ein approbierter Zahnarzt auch ohne eine aktuelle zahnärztliche Berufstätigkeit im Sinne der Vertragsbestimmung Zahnarzt „ist“, wird auch dadurch bestätigt, dass begrifflich zwischen den Kategorien „praktizierender Zahnarzt“ und „nicht (mehr) praktizierender Zahnarzt“ unterschieden werden kann, ohne dass die letztgenannte Kategorie eine in sich widersprüchliche Begriffsbestimmung enthält. Die Parteien hätten dementsprechend weitergehende Anforderungen an die Person des beisitzenden Schiedsrichters hinsichtlich einer aktuell ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeit sprachlich naheliegend durch einen ergänzenden Zusatz zum Ausdruck bringen können, indem sie den Begriff des „praktizierenden Zahnarztes“ verwendet oder anstelle der Wendung „der Zahnarzt sein muss“ hätten formulieren können, „der als Zahnarzt tätig sein muss“.
Für die Auslegung der Anforderungen an die von den Parteien zu bestellenden beisitzenden Schiedsrichter ist die Regelung der Anforderungen an die Qualifikation des Obmanns in § 2 S. 3 des Schiedsvertrages nicht von Bedeutung. Die Formulierung, dass der Obmann „die Befähigung zum Richteramt haben muss“, bezeichnet zwar in Übereinstimmung mit den sich aus dem Wortlaut ergebenden (Mindest-)Anforderungen an die Beisitzer eine berufliche Qualifikation und keine bestimmte berufliche Tätigkeit. Es besteht aber deshalb weder ein Anlass, die Regelungen notwendigerweise jeweils qualifikationsbezogen zu verstehen, noch können aus dem systematischen Zusammenhang und der konkreten Formulierung der Regelungen Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Anforderungen an die Person der Beisitzer im Gegensatz zu den Anforderungen an die Person des Obmanns (auch) tätigkeitsbezogen zu verstehen sind.
Es ergibt sich schließlich auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien keine einschränkende Auslegung, nach der ein über die berufliche Qualifikation des Zahnarztes verfügender beisitzender Schiedsrichter zugleich auch als Zahnarzt tätig sein muss. Auch wenn die Interessenlage der Vertragsparteien im Allgemeinen bei der Auslegung vertraglicher Regelungen zu berücksichtigen ist und geeignet sein kann, Auslegungszweifel zu beheben, kann ein überstimmendes Interesse der Parteien daran, das Anforderungsprofil an die Schiedsrichter so zu gestalten, dass möglichst optimale Voraussetzungen für eine Streitentscheidung durch das Schiedsgericht geschaffen werden, nicht ohne weiteres dazu herangezogen werden, die von den Parteien getroffene vertragliche Regelung über die erforderliche Qualifikation der Schiedsrichter im Nachhinein über die dem Wortlaut zu entnehmenden (Mindest-)Anforderungen hinausgehend zu beschränken. Ein abweichendes Verständnis würde dazu führen, dass die von den Parteien vertraglich geregelte Qualifikation der beisitzenden Schiedsrichter der Sache nach durch eine andere vertragliche Regelung ersetzt und die den Parteien bei der Auswahl der parteiernannten Schiedsrichter zustehende Freiheit (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1035 Rn. 3) eingeschränkt wird, ohne dass die von den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung dies erfordert. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung, dass ein praktizierender Zahnarzt wegen einer größeren Sachnähe möglicherweise praktische Erfahrungen in eine Streitentscheidung einbringen kann, über die ein nicht (mehr) praktizierender Zahnarzt nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang verfügt, nicht hinreichend, um eine einschränkende Auslegung der vereinbarten Anforderungen an die Qualifikation der beisitzenden Schiedsrichter zu rechtfertigen. Es wäre anderenfalls im Hinblick auf den Umstand der Sachnähe nicht nachvollziehbar, warum zur Beurteilung der Sachfragen, die sich im Zusammenhang mit der von den Parteien betriebenen Gemeinschaftspraxis ergeben können, als praktizierender Zahnarzt auch ein Zahnarzt in Betracht kommen sollte, der aufgrund einer Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis nicht über praktische Erfahrungen mit den geschäftlichen Verhältnissen in einer Gemeinschaftspraxis verfügt.
Ein Grund für eine Ablehnung der von dem Antragsgegner benannten beisitzenden Schiedsrichterin kann entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die von dem Antragsgegner benannte Schiedsrichterin als Rechtsanwältin tätig ist. Der Wortlaut des Vertrages bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien Zahnärzte, die zusätzlich über eine juristische Qualifikation verfügen und in einem juristischen Beruf tätig sind, von einer Mitwirkung als beisitzende Schiedsrichter ausschließen wollten. Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass die Parteien für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts in § 2 S. 3 des Schiedsvertrages festgelegt haben, dass er über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss. Denn die Festlegung bestimmter Mindestanforderungen an die juristische Qualifikation der Person des Vorsitzenden lässt allenfalls die Schlussfolgerung zu, dass die beisitzenden Schiedsrichter über keine derartige Qualifikation verfügen müssen, während sich aus dem Willen der Parteien, eine juristische Qualifikation des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu verlangen, nicht herleiten lässt, dass die parteiernannten Beisitzer nicht über eine solche Qualifikation verfügen dürfen. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers lässt sich eine abweichende Würdigung auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 1042 Abs. 1 S. 1 ZPO begründen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft nach systematischer Stellung und Regelungsgehalt allein die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 2), schränkt aber nicht die Freiheit ein, die den Parteien bei der Auswahl der Schiedsrichter und der vertraglichen Festlegung von Anforderungen an deren Qualifikation zusteht. Der Sache nach ist die Gleichbehandlung der Parteien in Bezug auf die Bestimmung der Zusammensetzung des Schiedsgerichts schon dadurch gewahrt, dass die Parteien im Rahmen der von ihnen vertraglich festgelegten (Mindest-) Anforderungen frei darüber entscheiden können, welche Person sie jeweils als beisitzenden Schiedsrichter benennen. Unterschiedliche Qualifikationen der beisitzenden Schiedsrichter erweisen sich danach lediglich als Ausfluss der beiden Parteien gleichermaßen zustehenden Freiheit, die Zusammensetzung des Schiedsgerichts mitzubestimmen, und stellen auch nicht in Frage, dass den von den Parteien ernannten Schiedsrichtern grundsätzlich gleiche Mitwirkungsbefugnisse bei den vom Schiedsgericht zu treffenden Entscheidungen zustehen. Welchen Einfluss ein parteiernannter Schiedsrichter dann bei Beratungen tatsächlich auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts nimmt, unterliegt ohnehin nicht der Disposition der Parteien, da die Schiedsrichter ihr Amt - genauso wie staatliche Richter - unparteilich und unabhängig auszuüben haben (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1034 Rn. 3 f.).
Der Antragsgegner hat nach den vorstehenden Ausführungen mit der Benennung einer Schiedsrichterin, die neben einer den vertraglichen Anforderungen entsprechenden Qualifikation als Zahnärztin auch über eine juristische Qualifikation verfügt und als Rechtsanwältin tätig ist, entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, als parteiernannten Schiedsrichter eine Person zu benennen, die aufgrund ihrer juristischen Qualifikation in der Lage ist, juristische Fachkenntnisse und Erfahrungen in die dem Einfluss der Parteien entzogene unparteiliche und unabhängige Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts einzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt einen vom Senat für den Ablehnungsantrag gegen einen Schiedsrichter eines mit 3 Schiedsrichtern besetzten Schiedsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO für angemessen erachteten Bruchteil von rund einem Drittel des Wertes der im Schiedsverfahren streitigen Hauptsache. Dabei legt der Senat der Bestimmung des Hauptsachewertes der von den Parteien wechselseitig erhobenen Schiedsklagen zugrunde, dass die Klagebegehren der Parteien wirtschaftlich um rund 208.000,00 € differieren.