Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.06.2019 – 3 Ws 334/19 (StVollz)

ECLI:DE:OLGHE:2019:0604.3WS334.19STVOLLZ.00

Anmerkung

Die Enscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 15. März 2019, 3 StVK 48/19, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben.

Der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar 2019 - Aufhebung der Anordnung des Trennscheibenbesuchs für die Dauer von drei Monaten mit Bescheid des Anstaltsleiters vom 11. Februar 2019 - wird zurückgewiesen.

Der Strafgefangene hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 121 Abs.1, Abs.2 StVollzG).

Der Gegenstandswert wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegen den Strafgefangenen wird in der JVA Stadt1 (Antragsgegnerin) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vollstreckt. Er bekommt regelmäßig Besuch von seiner Mutter und seinem zweieinhalbjährigen Sohn. In der Vergangenheit wurde der Strafgefangene jeweils vor und nach den Besuchskontakten - so die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer - körperlich untersucht, indem er sich bis auf die Unterhose ausziehen musste. Am 17. Januar 2019 wurde bei ihm ein Smartphone, Marke X, aufgefunden, ohne dass geklärt werden konnte wie der Strafgefangene in den Besitz gekommen ist. Dieses, mit einer SIM Karte versehene funktionsfähige Mobiltelefon hatte der Gefangene genutzt, um mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin wegen des gemeinsamen Sohnes in Kontakt zu treten. Mit Bescheid vom 1. Februar 2019 ordnete der Anstaltsleiter wegen des verbotenen Besitzes des Smartphones neben (nicht angegriffenen) Disziplinarmaßnahmen weiterhin Trennscheibenbesuch für die Dauer von drei Monaten an. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Strafgefangene die Aufhebung dieser Maßnahme begehrt, da diese die Besuchskontakte und Beziehungsgestaltung zu seinem kleinen Sohn erheblich stören würde.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Bescheid vom 11. Februar 2019 hinsichtlich der Trennscheibenanordnung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin erhobene Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG). Die Nachprüfung der Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung darauf gestützt, die Voraussetzungen des § 34 Abs.5 S.4 HstVollzG lägen nicht vor. Für einen Missbrauch des Besuchsrechts durch Übergabe des Smartphones vom Typ X gäbe es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieses bei einer körperlichen Untersuchung bis auf die Unterhose nach einem Besuch gefunden worden wäre. Es könne auch ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Strafgefangene sich zukünftig über den Besuch eine SIM-Karte verschaffe.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer war die angefochtene Verfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt rechtmäßig. Die auf die Dauer von drei Monaten befristete Maßnahme ist nach dem Auffinden eines verbotenen Gegenstandes in Form eines mit einer SIM Karte versehenen Mobiltelefons durch § 34 Abs.5 S.4 HStVollzG gedeckt und trotz der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen für familiäre Besuche (Art. 6 GG) auch verhältnismäßig.

Durch den unerlaubten Besitz eines Mobiltelefons mit SIM Karte hat der Strafgefangene einen vorsätzlichen schwerwiegenden Verstoß gegen die Anstaltsordnung begangen (§ 19 Abs.2, § 20 Abs.1 HStVollzG). Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkgeräten und sonstigen Telekommunikationsanlagen auf dem Gelände der Anstalt gemäß § 36 Abs.4 S.1 HStVollzG untersagt. Unerlaubte Telefongespräche lassen die in § 36 Abs.2 HStVollzG geregelte Überwachung von Telefongespräche leerlaufen und stellen eine ganz erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalten dar. Unerlaubte Mobilfunkgespräche ermöglichen etwa Verdunklungshandlungen, Fluchtplanung oder allgemein kriminelles Handeln ((etwa organisierten Betäubungsmittelhandel aus der Haftanstalt, Bedrohungen etc.); vgl. hierzu etwa Arloth/Krä Strafvollzugsgesetze Bund und Länder 4. Aufl. 2017 § 36 HStVollzG Rdnr. 4). Auch im vorliegenden Einzelfall wurden die unerlaubten, nicht überwachten Telefonate seitens des Strafgefangenen genutzt, um auf seine ehemalige Lebenspartnerin in einer zumindest unbotmäßigen Art und Weise Einfluss zu nehmen. Diese fühlte sich bedrängt/bedroht und wandte sich deshalb hilfesuchend an die Anstalt.

Wie das Mobilfunkgeräte und die SIM-Karte in die Anstalt und in den Besitz des Strafgefangenen gelangt sind, konnte nicht geklärt werden. Der Strafgefangene machte insoweit keine Angaben und vereitelte damit letztendlich selbst die Aufklärung seiner Verfehlung. Soweit die Anstalt in ihre Erwägung einbezogen hat, dass die verbotenen Gegenstände trotz der angeordneten körperlichen Durchsuchung (§§ 34 Abs.3 S.2, 46 Abs.1HStVollzG) über Besuchskontakte (§ 34 Abs.1 HStVollzG) eingebracht worden sein können und hieraus die konkrete Gefahr eines weiteren Missbrauchs der Besuchskontakte mit dem Erfordernis der Anordnung eines Trennscheibenbesuchs nach § 34 Abs.5 S.4 HStVollzG folgert ist dies in keiner Weise zu beanstanden.

Zwar weist die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf hin, dass die Anordnung eines Trennscheibenbesuchs nicht als Disziplinarmaßnahme missverstanden werden darf. Zutreffend ist auch, dass die Anordnung der Nutzung einer Trennscheibe nach § 34 Abs. 5 Satz 4 HStVollzG nur dann ergehen darf, wenn eine solche Anordnung im Einzelfall geboten ist, um das Einbringen von Gegenständen zu verhindern, deren Einbringen gerade bei Besuchskontakten droht. Daraus lässt sich indessen nicht schließen, dass der Umstand, dass vorliegend ein relativ großes Handy gefunden wurde, bei der Entscheidung, ob die Nutzung einer Trennscheibe geboten ist, nicht berücksichtigt werden dürfte. Es mag zwar zutreffen, dass ein solches Handy regelmäßig bereits bei der an den Besuch anschließenden körperlichen Untersuchung gefunden worden wäre, auch wenn diese Untersuchung Körperöffnungen und den Intimbereich nicht umfasst.

Dass gilt aber einerseits nicht für die besonders sicherheitsrelevante kleine SIM-Karte. Diese kann bei einem Besuchskontakt heimlich übergeben und am oder im Körper des Gefangenen verborgen gewesen sein, ohne dass dies bei der Durchsuchung hätte auffallen müssen.

Zum anderen kann auch der Fund eines relativ großen verbotenen Gegenstandes im Haftraum, dessen Einbringung im Rahmen eines korrekt überwachten Besuchskontakts eher unwahrscheinlich sein mag, bei der Prognose, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Gefangene sich von Besuchern verbotenerweise kleine, leichter beim Besuch einzuschmuggelnde Gegenstände übergeben lässt, herangezogen werden. Die JVA hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Umstand, dass sich der Gefangene nicht an das Verbot, Handys zu besitzen, gehalten hat, dafür spricht, dass die Gefahr besteht, dass er auch künftig versuchen wird, verbotene Gegenstände zu besitzen und dass im vorliegenden Fall deshalb auch die Gefahr besteht, dass er versuchen wird, bei Besuchskontakten Gegenstände wie etwa eine SIM-Karte einschmuggeln zu lassen.

Es oblag daher der Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Überwachungsmittel sie zukünftig einsetzen will. Insoweit stellt die Trennscheibe ein äußerst effektives und sicheres Mittel dar, welches wirkungsvoll die Einbringung von Mobiltelefonen, SIM-Karten, Drogen oder anderen unerlaubten Gegenständen verhindern kann (vgl. hierzu BeckOK-Gescher Strafvollzugsrecht Hessen, 11. Edition 2019 § 34 Rdnr. 33, OLG Hamm Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 1 Vollz (Ws)214/92; ZfStrVO 1993, 309). Gegenüber einer Besuchsüberwachung, die mit einer vollständigen Entkleidung und Inaugenscheinnahme sämtlicher Körperöffnungen des Gefangenen verbunden ist, stellt dies auch regelmäßig das mildere Mittel dar (vgl. hierzu LG Giessen Beschluss vom 17.Januar 2013 - 2 StVK-Vollz 871/12 zitiert über Juris).

Angesichts des Umstandes, dass das Auffinden des Mobiltelefons nebst SIM-Karte bei dem Strafgefangenen einen konkreten Anhaltspunkt für das Einbringen unerlaubter Gegenstände in die Anstalt darstellt, dieser Gefahr durch einen Trennscheibenbesuch sehr effektiv begegnet werden kann, diese Maßnahme milder ist als die Untersuchung der Körperöffnungen nach § 46 Abs.2 S.2 HStvollzG, der Strafgefangene an einer Aufklärung des Vorfalls nicht mitgewirkt hat und seine Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugsziels auch im Übrigen nach der Bewertung der Anstalt defizitär ist, ist ein Ermessensfehlgebrauch der Anstalt bei ihrer Entscheidung nicht zu erkennen.

Soweit die Strafvollstreckungskammer für ihre gegenteilige Auffassung die Senatsentscheidung vom 26. Juli 2006 - 3 Ws 223/06 (StVollz), NStZ-RR 2007, 62-64) heranziehen will, verkennt sie, dass es hierbei um eine gänzlich andere Fallgestaltung ging. In diesem Fall ging es um die Anordnung eines „Trennscheibentisch-Besuch“ aufgrund eines allgemeinen Erlasses des HMdJ ohne Prüfung im Einzelfall und ohne, dass bei dem Antragsteller zuvor verbotene Gegenstände aufgefunden worden wären. Vielmehr war Anlass für den ministerialen Erlass dass auf ungeklärtem Weg vermehrt Mobiltelefone und Drogen in eine Anstalt der Sicherheitsstufe I gelangt waren, also ganz allgemeine Sicherheitsüberlegungen. Überdies bezieht sich die Senatsentscheidung auf die Frage, inwieweit kumulative Maßnahmen (Scheibenbesuch und anschließende körperliche Durchsuchung) erforderlich und verhältnismäßig sind. Anders als dies die Strafvollstreckungskammer missinterpretiert hat der Senat insoweit zu verstehen gegeben, dass auch kumulative Maßnahmen zulässig sein können, wenn konkrete Anhaltspunkte in der Person des Besuchers oder des Gefangenen bestehen, die darauf hindeuten, dass dieser unerlaubte Gegenstände in die Anstalt einbringt, wozu es ausreicht, wenn bei dem Gefangenen bereits solche Gegenstände aufgefunden wurden (so Senat a.a.O. Rdnr. 22). Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.

Im vorliegenden Einzelfall wurden verbotene Gegenstände (Smartphone und SIM-Karte) bei dem Strafgefangenen gefunden. Es bestehen also konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr des Besuchsrechts, so dass in keiner Weise gefolgert werden kann, die Anordnung des Trennscheibenbesuchs sei „prophylaktisch“ zur Maßregelung eines „renitenten“ Gefangenen erfolgt.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Der Senat verkennt nicht, dass die Anordnung des Trennscheibenbesuchs, bei der deckenhohe Glas- oder Plexiglasscheiben zwischen dem Gefangenen und dem Besucher jegliche Form der Berührung unmöglich machen, für den Strafgefangenen einen besonderen belastenden Grundrechtseingriff darstellt (Art. 2, Art. 6 GG). Durch die Trennscheibe über die nur durch Sprechschlitze oder Gegensprechanlagen kommuniziert werden kann, wird der Kontakt zu seiner Familie beeinträchtigt, insbesondere jeglicher körperliche Kontakt zu seinem 2,5 Jahre alten Sohn ausgeschlossen. Eine Beziehungsaufnahme mit dem Kleinkind wird damit vereitelt; es droht eine gegenseitige Entfremdung. Ein solcher schwerwiegende Maßnahme kann daher nicht mit allgemeinen anstaltsbezogenen Sicherheitserwägungen oder den für die Besuchsüberwachung erforderlichen Personalaufwand begründet werden; sie setzt vielmehr eine konkrete Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen oder des Besuchers voraus (vgl. hierzu KG Berlin Beschluss vom 10. Juni 2009 - 2 Ws 510/08 StVollz, NStZ-RR 2009, 388 bis 390 zitiert über Juris). Eine solche konkrete Missbrauchsgefahr ist hier jedoch - wie oben bereits dargelegt - gegeben. Die Maßnahme ist auch aufgrund ihrer Befristung auf die Dauer von drei Monaten vorübergehend und daher verhältnismäßig. Die Ablauf dieses Zeitraums gibt dem Strafgefangenen Gelegenheit sich in dieser Zeit zu bewähren, so dass die Anstalt dann über die Aufhebung der Maßnahme auf ggfls. veränderter Tatsachengrundlage entscheiden kann.