Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.06.2019 – 6 W 41/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:0611.6W41.19.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 28. Februar 2019, 13 O 1/19, Beschluss

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 24.5.2019 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Sache war unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.5.2019 zur erneuten Entscheidung nach § 572 I ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Das Landgericht hat weder den angefochtenen Streitwertfestsetzungsbeschluss noch den Nichtabhilfebeschluss mit Gründen versehen. Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, sind jedoch grundsätzlich zu begründen, um den Parteien und dem Rechtsmittelgericht eine Grundlage für die Nachprüfung zu verschaffen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 75. Aufl., Rdz. 4 zu § 329 m.w.N.). Zwar begegnet es keinen Bedenken, von der Begründung eines Streitwertfestsetzungsbeschlusses zunächst abzusehen; dies gilt insbesondere, wenn das Gericht insoweit dem Vorschlag einer Partei folgt und die Gegenseite hiergegen keine Einwendungen erhoben hat. Wird gegen die Entscheidung jedoch Beschwerde eingelegt, ist die fehlende Begründung mit der Nichtabhilfeentscheidung nachzuholen.

Die Tatsache, dass die Begründung einer Streitwertfestsetzung unterblieben ist, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 22.10.2004 - 6 W 172/04 - m.w.N.) regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, weil nicht erkennbar ist, von welchen Erwägungen sich das Landgericht bei der in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegenden Festsetzung hat leiten lassen. Auch der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung steht der Zurückverweisung im vorliegenden Fall nicht entgegen.