Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.06.2019 – 5 WF 49/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:0612.5WF49.19.00
Orientierungssatz
Abstammungsverfahren sind unter der Geltung des FamFG nicht als Familienstreitsachen, sondern als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Die Regelung der ZPO über die Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) ist in Familiensachen nur über § 113 Abs. 1 FamFG in Ehesachen und in Familienstreitsachen anwendbar, nicht jedoch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Homburg v. d. H., 2. Januar 2019, 90 F 749/17, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.01.2019 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit - bislang nicht rechtskräftigem - Beschluss vom 29.06.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg festgestellt, dass der Antragsteller der Vater des am XX.XX.2016 geborenen Kindes A sei. Gegen diesen - der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 29.08.2018 zugestellten - Beschluss hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist hier unter Aktenzeichen … anhängig und noch nicht abgeschlossen.
Ferner hat die Kindesmutter - die weitere Beteiligte zu 1) - durch ihre Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12.09.2018 beantragt, den Tatbestand des Beschlusses vom 29.06.2019 hinsichtlich zahlreicher Passagen zu berichtigen und um weitere Ausführungen zu ergänzen. Die beantragten Berichtigungen betreffen insbesondere Ausführungen zu der Beziehung des Antragstellers zur Kindesmutter bzw. zu dem Kind und die beantragten Ergänzungen insbesondere Vorbringen der Kindesmutter von Umständen, aus denen sie die Fehlerhaftigkeit des vom Familiengericht eingeholten Abstammungsgutachtens herleitet.
Den Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg mit Beschluss vom 02.01.2019 als unzulässig zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, dass die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Ausführungen Indizwirkung auf andere, zwischen den Beteiligten anhängige Verfahren hätten, weshalb für die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands bestehe.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen den Beschluss vom 02.01.2019, mit welchem der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist weder in entsprechender Anwendung von § 567 ZPO die sofortige Beschwerde noch die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eröffnet.
Abstammungsverfahren sind unter der Geltung des FamFG nicht als Familienstreitsachen, sondern als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Die Regelung der ZPO über die Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) ist in Familiensachen nur über § 113 Abs. 1 FamFG in Ehesachen und in Familienstreitsachen anwendbar, nicht jedoch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Eine § 320 ZPO vergleichbare Regelung kennt das FamFG nicht. Sie ist auch nicht erforderlich, da es in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen „Tatbestand“ im Sinne der ZPO gibt (vgl. MüKo-FamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, § 42 Rn. 1). Während § 313 ZPO den Tatbestand als vorgeschriebenen Bestandteil eines Urteils nennt und diesen durch § 314 ZPO mit einer eigenen Beweiskraft ausstattet, gibt es für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder einen Tatbestand noch eine der Regelung des § 314 ZPO vergleichbare Tatbestandswirkung. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt sich der Beschlussinhalt aus § 38 FamFG. Dort ist ein „Tatbestand“ nicht aufgeführt. Die im Rahmen der Begründung eines Beschlusses (§ 38 Abs. 2 FamFG) gebotene Darstellung des Sachverhalts entfaltet keinerlei Bindungswirkung und erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alleine die Beschlussformel ist der Rechtskraft fähig, mithin hier die im Beschlusstenor enthaltene Feststellung der Abstammung, die im Falle der Rechtskraft gem. § 184 Abs. 2 FamFG mit Wirkung für und gegen alle gilt. Die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Rahmen eines Beschlusses dient alleine dazu, den Beteiligten die wesentlichen Erwägungen des Gerichts mitzuteilen. Wenn ein Beteiligter die Entscheidung hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses für unzutreffend hält, kann er gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen, um eine Abänderung des Entscheidungsergebnisses herbeizuführen. Eine Beschwerde mit dem bloßen Ziel der Abänderung der Entscheidungsgründe ist jedoch nicht eröffnet. Ob der in der Hauptsache ergangene Beschluss zutreffend ist, wird im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.06.2018 einer Überprüfung des Beschwerdegerichts unterzogen. Der Sachdarstellung im angefochtenen Beschluss kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu. Die Sachdarstellung und die Beanstandungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die von der Beschwerdeführerin angestrebte „Tatbestandsberichtigung“ kann auch nicht aus § 42 FamFG hergeleitet werden, da diese Regelung nur gilt, wenn der Entscheidungsinhalt vom richterlichen Erklärungswillen abweicht, mithin ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Ob der Sachverhalt vom Gericht richtig erfasst und gewürdigt wurde, kann nicht Gegenstand eines isolierten Berichtigungsverfahrens sein (vgl. z.B. Keidel/Meyer-Holz, 19. Aufl. 2017, § 42 FamFG Rn. 23; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, 5. Aufl. 2016, § 42 FamFG Rn. 40), sondern das Beschwerdegericht hat im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.06.2018 eine eigene Sachverhaltswürdigung ohne Bindung an die Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin kann ihr Begehren auch nicht auf § 43 FamFG stützen. Diese Regelung greift nur, wenn ein Verfahrensgegenstand nicht beschieden wurde oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, sie betrifft aber nicht die Vollständigkeit der Schilderung des Sach- und Streitstandes.
Da es in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gibt, ist auch kein Rechtsmittel gegen die Versagung einer solchen Berichtigung statthaft. Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen statt. Die Ablehnung der „Tatbestandsberichtigung“ ist keine solche Endentscheidung. Der Rechtsmittelzug bei einem im Verfahren nicht eröffneten Rechtsinstitut kann nicht weiter gehen als der Rechtsmittelzug, der in den Verfahren gilt, in denen ein solches Rechtsinstitut vorgesehen ist. Auch unter der Geltung der ZPO ist gegen die Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag kein gesondertes Rechtsmittel vorgesehen. Im Übrigen ist auch die Zurückweisung eines Berichtigungsverlangens nach § 42 FamFG gem. Abs. 3 S. 1 dieser Regelung nicht anfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Den Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst der Senat mit der Hälfte des in § 47 Abs. 1 FamGKG vorgesehen Regelwertes für das Abstammungsverfahren.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.