Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.07.2019 – 1 HEs 215/19, 1 HEs 216/19, 1 HEs 217/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:0710.1HES215.19.00
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 17. Mai 2019, 10 KLs - 200 Js 986/19, Beschluss
Tenor
I. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Stadt1 vom 09. Januar 2019 (Az.: 200 Js 986/19 …) wird, soweit er die Angeklagten A, B und C betrifft,
aufgehoben.
II. Mit der Aufhebung des Haftbefehls erledigen sich die Beschwerden dieser Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 17. Mai 2019.
Gründe
I.
Die Haftprüfung führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom 09. Januar 2019, weil es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO für die Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus durch den Senat fehlt, nachdem das Verfahren nicht mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben wurde.
Die Ausnahmevorschrift des „anderen wichtigen Grundes“ in § 121 Abs. 1 StPO ist eng auszulegen. Entscheidend ist unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 EMRK, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 121 Rn. 18 f.; KK/Schultheis, StPO, 8. Aufl. 2019, § 121 Rn. 20, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert wird, denen die Strafverfolgungsbehörden durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegenwirken können (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 121 Rn. 21). Haftsachen sind insofern beschleunigt und mit Vorrang vor anderen Sachen zu bearbeiten (KK/Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 20 mN), wobei das Beschleunigungsgebot das gesamte Strafverfahren erfasst. Dabei verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009, 2 BvR 388/09 mN). Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft zunehmen. Zum anderen steigen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Angeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, a. a. O.). Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (KK/Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 22 mN).
Nach diesen Maßstäben wird das vorliegende Verfahren den Vorgaben des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht gerecht.
Die Angeklagten wurden am 09. Januar 2019 aufgrund des Haftbefehls vom selben Tag in Untersuchungshaft genommen. Nach Anordnung weiterer Ermittlungen zu ihrer Mobilfunkkommunikation erhob die Staatsanwaltschaft Darmstadt bereits am 28. Januar 2019 Anklage zum Landgericht Darmstadt - Jugendkammer -. Der Vorsitzende der 10. Strafkammer verfügte am 30. Januar 2019 die Zustellung der Anklage mit einer Äußerungsfrist von 2 Wochen und veranlasste die Übersetzung der Anklageschrift. Durch Beschluss vom 01. März 2019 ordnete die Strafkammer die Begutachtung des Angeklagten A durch einen Sachverständigen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von §§ 20, 21, 64 StGB an; entsprechende Duploakten wurden dem Sachverständigen noch am gleichen Tag übersandt. Durch Beschluss vom 06. März 2019 ließ das Landgericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 28. Januar 2019 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der 10. großen Strafkammer - Jugendkammer -. Am gleichen Tag bestimmte der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung auf den 14. Mai 2019 mit Fortsetzungstermin am 20. Mai 2019. Dass am 14. Mai 2019 die verfahrensgegenständliche Hauptverhandlung terminiert war und zuvor der Mutterschutz der beisitzenden Richterin beginnen würde, war dem Präsidium des Landgerichts Darmstadt ausweislich der Einladung vom 27. März 2019 zur Präsidiumssitzung am 30. April 2019 ebenso bekannt wie der Vorschlag des Präsidialrichters, eine Beisitzerin der 3. Zivilkammer, die Interesse an einem Wechsel in den Strafbereich bekundet hatte, ab 12. Mai 2019 zunächst mit einem Teil ihrer Arbeitskraft der 3. und 10. Strafkammer zuzuordnen. Nachdem das Präsidium ungeachtet dieser vorbereitenden Vorüberlegungen durch seinen Beschluss vom 30. April 2019 die Zuweisung eines halben Arbeitskraftanteils der Beisitzerin aus der 3. Zivilkammer in die 3. und 10. Strafkammer erst zum 24. Mai 2019 vornahm, hat der Vorsitzende der 10. Strafkammer sich nach Kenntnis der Entscheidung nicht nur umgehend um eine Vertreterin/einen Vertreter bemüht, sondern am 08. Mai 2019 überdies Widerspruch gegen den Präsidiumsbeschluss vom 30. April 2019 eingelegt. Zur Begründung seines Widerspruchs hat der Vorsitzende u. a. darauf hingewiesen, dass die Kammer wegen des Urlaubs des weiteren Beisitzers ab dem 14. Mai 2019 allein mit ihm besetzt und ein Vertreter bislang nicht gefunden sei. Da ein Vertreter auch die Berichterstattung in der ab 14. Mai 2019 terminierten Sache übernehmen müsse, was aus seiner Sicht nicht zumutbar sei, drohe am 14. Mai 2019 die Aufhebung des Termins und die Haftentlassung. Weiter erklärte er, den Inhalt des Präsidiumsbeschlusses dahin zu verstehen, dass das Präsidium einen Vorrang in der Bearbeitung von Zivilverfahren sehe, was einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze darstelle. Mit Schreiben vom 09. Mai 2019 lud der Präsident des Landgerichts Darmstadt die Mitglieder des Präsidiums wegen des Widerspruchs zu einer weiteren Präsidiumssitzung am 13. Mai 2019 um 13.30 Uhr. In dem Schreiben heißt es weiter, „Es zeichnet sich ab, dass für die bei der 10. Strafkammer am 14.05. und 20.05.2019 anstehende Sitzung sämtliche ordentlichen Vertreterinnen und Vertreter verhindert sein werden. Herr Vorsitzender Richter am Landgericht D hat heute mitgeteilt, dass er für die Sache insbesondere eine Beisitzerin oder einen Beisitzer benötige, die oder der die erforderlichen Mitschriften in der Sitzung fertigen kann und an der Urteilsabsetzung mitwirkt. Er selbst sei bereit, seinerseits an der Urteilsabfassung mitzuwirken und, sollte die hierzu bereite Frau Richterin E als weitere Vertreterin der Beisitzer seiner Kammer zugewiesen werden, werde er diese von der Bearbeitung der Beschwerden entlasten, um ihr Freiraum für eine Bearbeitung der Zivilsachen in der 3. Zivilkammer zu verschaffen.“ Das Präsidium des Landgerichts Darmstadt fasste daraufhin in seiner Sitzung am 13. Mai 2019 den Beschluss, es sei nicht davon überzeugt, dass die geschäftsplanmäßige Vertreterkette für die am 14.05.2019 beginnende Sitzung der 10. Strafkammer erschöpft sei, weshalb es bei dem Präsidialbeschluss Nr. …/19 vom 30.04.2019 bleibe. Im Hauptverhandlungstermin am 14. Mai 2019 erschienen für das Gericht der Vorsitzende und zwei Schöffen; eine beisitzende Richterin oder ein beisitzender Richter war nicht erschienen. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Kammer nicht ordnungsgemäß besetzt sei und hob den Hauptverhandlungstermin auf. Am gleichen Tag bestimmte er neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 14. August 2019 mit Fortsetzungstermin am 20. August 2019.
Auf Grund dieses Verfahrensverlaufs ergibt sich hier infolge der Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 14. Mai 2019 wegen der nicht ordnungsgemäßen Kammerbesetzung und Neuterminierung auf den 14. August 2019 eine ausschließlich der Justiz anzulastende relevante Verfahrensverzögerung von drei Monaten, nachdem das Verfahren bis dahin unter Beschleunigungsgesichtspunkten in jeder Hinsicht vorbildlich gefördert worden war.
Es erschließt sich aus dem Präsidiumsbeschluss vom 30. April 2019 schon nicht, aus welchem Grund das Präsidium den vorbereitenden Überlegungen, die Stelle der im Mutterschutz befindlichen Beisitzerin der 10. Strafkammer nahtlos zumindest teilweise mit Arbeitskraftanteilen einer dazu bereiten Beisitzerin aus der 3. Zivilkammer nach zu besetzen, nicht gefolgt ist, zumal die Terminierung in einer Haftsache ab dem 14. Mai 2019 bekannt war. Der anschließende Präsidiumsbeschluss vom 13. Mai 2019, wonach das Präsidium von einer Ausschöpfung der Vertreterkette nicht überzeugt war und es bei dem Beschluss vom 30. April 2019 beließ, ist vor dem Hintergrund der Mitteilung in der Einladung, wonach sich abzeichne, dass „für die bei der 10. Strafkammer am 14.05. und 20.05.2019 anstehende Sitzung sämtliche ordentlichen Vertreterinnen und Vertreter verhindert sein werden“ und sich diese Verhinderung infolge Sitzung, Urlaub oder Feststellung durch den Präsidenten des Landgerichts tatsächlich auch aus der Akte ergibt, schlicht unverständlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Präsidiumsbeschluss die nach Auffassung des Präsidiums zur Vertretung berufene Richterin oder den dazu berufenen Richter nicht konkret nennt. Die nähere Aufklärung der Gründe für diese Entscheidung durch den Senat war indes nicht erforderlich. Der Zeitpunkt der Präsidiumsentscheidung etwa 17 bis 18 Stunden vor dem terminierten Beginn der Hauptverhandlung, die von dem Vorsitzenden der 10. Strafkammer in seinem Widerspruch genannte drohende Terminsaufhebung und Haftentlassung sowie die nicht erfolgte Nennung der zuständigen Vertreterin oder des zuständigen Vertreters machten es jedenfalls erforderlich, dass das Präsidium dafür Sorge trug, dass am Folgetag eine Beisitzerin oder ein Beisitzer für die Hauptverhandlung zur Verfügung stand, wodurch die erfolgte Terminsaufhebung vermieden worden wäre. Dass dies nicht geschehen ist, lässt besorgen, dass das Präsidium sich der Tragweite seiner Entscheidung für die Haftsache, in der immerhin auch zwei Heranwachsende seit Januar 2019 in Untersuchungshaft saßen, nicht bewusst war. Demnach beruht die erforderliche Terminsaufhebung und Neuterminierung allein auf einem der Justiz anzulastenden Versäumnis des Präsidiums, zu dem der Vorsitzende der 10. Strafkammer nach Aktenlage in keiner Weise beigetragen hat.
Die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins und Neuterminierung in der vorliegenden Weise verstößt angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufs gegen das Beschleunigungsgebot. Ein sachlicher Grund, welcher den Zeitraum von drei Monaten rechtfertigt und eine den staatlichen Verfolgungsorganen zurechenbare und vermeidbare Verfahrensverzögerung ausschließt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann bei der Dauer der Verfahrensverzögerung nicht auf Verhinderungen der Verteidiger im August 2019 abgestellt werden. Die Ursache für die Verfahrensverzögerung ist nämlich die notwendige Terminsaufhebung am 14. Mai 2019, die daher auch für die Dauer der Verfahrensverzögerung ursächlich bleibt. Es verbleibt deshalb bei einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung von drei Monaten.
Diese Verfahrensverzögerung ist unter Beschleunigungsaspekten nicht mehr hinnehmbar und gebietet die Aufhebung des Haftbefehls. Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2007, 369, 371).
II.
Mit der Aufhebung des Haftbefehls erledigen sich die Beschwerden der Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 17. Mai 2019.