Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.07.2019 – 1 UF 106/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:0712.1UF106.19.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 26. April 2019, 467 F 13143/18, Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 26.4.2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Es geht um die Rückführung der beiden Kinder A, geboren am XX.XX.2007, und B, geboren am XX.XX.2011, nach Kroatien, nach dem Haager Kindesentführungsabkommen.

Der Antragsteller ist der Vater der beiden Kinder; die Antragsgegnerin ist die Mutter von A und B.

Die Kindeseltern waren nicht verheiratet, sie lebten im kroatisch-ungarischen Grenzgebiet. Sie leben seit vielen Jahren getrennt. Von April 2016 bis Ende 2017 lebten die Kinder in Kroatien beim Kindesvater. Am 16.12.2017 holte die Kindesmutter die Kinder zu einem Umgangskontakt ab, der befristet war bis 17.12.2017. Sie brachte die Kinder nicht zurück, sondern fuhr mit ihnen Anfang Januar 2018 nach Deutschland, wo sie auf Dauer verblieb. Nach kroatischem Recht besteht das gemeinsame Sorgerecht. Die Kindesmutter wurde im August 2018 zur freiwilligen Rückkehr aufgefordert, was sie ablehnte. Daraufhin begehrte der Kindesvater mit seinem am 17.12.2018 über das Bundesamt der Justiz beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingereichten Rückführungsantrag nach dem HKÜ die Herausgabe und Zurückführung der Kinder nach Kroatien.

Nach Anhörung der Kinder, der Eltern, der bestellten Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.4.2019 die Rückführung abgelehnt. Es hat dargelegt, dass ungeachtet einer erfolgten Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter jedenfalls nach ungarischem Recht hinsichtlich eines Umzugs in das Ausland auch bei alleinigem Sorgerecht Einvernehmen über einen Umzug ins Ausland hergestellt werden müsse. Allerdings könne die Rückführung deshalb nicht angeordnet werden, weil die Anordnung mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens gemäß Artikel 13 Abs. 1 b HKÜ verbunden wäre. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr suizidaler Gedanken und eventuelle diesbezüglichen Handlungen im Falle einer Verpflichtung zur Rückkehr nach Kroatien bei A. Artikel 11 Abs. 4 der Brüssel IIa-Verordnung stehe nicht entgegen, da der Kindesvater keinen Nachweis geführt habe, dass er angemessene Vorkehrungen getroffen habe, um den Schutz von A bei einer Rückkehr zu gewährleisten. Allein die Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass eine ärztliche Behandlung stattfinden könne, schließe eine schwerwiegende Gefahr nicht aus, da die Suizidalität kurzfristig und unvermittelt eintreten könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde vom 14.5.2019. Zur Begründung führt er an, dass eine aktuelle Suizidalität nicht nachgewiesen sei und legt weitere Bescheinigungen zu Schutzvorkehrungen bei einer Rückkehr nach Kroatien vor, u.a. die Bescheinigung einer Dipl.-Psychologin, die erklärt, dass sie klinische Psychologin mit 33-jähriger Berufserfahrung sei und sich in ihrer Praxis mit Problemen von Kindern beschäftige. Ferner legte er ein Schreiben des X vom 8.5.2019 vor, aus dem hervorgeht, dass der Kindesvater dort vorgesprochen hat und in dem ausgeführt wird, welche psychologischen Hilfestellungen vom X für A entfaltet werden könnten.

Die Kindesmutter und die Verfahrensbeiständin verteidigen den angefochtenen Beschluss und beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat die Kindesmutter, das Jugendamt und den A behandelnden Oberarzt der Y angehört. Der Kindesvater ist unter Hinweis, dass er von seinem Arbeitgeber nicht freibekommen habe, nicht zum Termin zur Anhörung erschienen; die Verfahrensbeiständin war entschuldigt. Die Beteiligten hatten im Nachgang zur mündlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Protokoll der Anhörung.

Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen.

II.

Die gemäß §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 ff FamFG zulässige, insbesondre form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens und nach Anhörung der Beteiligten und der informatorischen Befragung des Oberarztes C als zutreffend.

Zwar sind die Voraussetzungen des Artikel 12 Abs. 1 HKÜ erfüllt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird.

Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine Rückführung nicht vor. Denn zu Recht hat das Amtsgericht die Rückgabe mit Blick auf Artikel 13 Abs. 1 1 b HKÜ abgelehnt.

Nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 lit. b HKÜ ist ungeachtet des Artikel 12 HKÜ das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind in anderer Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Versagensgründe hat die Kindesmutter zur Überzeugung des Senats vorliegend nachgewiesen. Zwar sind an das Ausmaß der Gefährdung strenge Anforderungen zu stellen, weshalb nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls einer Rückführung gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 lit. b HKÜ entgegenstehen können (BVerfGE 99, 145; OLG Hamm NJW-RR 2013, 69; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 726; Staudinger/Pirrung (2018) Vorbemerkung EGBGB Rn. E 71). Denn die Vorschrift soll nur in absoluten Ausnahmefällen einschlägig sein (Staudinger/Pirrung a.a.O.). Deshalb muss sich die schwerwiegende Gefahr im Sinne der genannten Vorschrift als besonders erheblich und aktuell darstellen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2013, 69).

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen ist dem Kindeswohl in gleicher Weise verpflichtet wie das deutsche Verfassungsrecht. Deshalb wird die Bedeutung des Kindeswohls in der Präambel betont (BVerfGE 99, 145). Die Vermutung des HKÜ, dass eine sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht wird gewährleistet durch Artikel 12 Abs. 1 HKÜ. Diese Vermutung kann gem. Artikel 13 HKÜ im Einzelfall widerlegt werden (BVerfG aao.). Diese Regelung soll die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und Kinder zu einem sachgerechten Ausgleich bringen. Die Rückführung eines Kindes hat insbesondere dann zu unterbleiben, wenn die Rückführung des Kindes mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen und seelischen Schadens verbunden wäre (BVerfG aaO).

Eine solche Gefahr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Rückführung eine akute Suizidgefahr des Kindes besteht (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Nach Auffassung des Senats ist von einer schwerwiegenden Gefahr im oben beschriebenen Sinne allerdings auch dann auszugehen, wenn eine latente Suizidalität besteht und nicht auszuschließen ist, dass diese jederzeit akut wird und damit von den beteiligten Angehörigen oder das Kind begleitenden Personen nicht abgewendet werden könnte.

Dass dies vorliegend bei A zu befürchten ist, steht zur Überzeugung des Senats nach den gesamten Ermittlungen, insbesondere auf Grund der Anhörung der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin und des Arztes fest. Herr C, Oberarzt und Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie hat bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat zu dessen Überzeugung dargelegt, dass A sehr belastet ist. Sie habe Suizidgedanken geäußert, bei ihr sei von einer latenten Suizidalität auszugehen. Die Gedanken bei A seien ernst zu nehmen und zu begleiten, sie könnten auch sehr ernst werden. Es seien dringend Vorkehrungen im Falle einer Rückführung zu treffen; das Problem könnte sich weiter verschlechtern, was allerdings nicht zwingend sei. Die Rückführung mit der Mutter könne ein stabilisierender Faktor sein, der Umstand müsse die Thematik aber nicht relativieren. Damit steht für den Senat fest, dass eine latente Suizidalität gegeben ist und nicht vorhersehbar ist, ob und wann diese in eine akute Suizidalität umschlagen könnte. Dass dies aber jederzeit möglich ist, ergibt sich zum einen vor dem Hintergrund, dass A bereits in der Vergangenheit einen Suizidversuch unternommen hat, wobei die Wahl der Art des Suizids, nämlich durch Erhängen, auf eine große Motivation und einen schweren Leidensdruck schließen lassen. Zum anderen gaben die Ausführungen der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau D, einen Einblick in das Seelenleben von A, die eine Einordnung ihrer Suizidgedanken als bloß latent nicht mehr rechtfertigen, sondern Anlass zu großer Sorge geben müssen. A hat in einem von mehreren mit der Jugendamtsmitarbeiterin geführten Gespräche dieser gegenüber konkrete Suizidgedanken geäußert. Nach den für den Senat glaubhaften und überzeugenden Bekundungen von Frau D habe A ihr gegenüber gesagt, sie wohne ja hier zwischen zwei Autobahnen und es sei deswegen auch kein Problem, sich im Falle einer Rückkehr vor einen LKW zu werfen. Ungeachtet der dargelegten Überzeugungsbildung im Sinne eines erbrachten Nachweises weist der Senat darauf hin, dass vor dem Hintergrund dieser Äußerungen, Ausführungen der Beschwerdevertretung zu einer „non-liquet“ Situation nicht nachvollziehbar sind.

Demgegenüber konnte der Kindesvater keinen Nachweis erbringen, dass der Schutz von A durch geeignete und angemessene Vorkehrungen gewährleistet ist (Artikel 11 Abs. 4 Brüssel IIaVO). Zwar hat er im Beschwerdeverfahren Schreiben vorgelegt, die eine therapeutische Anbindung von A als möglich erscheinen lassen. Wann diese Maßnahmen konkret greifen könnten, blieb allerdings offen. Zur Überzeugung des Senats steht hingegen aufgrund des Akteninhalts und den Ausführungen des Arztes, Herrn C, fest, dass eine in Kroatien nach dem Selbstmordversuch begonnene Therapie nicht weitergeführt wurde. Nach Auffassung von A kam es zu dem Abbruch, weil ihr der Kindesvater bedeutet hat, dass ihm eine derartige Therapie zu teuer sei. Bereits der Umstand, dass A der Auffassung ist, sie habe die Therapie nicht durchführen können, weil der Kindesvater die Finanzierung nicht habe ermöglichen können oder wollen, lassen einen positiven Beginn und Verlauf einer neuen Therapie zumindest zweifelhaft erscheinen.

Auch eine Rückführung von B ist gem. Artikel 13 Abs. 1 1 b HKÜ ausgeschlossen. Im Hinblick auf die von der Jugendamtsmitarbeiterin, Frau D, geschilderte enge Geschwisterbindung würde die alleinige Rückführung von B, diese in eine unzumutbare Lage bringen. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat zudem auf die Ausführungen des Arztes, Herrn C, der nachvollziehbar ausgeführt hat, dass in den allermeisten Fällen auch die Geschwister psychisch belasteter Kinder psychisch beeinträchtigt sind und ihre Belastung häufig erst dann zum Tragen komme, wenn das andere Kind austherapiert ist. Darauf deuten auch die Ausführungen von Frau D hin, nach denen die siebenjährige B ihr gegenüber bereits eigene Gesprächszeiten und einen eigenen Betreuer einforderte, mit dem sie über alles reden möchte. Zudem ist für den Senat nicht vorstellbar, dass die Kindesmutter die psychisch hoch belastete A in Deutschland zurücklässt, um B nach Kroatien zu begleiten; umgekehrt ist für den Senat in der gegenwärtigen Situation eine alleinige Rückkehr von B ohne ihre Schwester und Mutter unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht vertretbar und damit unzumutbar im Sinne der genannten Vorschrift.

Für den Senat nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz in seiner Stellungnahme vom 08.07.2019, wonach die Bekundungen des Oberarztes C, dass nach seiner Einschätzung die Tatsache, dass es nicht um eine Rückführung zum Vater gehe, A eher nicht beruhigen würde, ohne nachvollziehbare Erläuterung sei. Vielmehr legte Oberarzt C überzeugend dar, dass die psychologische Belastung des Kindes aus der Unsicherheit über die weitere Perspektive resultiert. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der fachlichen Einschätzung von Frau D, welche dargelegt, dass A Panik habe, dass sie über die Grenze nach Kroatien gehe und dort ein Richter entscheide. Die Ausführungen des Oberarztes sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 08.07.2019 überzeugend. Das rechtlich zutreffende Argument des Vaters, wonach die Rückführungsentscheidung in keinerlei Wechselwirkung mit der weiteren Perspektive des Kindes stehe, überschätzt die Fähigkeit der vorliegend betroffenen Kinder zu abstrakten Denken und offenbart ein hohes Maß fehlender Empathie. Vor dem Hintergrund eines hoch belasteten, suizidalen und im Hinblick auf einen bereits erfolgten Suizidversuch traumatisierten 12-jährigen Kindes bedarf es für den Senat keiner weiteren Erläuterungen mehr, warum die Tatsache der Rückkehr nach Kroatien an sich, sich aus der Sicht des Kindes so unzumutbar darstellt, dass es keinen Unterschied macht, ob ihr gesagt wird, dass „es nicht zum Vater gehe“. Auch die angeführte Urlaubssituation stellt eine gänzlich andere Situation dar.

Der Senat hat aufgrund des Akteninhalts und der durchgeführten Anhörung eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung. Weitere Amtsermittlungen, insbesondere die Einholung eines Gutachtens, werden deshalb nicht für notwendig erachtet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Ziff. 2 IntFamRVG, 84 FamFG. Anlass für die Anordnung einer Kostenerstattung im Sinne des Artikel 26 Abs. 4 HKÜ für besondere Kosten bestand nicht.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1, Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG.