Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.08.2019 – 4 WF 119/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:0807.4WF119.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 13. Juni 2019, 461 F 25143/19 EAHK, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.500 €.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Familiengericht nach vorheriger persönlicher Anhörung der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe des betroffenen Kindes an das mit gesondertem Beschluss zum Vormund bestellte Jugendamt an und beauftragte zugleich den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung, notfalls unter Anwendung von Gewalt. Dabei stützte es sich auf die Gründe der am selben Tag zu Az. … des Familiengerichts ergangenen einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter die elterliche Sorge für A wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs ihrer Schwester B durch den Lebensgefährten der Mutter entzogen und auf einen Vormund übertragen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des familiengerichtlichen Beschlusses vom 13.06.2019 und der Sitzungsniederschrift vom 12.06.2019 Bezug genommen.
Mit ihrer am 24.06.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihrem Bevollmächtigten am 19.06.2019 zugestellten Beschluss wendet sich die Kindesmutter ausdrücklich nur gegen die Anordnung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung.
Am 25.06.2019 wurde A, die an diesem Tag dort einen Kennenlerntermin absolvierte, auf eigenen Wunsch und ohne Anwendung von Zwang in das X Haus01 Stadt01 e. V. aufgenommen. Die Kindesmutter wurde vom Einzelrichter darauf hingewiesen, dass sich vor diesem Hintergrund die Beschwerde erledigt haben dürfte und daher eine Anpassung des Beschwerdeantrags geboten ist.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. Juli 2019 begründete die Kindesmutter gleichwohl das Rechtsmittel mit der Erwägung, A wolle das Haus01 wieder verlassen, weil sie befürchte, ihre frühere Schulklasse nach den Ferien nicht mehr besuchen zu können. Die einstweilig angeordnete Vormundschaft sei aufzuheben, da eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliege. Eine weitere Reaktion der Kindesmutter auf den gerichtlichen Hinweis ist bis heute nicht erfolgt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter war auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen, da mit dem freiwilligen Wechsel A in das Haus01 der Verfahrensgegenstand entfallen ist und insbesondere auch nicht mehr die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt droht.
Von einer Erledigung ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dann auszugehen, wenn nach Einleitung des Verfahrens ein Ereignis eingetreten ist, durch das die Sach- und Rechtslage so verändert wird, dass der Verfahrensgegenstand weggefallen ist und eine Sachentscheidung daher keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. In einem solchen Fall stellt das Gericht grundsätzlich - auch ohne Antrag eines Beteiligten - die Erledigung fest (vgl. MüKOFamFG-Schindler, 3. A., § 83, Rz. 25 mwN.). Dies geschieht im Rechtsmittelverfahren unabhängig von der Frage, ob das eingelegte Rechtsmittel bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war oder nicht, es sei denn, der Beschwerdeführer hält - wie hier - trotz des erledigenden Ereignisses an seinem mit der Beschwerde verfolgten Begehren einer Überprüfung der angefochtenen Sachentscheidung fest. Das Verhalten der anwaltlich vertretenen Kindesmutter, die trotz des Hinweises vom 17.07.2019 mit Schriftsatz vom 19.07.2019 nur angibt, sich gegen den Aufenthalt ihrer Tochter in der vom Jugendamt gewählten Einrichtung und gegen die - in einem anderen Verfahren angeordnete - Vormundschaft zu wenden, lässt keine andere Auslegung zu. Hält der Beschwerdeführer aber trotz Erledigung an dem Begehren einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung fest, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH FamRZ 1987, 469-470; KG FamRZ 2012, 1323-1324; Keidel-Zimmermann, FamFG, § 84, 19. A., Rz. 29 mwN.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Angesichts der Verwerfung des Rechtsmittels widerspräche es billigem Ermessen, anderen Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens als alleine der Kindesmutter auch nur anteilig dessen Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe folgt aus §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.