Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.08.2019 – 11 SV 32/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:0808.11SV32.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Verfahrensgang
vorgehend AG Nauen, 14 C 191/19, Beschluss
Tenor
Das Amtsgericht Nauen wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Der im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main wohnhafte Kläger nimmt die im Bezirk des Amtsgerichts Nauen ansässige Beklagte auf Schadensersatz nach dem Kauf eines gebrauchten Motorrades in Anspruch.
Er hat beim Amtsgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht, in der er vorgetragen hat, er habe aufgrund eines Internetangebotes der Beklagten auf der Plattform www.mobile.de von dem Kaufangebot erfahren und es mit inhaltlich entsprechendem Kaufvertrag (Anlage K 2) erworben. Das Fahrzeug sei mit verschiedenen Ausstattungselementen angeboten worden, die allerdings im Zeitpunkt der Übergabe des Motorrades nicht vorhanden gewesen seien. Dies habe er bei Übergabe nicht bemerken können, da ihm das Fahrzeug am späten Abend des XX.XX.20XX vor seinem Wohnhaus in Bad Vilbel ausgehändigt worden sei. Nachdem sein Nachbesserungsverlangen weitgehend erfolglos geblieben ist, begehrt der Kläger nun Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hat der Kläger aus § 29 Abs. 1 ZPO hergeleitet und dazu die Auffassung vertreten, dass mangels anderweitiger Bestimmung im Vertrag sein Wohnsitz für die Nacherfüllungsverpflichtung der Beklagten maßgeblich sei.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nach entsprechendem Hinweis und auf den Hilfsantrag des Klägers den Rechtsstreit an das Amtsgericht Nauen verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, eine eigene Zuständigkeit nach § 29 ZPO sei nicht gegeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befinde sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung - solange die Parteien nichts Abweichendes vereinbart hätten und keine besonderen Umstände vorlägen - am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners, hier also des Verkäufers. Dies gelte auch für Sekundäransprüche nach gescheiterter oder verweigerter Nacherfüllung (Bl. 84 der Akten).
Das Amtsgericht Nauen hat die Übernahme der Sache abgelehnt und die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main für unwirksam, da er willkürlich ergangen sei. Die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehe die Bestimmung des Erfüllungsortes einzelfallbezogen. Eine solche Prüfung habe das Amtsgericht Frankfurt am Main nicht vorgenommen und deshalb nicht berücksichtigt, dass das Fahrzeug nicht in einem Ladenlokal gekauft worden sei, sondern über das Internet und dass es am Wohnsitz des Klägers übergeben worden sei. Dementsprechend seien die kaufvertraglichen Pflichten ebenso wie die Nacherfüllungsverpflichtung am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen. Der Kläger habe sein Wahlrecht ausgeübt, indem er die Klage beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingereicht habe.
Der Kläger hat sich in seiner Stellungnahme der Einschätzung des Amtsgerichts Nauen angeschlossen. Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt berufen, da das Amtsgericht Frankfurt am Main zuerst mit der Sache befasst war (§ 36 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch das Amtsgericht Nauen haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt.
Das Amtsgericht Nauen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.5.2019 bindend ist.
1.
Verweisungsbeschlüsse sind im Interesse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unanfechtbar und nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGH NJW 2006,847; NJW-RR 2008, 1309).
Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH NJW-RR 2008, 1309). Willkür liegt nur dann vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (NJW-RR 2015, 1016).
2.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Nauen und des Klägers hat das Amtsgericht Frankfurt am Main frei von Willkür eine eigene Zuständigkeit nach § 29 ZPO abgelehnt und dabei auch nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es dessen Sachvortrag nicht bzw. nicht hinreichend zur Kenntnis genommen hätte.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat geprüft, ob in seinem Gerichtsbezirk der Erfüllungsort für etwaige aus dem Kaufvertrag herzuleitende Nacherfüllungsansprüche des Klägers begründet ist, weil der Erfüllungsort bei gescheiterter oder verweigerter Nacherfüllung auch für die hier streitgegenständlichen Sekundäransprüche maßgeblich ist. Zutreffend hat sich das Amtsgericht Frankfurt am Main an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, wonach sich der Erfüllungsort mangels abweichender Vereinbarungen bzw. besonderer Umstände des Einzelfalles gemäß § 269 Abs. 1 und Abs. 2 BGB am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners, d.h. des Verkäufers orientiert (vergleiche Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019 Rn. 15 zu § 269 BGB mit weiteren Nachweisen).
Der Leistungsort des Nacherfüllungsanspruchs wird in § 439 BGB nicht geregelt. Er ist nicht zwingend identisch mit demjenigen des ursprünglichen Erfüllungsorts aus § 433 I BGB (vgl. BGH NJW 2011, 2278). Aus der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger das Motorrad an dessen Wohnort zu übergeben, lässt sich daher keine Vereinbarung in Bezug auf den Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruchs ableiten. Dieser ist von den Parteien auch sonst nicht vertraglich geregelt worden. Ein entsprechender Rechtssatz, wonach der Leistungsort immer der Ort ist, an dem sich die nachzubessernde Sache vertrags- oder bestimmungsgemäß befindet, ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. St. Lorenz in: Bamberger/Roth/ Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl., Rn 34 zu § 269 m. w.)
Damit stellt sich die Frage, ob die besonderen Umstände dieses Falles zu einer von § 269 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB abweichenden Regelung führen müssen. Dazu führt der Kläger ins Feld, dass hier kein Kaufvertragsabschluss und keine Fahrzeugübergabe im Ladenlokal bzw. am Geschäftssitz der Beklagten erfolgt ist, sondern dass das Motorrad im Wege eines Internetverkaufs erworben wurde und ihm an seinem Wohnsitz übergeben worden ist.
Es ist vertretbar, darin besondere Umstände zu sehen und den Erfüllungsort abweichend von § 269 Abs. 1 BGB hier nach dem Ort zu bestimmen, an dem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet. Zwingend ist das aber nicht. Es war daher mindestens vertretbar, diesem Umstand keine durchgreifende Bedeutung beizumessen und festzustellen, dass aus der Natur dieses Schuldverhältnisses keine abschließenden Erkenntnisse über den Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht zu gewinnen sind. In der Konsequenz führt das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, den Erfüllungsort am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners festzumachen (vgl. BGH NJW 2017, 2758; BGH NJW 2013, 1074).
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des X. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 8.1.2008 (NJW-RR 2008,724) steht dem nicht entgegen, da sie sich mit einem Werkvertrag und nicht mit einem Kaufvertrag beschäftigt hat. Wenn dort also festgestellt wird, dass mangels anderweitiger Absprachen die Nachbesserung am Ort des nachzubessernden Werkes zu erbringen ist, lassen sich für das Kaufvertragsrecht keine entsprechenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs ableiten.