Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.08.2019 – 6 U 133/18
ECLI:DE:OLGHE:2019:0822.6U133.18.00
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 18. August 2018, 2-06 O 332/17, Urteil
nachgehend BGH, I ZR 181/19
Tenor
1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 18.08.2018, 2-06 O 332/17 wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.) Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der äußerlichen Gestaltung eines von der Beklagten vertriebenen Pestos mit der Bezeichnung „X Pesto con Basilico e Rucola“.
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
Die Beklagte vertreibt u.a. das Produkt „X Pesto con Basilico e Rucola“. Das Pesto der Beklagten wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Die Bezeichnung des Produkts wird auf dem Glas als „Pesto mit Basilikum und Rucola“ textlich beschrieben. Auf der gegenüberliegenden Seite dieses Textes sind auf der Schauseite Basilikum, Petersilie und Rauke (ital. „Rucola“) abgebildet, wobei die grafische Darstellung der Rauke etwas mehr Raum einnimmt als jeweils die Kräuter Basilikum und Petersilie. Das Zutatenverzeichnis weist für das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7 % Basilikum, 11,8 % Petersilie und 1,5 % Rucola. Das Pesto schmeckt u.a. nach Rucola.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als bestehend angesehen. Mangels Irreführung durch die angegriffene Etikettierung hat es einen Anspruch aus § 3a UWG i.V.m. Art. 7 LMIV abgelehnt. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte bei der Abbildung von Rauke auf der Schauseite lediglich, dass das Produkt die entsprechende Geschmacksnote im Unterschied zu anderen Produkten enthalte, was unbestritten der Fall sei. Der Verbraucher mache sich keine nähere Vorstellung über die Proportionalität einzelner auf der Verpackung abgebildeter Zutaten. Verbraucher, denen es auf Proportionalität ankomme, würden die Zusammensetzung des Erzeugnisses in dem Zutatenverzeichnis nachlesen, bevor sie die Kaufentscheidung träfen. Das Landgericht hat zudem auf den Umstand hingewiesen, dass die abgebildete Petersilie im Produktnamen nicht auftaucht und verständige Verbraucher dies zum Anlass nähmen, sich über die Zutaten durch die - unbestritten korrekte - Liste selbiger zu informieren. Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, da zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie deren Zusammensetzung nicht vorlägen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Der Kläger wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Aufmachung des Produkts wecke die Erwartung an einen höheren Anteil von Rauke als 1,5 %. Die großzügige Abbildung von Rauke auf der Schauseite stehe im Widerspruch zum Anteil von 1,5 %. Es sei davon auszugehen, dass Verbraucher dieser Darstellung Glauben schenken und den Eindruck ihrer Kaufentscheidung zugrunde legten, ohne dass sie vorher das Zutatenverzeichnis konsultierten.
Der Kläger behauptet in zweiter Instanz, der subtile Rauke-Geschmack rühre nicht aus den pflanzlichen Bestandteilen, sondern von zugesetzten Aromastoffen her.
Der Kläger beantragt,
1.) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2018, Az. 2-06 O 332/7 die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt „Pesto con Basilico e Ruccola“ wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen,
2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht eine Irreführung nach Art. 7 I d), IV LMIV zu Recht abgelehnt. Die mit dem Klageantrag angegriffene Etikettierung ist unter keinem Gesichtspunkt irreführend, unzutreffend, unklar oder nicht leicht verständlich.
1.) Ob eine Werbeaussage irreführend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung nach dem Erwartungshorizont des sog. Durchschnittsverbrauchers, d.h. eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsbedingt aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Dabei sind die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten bzw. das Fehlen bestimmter Stoffe irregeführt wird, wobei auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, und es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, GRURInt 2000, 756 - Darbo; EuGH, GRUR 2015, 701 Rn. 37 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne), der der Bundesgerichtshof folgt, ist zunächst davon auszugehen, dass ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, dabei zunächst das auf dessen Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen wird. Vorliegend befindet sich auf dem Produkt ein Zutatenverzeichnis, dem sich die prozentualen Zutatenangaben entnehmen lassen.
2.) Der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher zunächst das Zutatenverzeichnis liest, schließt allerdings für sich allein genommen nicht generell aus, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, gleichwohl im Einzelfall geeignet sein können, den Verbraucher irrezuführen (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 38 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; BGH, GRUR 2016, 738, Rn. 15 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II). Dabei ist eine Prüfung der Gesamtwirkung einer Verpackung notwendig, wobei die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie die Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung zu berücksichtigen sind, d.h. es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 43 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; BGH, a.a.O. Rn. 15 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II).
Die Prüfung der Gesamtwirkung dieser Verpackung führt, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, nicht zur Annahme einer Irreführung des Verbrauchers.
Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Holunderblüte“ (Urteil vom 11.09.2017, 6 U 109/17, WRP 2017, 1504) klargestellt und begründet, dass auch nur geringfügige Konzentrationen eines Lebensmittelbestandteils wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sein können, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden. Die Produktbezeichnung „X Pesto con Basilico e Rucola“ sowie die Abbildung von Rauke auf der Schauseite der Flasche ruft beim verständigen Durchschnittsverbraucher zunächst die Vorstellung hervor, dass das so angebotene Pesto dem Geschmacksbild der Rauke zumindest auch entspricht. Dass das Pesto nach Rauke schmeckt, ist unstreitig. Die dargestellte Verbrauchererwartung wird nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthält. Dies gilt jedenfalls, solange das Raukegeschmacksbild des Pestos dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird. Letzteres macht der Kläger nicht geltend.
Der Verkehr hat schon deshalb keine Veranlassung, bestimmte Mengenverhältnisse hinsichtlich der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig sind. So lässt alleine das Mengenverhältnis von Zutaten keinen Rückschluss auf deren Abbildung im Geschmack zu. Während z.B. bei Chili geringste Mengen erhebliche geschmackliche Auswirkungen haben kann, stellt sich dies bei anderen Zutaten entgegengesetzt dar. In diesem Sinne ist der Argumentation der Beklagten beizupflichten, wonach die Zutat „Rucola“ aufgrund seiner auch gerichtsbekannt bitteren Note eher in niedrigem Umfang eingesetzt worden ist, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren. Der Verkehr wird daher den Abbildungen im Regelfall nur Informationen über enthaltene Geschmackselemente, nicht hingegen über die konkreten Zutatenanteile entnehmen. Ein Anlass, hiervon im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände abzuweichen, ist für den Senat nicht ersichtlich.
3.) Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn der Rucola-Geschmack, wie von dem Kläger behauptet, aus zugesetztem Aroma und nicht aus zugesetztem Rucola stammt, kann hier dahinstehen. Dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag ist erstmals in zweiter Instanz vorgetragen worden, ohne dass ein Zulassungsgrund nach § 531 II ZPO vorgetragen wäre. Der Kläger ist mit diesem Vortrag daher präkludiert.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.