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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.09.2019 – 19 U 240/18
ECLI:DE:OLGHE:2019:0927.19U240.18.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 15. November 2018, 2-10 O 6/18, Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, 1. Dezember 2020, XI ZR 518/19, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.11.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ.: 2/10 O 6/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem bei ihr geführten …Girokonto des Klägers, Kontonummer …, mit Wertstellung zum 13.08.2014 den Betrag von 100.000,00 EUR gutzuschreiben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Rückgängigmachung einer am 13.08.2014 auf dem bei der Beklagten geführten Zahlungsverkehrskonto erfolgten Belastungsbuchung in Höhe von 100.000,00 EUR.
Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und der Antragstellung erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 134 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Feststellungen des Landgerichts werden wie folgt ergänzt bzw. klargestellt:
Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte am 27.03.2015 telefonisch zur Rückbuchung des Betrages von 100.000,00 EUR aufgefordert.
Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Lastschrift erstmals am 15.04.2015 moniert, worauf sie dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag die Vorgangsnummer seiner Beschwerde mitgeteilt habe (Anlage B9/Anlagenband).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2015 (Anlage K2/Bl. 12 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückgängigmachung der Belastungsbuchung auf. Mit Schreiben vom 14.12.2015 (Anlage K3/Bl. 14 d. A.) teilte die Beklagte mit, der Zahlungsaufforderung keine Folge leisten zu wollen.
Der im Urteil erwähnte Darlehensvertrag vom 08.08.2014 wurde zwischen dem Kläger als Darlehensgeber und der A AG als Darlehensnehmerin geschlossen. Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrages (Anlage St 1/Anlagenband) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe durch unbedingte Weisung mit E-Mail vom 18.08.2014 den von der A AG veranlassten Einzug der 100.000,00 EUR autorisiert. Diese Weisung sei nicht an den Nachweis einer die Zahlung sichernden Bankbürgschaft geknüpft worden. Ein etwaiger Formbedarf stehe der Wirksamkeit der Autorisierung nicht entgegen. Ziff. 2.2.1 der Lastschriftbedingungen der Beklagten sehe vor, dass das Lastschriftmandat schriftlich oder in der zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen sei. Dafür, dass die Lastschrift nicht den Vereinbarungen der A AG mit der Streithelferin entsprochen habe, sei nichts ersichtlich.
Gegen das am 20.11.2018 zugestellte Urteil (Bl. 140 ff. d. A.) hat der Kläger am 20.12.2018 Berufung eingelegt (Bl. 157 d. A.) und sein Rechtsmittel nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.03.2019 (Bl. 178 d. A.) mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 179 ff. d. A.).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren bei modifiziertem Antrag weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe einen Hinweis darauf unterlassen, dass es in der E-Mail des Klägers vom 18.08.2014 an die Streithelferin ein wirksames Lastschriftmandat im Sinne von Ziff. 2.2.1 der von der Beklagten verwendeten Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren gesehen habe. Im Falle eines solchen Hinweises hätte der Kläger den damaligen Geschäftsführer der A AG als Zeugen für die Tatsache benannt, dass dieser seinerzeit erheblichen Druck auf ihn, den Kläger, ausgeübt habe. Er habe den Kläger im Glauben gelassen, die Stellung einer Bankbürgschaft durch die Bank1 sei kein Problem. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass die E-Mail vom 18.08.2014 nicht an die Beklagte gesandt worden sei. Diese könne daher keine rückwirkende Vereinbarung im Sinne der Ziff. 2.2.1 der genannten Bedingungen begründen. Vielmehr erfordere Ziff. 2.2.1, dass im Vorfeld einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde getroffen werden müsse, in welcher Form zukünftige SEPA-Lastschriftmandate zu erteilen seien. Eine solche Vereinbarung zwischen den Prozessparteien bestehe nicht. Auch lasse sich der E-Mail vom 18.08.2014 der zwingend erforderliche Erklärungsinhalt (Autorisierungsdaten) nicht entnehmen. Schließlich enthalte die E-Mail keinen Verzicht auf die Gestellung einer Bankbürgschaft.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, dem bei ihr geführten …Girokonto mit der Kontonummer … bei Wertstellung zum 13.08.2014 den Betrag von 100.000,00 EUR gutzuschreiben, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 2.348,94 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Streitverkündete schließt sich als Nebenintervenientin dem Antrag der Beklagten an und beantragt weiterhin,
dem Kläger die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte und die Streitverkündete verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe spätestens mit E-Mail vom 18.08.2014 die Belastung seines Kontos genehmigt. Hierfür sehe Ziff. 2.2.1 der Bedingungen keine besondere Form vor.
Terminsvorbereitend hat der Senat im Zusammenhang mit der von der Berufungserwiderung angeführten Genehmigung einen Hinweis auf § 675j Abs. 1 S. 2 BGB erteilt. Auf den Inhalt des Hinweises (Bl. 248 R d. A.) wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie hat überwiegend auch Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung vom 13.08.2014 zu.
Einer solchen Rückgängigmachung steht Ziff. 7 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Diese sind gemäß Ziff. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags über ein Gemeinschaftskonto vom 12.06.2012 (Anlage B1/Anlagenband) Vertragsbestandteil geworden. Zwar hat der Kunde nach dieser Ziffer Einwendungen gegen die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben, andernfalls, also bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung, gilt das Unterlassen als Genehmigung. Der Kunde kann aber auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass sein Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
Der Beweis einer zu Unrecht erfolgten Belastung seines Kontos ist dem Kläger gelungen, weil die Beklagte keine schriftliche Zustimmung des Klägers zur Belastung seines Kontos in genannter Höhe vorgelegt hat mit der Folge, dass der Zahlungsvorgang dem Kläger gegenüber nicht wirksam ist (vgl. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Bedingungen der Beklagten für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren sind ebenfalls Vertragsbestandteil geworden. In diesem Sinne sind die landgerichtlichen Feststellungen (Urteil S. 2) zu verstehen. Dafür sprechen weiter deren Vorlage durch den Kläger mit Schriftsatz vom 18.06.2018 und die sich daran anschließende schriftsätzliche Auseinandersetzung der Parteien über das Verständnis von deren Ziff. 2.2.1.
Nach Ziff. 2.2.1 der SEPA-Basislastschriftbedingungen erteilt der Kunde dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat und autorisiert damit gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA-Basislastschriften des Zahlungsempfängers. Dabei ist das Mandat schriftlich oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. Gemäß § 675j Abs. 1 S. 2 BGB kann die Autorisierung entweder durch dem Zahlungsvorgang vorausgehende Einwilligung oder ihm nachfolgende Genehmigung erteilt werden (Palandt-Sprau, BGB, 78 Aufl., § 675j Rn. 4).
Vorliegend fehlt es zunächst an einer der Belastungsbuchung vom 13.08.2014 vorausgehenden Einwilligung des Klägers. Eine solche liegt nicht in § 1 Abs. 5 des zwischen ihm und der A AG geschlossenen Darlehensvertrages vom 08.08.2014, weil die dort erteilte und auf den Darlehensbetrag bezogene einmalige Einzugsermächtigung abhängig u. a. von einer noch zu stellenden Bankbürgschaft war, mithin unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Aus dem wechselseitigen Parteivorbringen ergibt sich, dass diese Bedingung nicht eingetreten ist. Zwar hat die Streitverkündete im Zusammenhang mit der nur bedingt erteilten Einzugsermächtigung in erster Instanz behauptet, auf ihre diesbezügliche Nachfrage habe die A AG - gemeint waren offenbar deren namentlich nicht benannter Vorstand sowie ein namentlich ebenfalls nicht benannter Mitarbeiter - erklärt, sich mit dem Kläger dahingehend verständigt zu haben, dass zumindest vorerst die Bankbürgschaft nicht erforderlich sei. Eine solche Erklärung des Klägers mag als wahr unterstellt werden; sie vermag allerdings ein schriftlich erteiltes Lastschriftmandat nicht zu ersetzen. Soweit sich darüber hinaus aus den SEPA-Lastschriftbedingungen ergibt, dass das Mandat des Kunden gegenüber dem Zahlungsempfänger auch in der mit der Bank vereinbarten Art und Weise erteilt werden kann, fehlt es an Anhaltspunkten für eine solche vom Schriftformerfordernis abweichende Vereinbarung im Verhältnis der hiesigen Prozessparteien.
Der Nachweis eines gültigen SEPA-Lastschriftmandats ergibt sich auch nicht aus der mit der Klageerwiderung als Anlagen B10 und B11 vorgelegten Korrespondenz der Beklagten mit der Streitverkündeten. Insoweit sind beide Schreiben unergiebig. Die bloße Mitteilung der Streitverkündeten vom Vorliegen einer ihrem Haus gegenüber bestätigten Ordnungsgemäßheit des Bankeinzugs durch den Kläger vermag das nach Ziff. 2.2.1 der SEPA-Lastschriftbedingungen erforderliche schriftliche SEPA-Lastschriftmandat nicht zu ersetzen.
Schließlich lässt sich eine Autorisierung durch nachfolgende Genehmigung nicht aus den E-Mails des Klägers vom 15.08.2014 und 18.08.2014 herleiten. Die mit E-Mail vom 15.08.2014 bestätigte Rechtmäßigkeit des Bankeinzugs vom 13.08.2014 stand unbeschadet der hierin fehlenden Autorisierungsdaten ebenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer Bankbürgschaft bis zum 15.09.2014. Eine wirksame Genehmigung lässt sich auch nicht der nicht ausdrücklich an eine Bedingung geknüpften Auszahlungsanweisung in der E-Mail des Klägers an die Streitverkündete vom 18.08.2014 entnehmen. Nach § 675j Abs. 1 S. 2 BGB entfaltet eine Genehmigung nur dann Wirksamkeit, wenn dies - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - vorab zwischen dem Zahlungsdienstleister (Bank) und Zahler (Kunde) vereinbart ist. Eine (nachträgliche) Genehmigung des Zahlungsvorgangs ohne solch eine Vereinbarung ist unwirksam (Palandt-Sprau, BGB, 78 Aufl., § 675j Rn.4 m. w. N.).
An einer solchen Vereinbarung fehlt es. Hierzu ist auch nach entsprechendem Hinweis des Senats nichts vorgetragen worden. Soweit die Streitverkündete in diesem Kontext auf die Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Kläger abhebt, ist dies mit einer Genehmigung einer (zunächst) nicht autorisierten Belastungsbuchung nicht zu verwechseln. Die Bedingungen für das SEPA-Basislastschriftverfahren enthalten keine Bestimmung zu einer Genehmigung im Sinne von § 675j Abs. 1 S. 2 BGB. Die in Ziff. 2.5 (2) erwähnte, im Übrigen unmittelbar gegenüber der Bank zu erklärende ausdrückliche Genehmigung - woran es hier schon fehlt - bezieht sich auf den innerhalb von 8 Wochen ab Belastungsbuchung bestehenden Erstattungsanspruch des Kunden im Falle einer autorisierten Zahlung, dient also nicht dazu, eine zunächst nicht autorisierte Zahlung nachträglich zu genehmigen.
Soweit nach vorstehenden Ausführungen der Kläger der Belastungsbuchung nicht zugestimmt hat, hat die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, den vom Konto des Klägers abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten und das Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte (Ziff. 2.6.1 der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren).
Der nunmehr gestellte Antrag des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er seinen ursprünglichen Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen nicht mehr aufrechterhält. Ein solcher Anspruch bestände auch nicht mangels Geldschuld der Beklagten (vgl. § 288 Abs. 1 BGB). Denn der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Gutschrift und damit gerade keinen Zahlungsanspruch. Im Übrigen ist ihm durch die ausgeurteilte Rückbuchung mit Wertstellung zum 13.08.2014 kein darüberhinausgehender Schaden (Verzugsschaden) entstanden.
Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren unbegründet. Diese sind nicht als Verzugsschaden zu qualifizieren, weil die Beklagte erst durch Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 08.12.2015 und damit nach Anfall dieser Kosten in Verzug geraten ist. Ein früherer Verzugseintritt der Beklagten ist nicht dargelegt. Aus der vom Kläger behaupteten Aufforderung an die Beklagte vom 27.03.2015 zur Rückbuchung lässt sich eine Inverzugsetzung nicht herleiten, weil der knappe Vortrag hierzu nicht ausreicht, um eine als Mahnung zu verstehende eindeutige Aufforderung annehmen zu können. Im Übrigen hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen, der Kläger habe die fehlende Autorisierung der Lastschrift ihr gegenüber erstmals am 15.04.2015 moniert, die behauptete Zahlungsaufforderung vom 17.03.2015 bestritten. Für die Richtigkeit seiner Behauptung hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Das von der Beklagten als Anlage B9 vorgelegte Schreiben vom 15.04.2015 ist in Bezug auf eine etwaige verzugsbegründende Mahnung unergiebig.
Der Beklagten waren - abgesehen von den Kosten der Nebenintervention - die gesamten Kosten des Rechtstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers eine Nebenforderung betrifft und daher keine höheren Kosten veranlasst hat. Der Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention ergibt sich aus § 101 Abs. 1 HS. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.