Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 31.10.2019 – 1 UF 73/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:0226.1UF73.19.00
Anmerkung
Die erstinstanzliche Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitschutzes nicht mitgeteilt.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 26.02.2019 wird der angefochtene Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Umgang zwischen dem Kindesvater und der betroffenen minderjährigen A Nachname1, geb. am XX.XX.2008 wird bis einschließlich 30.06.2020 ausgeschlossen.
Die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kindesvater und die Kindesmutter je zur Hälfte zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Eltern der am XX.XX.2008 geborenen A streiten seit Jahren über den Umgang zwischen A und dem Kindesvater. Die Eltern sind inzwischen geschiedene Eheleute, sie trennten sich Anfang 2016. A lebt seither bei der Kindesmutter. Das vorliegende Verfahren wurde bereits im September 2016 durch den Kindesvater eingeleitet. Der Kindesvater begehrte einen regelmäßigen Umgang alle zwei Wochen von Freitagnachmittag bis Montagmorgen. Nachdem A ein Verfahrensbeistand bestellt worden war, schlossen die Beteiligten am 10.07.2016 eine vorläufige Regelung zum Umgang, wonach der Kindesvater A alle 14 Tage jeweils von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr zu sich nehmen sollte; darüber hinaus wurden die Herbst- und Weihnachtsferien geregelt. Eine abschließende Regelung sollte mit der Verfahrensbeiständin erarbeitet werden. Nachdem es hierzu nicht kam, schlossen die Beteiligten in einem weiteren Termin am 12.06.2017 eine Regelung, die Umgänge alle 14 Tage Samstag und Sonntag jeweils von 10:00-19:00 Uhr vorsah, ferner wöchentliche Umgangskontakte dienstagnachmittags.
In einem dritten Termin vor dem Amtsgericht am 20.12.2017 wurde ein Umgang für den 23.12. und 24.12.2017 vereinbart.
In der Folgezeit verweigerte die Kindesmutter den Umgang wegen behaupteter Vorfälle an den Weihnachtsumgangstagen. Das Verfahren wurde fortgesetzt und A erklärte am 16.04.2018 im Rahmen der richterlichen Anhörung, ihren Vater nicht mehr sehen zu wollen. Im Termin am 17.04.2018, dem 4. Termin vor dem Amtsgericht, konnte eine Vereinbarung nicht gefunden werden. In der Folgezeit wurde von Seiten des Gerichts versucht, einen begleiteten Umgang zu installieren, was schließlich in einem fünften Verhandlungstermin am 16.10.2018 in einer weiteren Zwischenvereinbarung mündete, in der sich beide Kindeseltern verpflichteten, mit dem Kinderschutzbund Stadt2 zwecks Anbahnung eines begleiten Umgangs zwischen dem Kindesvater und A Kontakt aufzunehmen. Am 14.02.2019 berichtete der Kinderschutzbund, dass sieben begleitete Umgänge zwischen Vater und Tochter stattgefunden hätten. Der Umgangspfleger berichtete, dass die Kindesmutter flankierende Elterngespräche verweigert und A darauf bestanden habe, ihren Vater nicht sehen zu wollen. A sei damit überfordert, perspektivisch Ideen für einen unbegleiteten Umgang zu entwickeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Kinderschutzbundes vom 14.02.2019 Bezug genommen.
In einem weiteren Termin am 26.02.2019 wurde die Empfehlung des Kinderschutzbundes, eine dauerhafte Umgangsregelung samstags von 10:00 -14:00 Uhr zu installieren, erörtert. Nachdem die Beteiligten keine Vereinbarung finden konnten und A erneut angehört worden war, regelte das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 durch Beschluss vom 26.02.2019 den Umgang detailliert für den Zeitraum ab dem 16.03.2019, einschließlich aller Ferien. Der Umgang sollte zunächst samstags alle 14 Tage stattfinden und nach 10 Umgangskontakten auf Übernachtungsumgänge von Samstag auf Sonntag ausgeweitet werden.
Zugleich wurde Frau B zur Umgangspflegerin bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26.02.2019 Bezug genommen.
Bereits am 01.04.2019 berichtete die Umgangspflegerin, dass A den Umgang komplett und nachhaltig verweigere. Die Umgangspflegerin wies in ihrer Stellungnahme unter anderem darauf hin, dass A ungefiltert den Ansichten und Interpretationen der Mutter ausgesetzt sei und es dem Kindesvater schwerfalle, Ratschläge und Einschätzungen anzunehmen, welche nicht seiner eigenen Sicht entsprechen. Die Umgangspflegerin schloss ihre Stellungnahme mit der Feststellung ab, dass aus ihrer Sicht ein Umgang aktuell, unter den gegebenen Voraussetzungen vor dem Hintergrund der nachhaltigen Verweigerung von A nicht umsetzbar sei.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.02.2019 hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die unbegleiteten Umgänge mit Übernachtungen, den Ferienumgang und die Umgangspflegschaft richtet. Der Kindesvater hat Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der er im Wesentlichen regelmäßige Wochenendumgänge, Übernachtungen und Ferienumgänge begehrt.
Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 04.07.2019 angehört. Insofern wird auf das Protokoll des Anhörungstermins Bezug genommen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter führt in der Sache zu einem Umgangsausschluss bis zum 30.06.2020. Die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters war zurückzuweisen.
1. Der Umgangsausschluss beruht auf § 1684 Abs. 4 S. 2BGB.
Das Umgangsrecht eines Elternteils steht zwar unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Beider Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; BVerfGE 31,194; 64, 180). Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen jedoch in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917, BVerfGE 31, 193). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder über den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteiles als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; BVerfGE 31,194; 64, 180). Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (BVerfG FamRZ 2016, 1917, BVerfGK 15, 509) und seinen Willen mit zunehmenden Alter vermehr Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; BVerfGK 9, 274; 10,519). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; BVerfGE 6,57). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und schützenswerter Bindungen ist. Das außer Acht lassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. zuletzt BVerfG FamRZ 2016, 1917 m.w.N.).
Im Falle der Hochkonflikthaftigkeit der Kindeseltern und einer hiermit verbundenen schweren seelischen Belastung des Kindes (Loyalitätskonflikt) wird ein Umgangsausschluss ebenso angezeigt sein (OLG Saarbrücken, ZKJ 2011, 178) wie bei einer unüberwindbaren Ablehnung des Umgangs durch das Kind (OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010).
2. Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend des Ausschlusses des Umgangs von A mit dem Kindesvater für die Dauer von nunmehr noch 8 Monaten zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung.
a) Die Gefährdung As im Falle eines erzwungenen Umgangs mit dem Kindesvater ergibt sich nach Überzeugung des Senats vorliegend aus dem nachhaltig von A geäußerten Willen, sowohl gegenüber zwei erstinstanzlichen Richterinnen, nämlich zum einen bei ihrer Anhörung am 16.04.2018 und zum anderen bei ihrer Anhörung ein knappes Jahr später, nach einem Dezernatswechsel gegenüber einer anderen erstinstanzlichen Richterin am 26.02.2019. Der von A hier geäußerte Wille zeugt von einer derzeit nicht überwindbaren Ablehnung As. Im Rahmen beider Anhörungen hat A jeweils ausführlich von den jeweils in der Vergangenheit liegenden Umgängen mit dem Vater berichtet und mehrfach und ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Vater nicht sehen wolle. Sodann hat die Umgangspflegerin in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2019 berichtet, dass es ihr unmöglich war, einen Umgang zwischen A und ihrem Vater umzusetzen, da A es rundweg abgelehnt habe, ihren Vater zu treffen.
Unter Berücksichtigung der für einen beachtenswerten Kindeswillen maßgeblichen Kriterien (vgl. dazu Dettenborn/Walter, Familienrecht Psychologie, 2. Aufl., 2015, S. 80 ff., insbesondere Anmerkung 2.6.2.3) handelt es sich nach Überzeugung des Senats um einen altersgemäß stabilen, autonomen und an den eigenen Bedürfnissen ausgerichteten Willen. Die notwendige Stabilität des mit Intensität vorgebrachten Kindeswillens ergibt sich vorliegend daraus, dass A gleichbleibend im April 2018, im Februar 2019 und im April 2019 bekundet hat, keinen Kontakt zu ihrem Vater zu wünschen.
Darüber hinaus ist für einen autonomen Willen kennzeichnend, dass er Ausdruck der eigenen Bedürfnisse und nicht nur Reaktion auf die Wünsche eines Elternteils ist. Vorliegend ist dem Kindesvater zuzugestehen, dass die Kindesmutter den Umgang in der Vergangenheit entgegen ihren eigenen Bekundungen nicht nur nicht gefördert hat, sondern darüber hinaus, jedenfalls durch nonverbale Agitation, die Umgangsablehnung As gefördert hat. Dies wird deutlich aus den Berichten der Verfahrensbeiständin und auch der Umgangspflegerin vom 01.04.2019. Die Maßgeblichkeit des Willens als Ausdruck der individuellen, selbstinitiierten Bestrebungen des Kindes als wichtiger Entwicklungsfaktor seiner Selbstwerdung schließt jedoch nicht aus, dass der Wille auch mit durch Fremdbeeinflussung entstanden ist (Dettenborn/Walter aaO., S. 84); zumal Willensbildung nie frei von Fremdbeeinflussung stattfindet.
Es kommt ferner maßgeblich darauf an, dass das Kind eine bestimmte Vorstellung von den Folgen seines Wunsches haben muss; der Wille muss mithin zielorientiert sein. Dies ist hier der Fall, denn A kann absehen, was es bedeutet, für einen gewissen Zeitraum keinen Kontakt mit ihrem Vater zu haben.
Letztlich kann auch ein beeinflusster Wille ein beachtlicher Kindeswille sein, wenn er mit den wirklichen Bindungsverhältnissen übereinstimmt (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1057). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da A seit der Trennung der Eltern durchgehend bei der Mutter lebt und abgesehen von dem begleiteten Umgang beim Kinderschutzbund im Oktober 2018 jedenfalls seit Weihnachten 2017 keinen regelmäßigen Umgang mit dem Vater hatte.
b) Der tenorierte Umgangsausschluss ist auch verhältnismäßig.
Bei der Frage, ob der Umgang ausgeschlossen werden muss, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser gebietet es zunächst festzustellen, ob ein milderes Mittel, z.B. durch begleiteten Umgang, Umgangspflegschaft oder Umgangsvollstreckung zur Beschwerde Kindeswohlgefährdung zur Verfügung steht. Dies ist hier nicht der Fall.
Vorliegend wurden begleitete Umgangskontakte durchgeführt und zwar beim Kindesschutzbund im Oktober 2018. Bei allen Umgangskontakten hat A darauf bestanden, ihren Vater nicht sehen zu wollen.
Der Umgangsbegleiter des Kinderschutzbundes hat schließlich mitgeteilt, dass er in der Weiterführung des Umgangs beim Kinderschutzbund keinen Sinn sehe. Er hat einen unbegleiteten Umgang vorgeschlagen, welcher vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss übernommen wurde. Weder die Vollstreckung eines unbegleiteten Umgangs, der aus den oben genannten Gründen ausscheidet, noch die Umgangspflegschaft stehen als mildere Mittel zur Verfügung. Die Umgangspflegerin vermochte es nicht, A zur Wahrnehmung auch nur eines Umgangskontaktes mit dem Vater zu bewegen. Soweit der Kindesvater in seinen Stellungnahmen auf das Parental Alienation Syndrome (PAS) verweist, so handelt es sich hierbei um ein hinsichtlich Entstehung, klinischer Relevanz und Behandlungsmöglichkeit nicht empirisch abgesichertes Phänomen, welches daher zu Recht nicht als diagnostizierbares psychiatrische Störungsbild im Klassifikationssystem DSN-5 aufgenommen wurde (Staudinger/Dürbeck, § 1684, Randnr. 54). Eine Trennung von Mutter und Kind zwecks Ermöglichung der Versuche der Wiederherstellung von Umgängen würde ebenso eine unverhältnismäßige Maßnahme im Sinne des § 1666 BGB darstellen, wie die Erzwingung des Umgangs und würde, bei aller Empathie für den Kindesvater, dafür sorgen, dass A noch tiefer und nachhaltiger den Umgang verweigert.
Demgegenüber ist der Senat, wie in der mündlichen Erörterung ausführlich dargelegt, davon überzeugt, dass nur dann, wenn A für einen gewissen Zeitraum aus dem Loyalitätskonflikt herausgenommen wird, sie in der Zukunft bereit sein kann, sich auf Umgänge mit dem Vater einzulassen. Die Kindesmutter wird hierbei daran festzuhalten sein, dass sie geäußert hat, diese Umgänge fördern zu wollen. Ebenso obliegt es ihr, wie im Senatstermin bekundet, dem Kindesvater umfassend Auskunft über A zu erteilen.
c) Eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ist vorhanden. Insbesondere bedurfte es nicht der (erneuten) Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen, die das Amtsgericht bereits durchgeführt hat, weil hierdurch keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 45, Abs. 1, Abs. 3 FamGKG und ist dem Umfang der Komplexität des Verfahrens geschuldet.