Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.11.2019 – 3 Ws 758/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:1105.3WS758.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Fulda, 23. Juli 2019, 5 StVK 177/18, Beschluss
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO) verworfen.
Der unter Berufung auf ältere Senatsrechtsprechung (vgl. Senat Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 Ws 410/15 m. w. Nachw.) vertretenen Rechtauffassung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Bewährungswiderruf käme hier nicht in Betracht, da die Bewährungsauflage, 140 Stunden gemeinnützige Arbeit „nach Weisung der Bewährungshilfe“ binnen einer bis zum 20. Mai 2019 verlängerten Frist abzuleisten, nicht hinreichend bestimmt sei, vermag sich der Senat nicht mehr anzuschließen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Kammerbeschluss vom 2. September 2015, 2 BvR 2343, NJW 2016, 148-151 (zitiert über Juris) hat die im Hinblick auf Art.2 Abs.2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Arbeitsauflagen eindeutig konkretisiert. Danach müssen die Bewährungsauflagen so klar und bestimmt gefasst werden, dass ihnen der Verurteilte unmissverständlich entnehmen kann, was von ihm erwartet wird und unter welchen Umständen er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat. Mit Blick auf die Festlegung einer Arbeitsauflage nach § 56 b Abs.2 S.1 Nr. 3 StGB bedeutet dies, dass das Gericht die Art und den Umfang der geforderten Arbeitsleistungen, sowie den Zeitraum, innerhalb dessen, diese zu erbringen ist, festlegt. Eine Konkretisierung des Ortes oder der Institution, bei der die Arbeitsauflage zu erfüllen, ist demgegenüber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Insoweit kann die Konkretisierung dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe überlassen werden (so ausdrücklich BVerfG a.a.O. Rdnr. 23, vgl. auch OLG Bamberg Beschluss vom 7. April 2017 - 22 Ws 13/17, OLGSt StGB § 56 b Nr. 9 zitiert über Juris)
Dem schließt sich der Senat nun an und hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest.
Die danach zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit der Arbeitsauflage sind folglich im hier zu entscheidenden Fall erfüllt, da durch den Ergänzungsbeschluss des Landgerichts Fulda vom 15. November 2018 der Zeitraum, innerhalb derer der Verurteilte der auferlegten Verpflichtung nachzukommen hatte, eindeutig festgesetzt wurde. Einer weiteren inhaltlichen Konkretisierung bedurfte es vorliegend nicht, da sich die auferlegten 150 Arbeitsstunden auf nur umgerechnet ca. 19 Arbeitstage beliefen und es daher nicht notwendig war, noch genauere Festlegungen über die in einem bestimmten Zeitintervall zu erbringende Mindeststundenanzahl zu treffen. Letzteres wäre nur bei einer sehr hohen Anzahl auferlegter Arbeitsstunden zu diskutieren (vgl. hierzu OLG Bamberg a.a.O.)
Der Verurteilte hat trotz zahlreicher Ermahnungen/zeitlichen Zugeständnissen durch die Bewährungshilfe und die Strafvollstreckungskammer die Arbeitsauflage schuldhaft - entgegen seinen wiederholten Beteuerungen - nicht erfüllt. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit hat er nicht nachgewiesen. Daher hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung gesehen.