Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 217/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:1106.13U217.19.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 24. Februar 2019, 23 O 212/18, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.4.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500,- € festgesetzt.

Gründe

(Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß §§ 540, 313 a I ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung des Klägers hat der Sache nach keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Schadenersatzklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin des streitbefangenen Gebrauchtfahrzeugs VW Tiguan Sport & Style 4 Motion BM 2,0 zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch den Kauf des Fahrzeuges überhaupt einen Schaden aufgrund eines schädigenden Verhaltens der Beklagten erlitten hätte.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, nach denen davon ausgegangen werden könnte, dass auch der in dem streitbefangenen VW Tiguan verbaute Motor mit der Bezeichnung EA 288 mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet war, wie dies von VW-Motoren mit der Bezeichnung EA 189 bekannt ist. Die Behauptungen des Klägers hierzu - auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 2.10.2019 - sind reine Spekulation. Greifbare und einem Beweis zugängliche Anhaltspukte für die Behauptung des Klägers, auch der Motor EA 288 funktioniere mit einer Abschaltvorrichtung, ergeben sich insbesondere nicht aus dem von dem Kläger vorgelegten Artikel aus dem X-Magazin vom 2.10.2019. Es bleibt im Dunkeln, welche "internen Unterlagen" den Sender … oder den "Abgasexperten Y" dazu veranlassen, davon auszugehen, dass eine Abschalteinrichtung vorliegt, die - insoweit bleiben die Ausführungen im Artikel ebenfalls ungenau - noch dazu eine unzulässige sein müsste, um Schadenersatzansprüche auslösen zu können.

Eine Beweiserhebung - z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - hat zu bei dieser Sachlage zu unterbleiben, weil dies einem im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkommen würde.

Anders als der Kläger meint, liegt auch kein Fall vor, in dem die Sachlage anders zu beurteilen ist, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen wäre. Dies würde voraussetzen, dass der Vortrag des primär darlegungspflichtigen Klägers wenigstens Anhaltspunkte für eine unzulässige Abgassoftware im Motor EA 288 aufzeigen würde, was indes nicht der Fall ist.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf eine Rückrufaktion im April 2019 hinweist, betrifft dieser Rückruf, wie aus der Datenbank des Kraftfahrtbundesamtes über das Internet zu erfahren ist, nicht das streitbefangene Tiguan-Modell, sondern nur T6-Automodelle, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Soweit der Kläger meint, er habe allein deshalb einen Schaden erlitten, weil er ein VW-Diesel-Fahrzeug erworben habe, das er nur mit Verlust habe weiterverkaufen können, ergibt sich aus dieser pauschalen Behauptung ebenfalls kein Ansatz für eine Haftung der Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren ist nach dem Klageantrag zu 2. mit 5.500,- € festzusetzen. Der Klageantrag zu 2. ist nach § 43 GKG streitwertneutral.