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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.11.2019 – 25 U 180/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:1112.25U180.19.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 13. Juni 2019, 5 O 99/18, Urteil

nachgehend BGH, VII ZB 4/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 13.6.2019 - 5 O 99/18 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Hersteller von Fahrzeug und Motor des vom Kläger im Mai 2016 zum Preis von 27.000 € von privat gebraucht gekauften VW Multivans T5 Highline - FIN … - Schadensersatz in Höhe des entrichteten Kaufpreises.

Nach den unstreitigen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verfügt die Motorsteuerung des Fahrzeugs nicht über eine sog. Umschaltlogik, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem NEFZ-Prüfstand befindet oder nicht. Eine behördliche Rückrufaktion gibt es für das Fahrzeug des Klägers nicht. Auf der Internetseite der Beklagten führt die Eingabe der Fahrzeugidentitätsnummer zur Prüfung, ob das Fahrzeug von der Abgassoftware betroffen ist, zur Ausgabe folgender Erklärung der Beklagten:

„Lieber Volkswagen-Kunde,

wir bestätigen Ihnen, dass das Fahrzeug mit der von Ihnen eingegebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) … nicht von der Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstandlauf (NEFZ) optimiert.

Sollten Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie bitte unsere Kontaktfunktion auf dieser Website.

Mit freundlichen Grüßen,

(…)“

Der Kläger hat mit der am 25.1.2019 zugestellten Klage gleichwohl gemeint, ihm stünde Schadensersatz zu, weil das Fahrzeug - insoweit unstreitig - mit einem Motor des Entwicklungsauftrags 189 (EA 189) ausgestattet ist und diese Motoren mit der manipulativen Umschaltsoftware ausgestattet seien.

Der Kläger hat beantragt,

an ihn 27.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 21.5.2016 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Multivan T5 Highline mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ….

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei mangels Manipulationssoftware für die Steuerung des Motors des Fahrzeugs des Klägers unschlüssig.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.6.2019 die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten zu. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB fehle es an einem dem Schutzzweck der Norm unterfallenden sittenwidrigen Verhalten. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass im Fahrzeug des Klägers zwar ein Motor des Typs EA 189 verbaut sei, aber keine Umschaltung zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb hinsichtlich der Abgasrückführung in zwei unterschiedlichen Abgasrückführungsmodi stattfinde. Der gesamte Vortrag des Klägers sei ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt, so dass es insbesondere auch keines Sachverständigengutachtens bedürfe.

Darüber hinaus fehle es auch deswegen an einer der Beklagten zurechenbaren Täuschungshandlung, weil der Kläger das Fahrzeug im Mai 2016 und damit mehrere Monate nach Bekanntwerden des sogenannten „VW-Abgasskandals“ erworben habe.

Allerdings liege selbst bei Fahrzeugen, deren Motorsteuerung mit der bekannten Umschaltlogik versehen sei, kein sittenwidriges Verhalten vor. Der in Rede stehende Verstoß der Beklagten gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007 bezwecke den Schutz der Umwelt und bezwecke nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen und unterfalle daher nicht dem Anwendungsbereich des § 826 BGB.

Darüber hinaus fehle es an einem ersatzfähigen Schaden. Dass der Kläger einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag abgeschlossen habe, sei schon nicht

ausreichend substantiiert. Zum angeblichen Wertverlust habe der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen.

Gegen dieses ihm am 21.6.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.7.2019 Berufung eingelegt und diese durch einen am 20.8.2019 eingegangenen Schriftsatz mit Begründung versehen.

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ziele unverändert weiter. Er meint, es bestünden konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen das „Landgerichts Memmingen“.

Das Landgericht stelle sich zu Unrecht gegen die „einschlägige Rechtsprechung im Bereich der Betrugshaftung im Diesel-Abgasskandal“, insbesondere das „wegweisende Urteil des Landgerichts Hildesheim … vom 17.1.2017“. Das Landgericht habe den Kläger so stellen müssen, wie er „ohne die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware“ gestanden hätte. Das „streitgegenständliche“ Fahrzeug sei mangelhaft, weil es „angesichts der Softwaremanipulation keine Beschaffenheit (aufweise), die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf“. Ein Käufer eines solchen Fahrzeugs könne davon ausgehen, dass die „gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt … wird“.

„Der Motorentyp EA 189“ weise tatsächlich NOx-Werte auf, die von „den Angaben des Herstellers im technischen Datenblatt“ abweichen. Vor allem sei „durch die am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommenen Manipulationen“ dessen Zulassung erloschen. Es sei eine Manipulationssoftware eingebaut, welche „die Rate der Abgas-Rückführung im normalen Betrieb senkt. Es wird also zur Verringerung des Stickoxidanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung zurückgeführt“. Hinzu komme noch, dass „kaum ein Diesel … nach Werkstattaufenthalten so massiv mit Updatefolgen zu kämpfen (habe) wie der VW T5“. Das betreffe vor allem das Abgasrückführungsventil (AGR-Ventile). Die AGR-Ventile „müssen nach einem Werkstattaufenthalt ausgetauscht werden“. Dies sei ein Indiz dafür, dass hier eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde und zwar dergestalt, dass eine Manipulationssoftware eingebaut wurde, welche die Verbrennungstemperatur „noch

mehr absenkt“, um die gesetzlich vorgegebenen Stickoxidwerte einzuhalten; im Gegenzug steige automatisch der Rußpartikel-Anteil, wodurch die Ventile verkokten und schließlich ausgetauscht werden müssten.

Im Rahmen des Software-Updates werde das AGR-Ventil so angesteuert, dass mehr abgekühlte Abgase zurück in den Motorraum geführt werden mit der Folge eines exorbitanten Rußanstiegs.

Irrelevant sei, ob es ein Softwareupdate für das Fahrzeug des Klägers gebe oder dieses vom Kraftfahrtbundesamt angeordnet wurde. Gleichwohl liege immer noch ein Mangel in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor.

Die „schädigende Handlung“ sei der Beklagten entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts Marburg auch zuzurechnen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass „der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstandes der Beklagten“ erfolgt sei.

Ferner habe das Landgericht nicht das Urteil des Landgerichts Kleve (…/16 v. 31.3.2017) berücksichtigt. Die Einwirkung auf die Steuerungssoftware während des Prüfstandtests stelle danach ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten dar. Auch eine Entscheidung des Landgerichts Offenburg, wonach die „streitgegenständliche, verbaute Software rechtswidrig“ sei, weil es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung handele, habe das Landgericht übergangen. Schließlich habe das Landgericht auch den Hinweisbeschluss des BGH vom 8.1.2019 - VIII ZR 225/17 - übergangen, wonach festgestellt sei, „dass vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sind, mit einem Sachmangel behaftet“ seien.

Die Beklagte habe den Kläger sittenwidrig geschädigt. Sie habe „in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt“ und „mit der Abschalteinrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens … geschaffen“. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn der Kläger das Fahrzeug erst nach der medialen Berichterstattung erworben hat. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten bestehe auch nach Bekanntwerden des Abgasskandals, zumal die Beklagte „fortwährend (bestreite), dass es sich bei der eingesetzten Software überhaupt um eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung handelt“.

Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung insbesondere wegen des nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitigen Umstandes, dass das Fahrzeug des Klägers gerade nicht über eine Umschalt-Logik-Software verfügt oder verfügt hat, sich nicht ausreichend mit den daran anknüpfenden rechtlichen Bewertungen des Landgerichts befasst und die Berufung deshalb unzulässig ist.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht einmal den sehr geringen Mindestanforderungen für eine ausreichende Berufungsbegründung genügt.

§ 520 Abs. 3 ZPO verlangt die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben soll und die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten oder die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.

Das bedeutet zwar nicht, dass Ausführungen, die tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, die Berufung unzulässig machen; auch sind weder Schlüssigkeit noch Vertretbarkeit der Begründung Zulässigkeitsvoraussetzung. Von einer dem Gesetz genügenden Begründung ist jedoch zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht, ebenso wenig Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren. Auf entgegenstehende tatsächliche Feststellungen muss eingegangen werden unter Begründung, warum die Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder ansonsten andere Tatsachen zugrunde zu legen sind. Der Umfang eines Schriftsatzes kann seinen unzureichenden Inhalt nicht ersetzen. Wird die Berufung auf neue Tatsachen gestützt, muss die Begründung Ausführungen dazu enthalten, warum das neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zulässig ist (vgl. zu diesen

Anforderungen Heßler, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. § 520, Rn. 34 und 35 m.N. aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung ungeachtet einer gewissen Breite der Ausführungen nicht.

Soweit - ohne Kennzeichnung - der Kläger neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Prozess einführen sollen wollte, wären diese durchweg nicht zu berücksichtigen, weil es an jeglichen Ausführungen dazu fehlt, warum solche Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sein sollten.

Auch im Übrigen verfehlt die Berufungsbegründung die ihr nach § 520 Abs. 3 ZPO zugewiesene Aufgabe. Die notwendigen Mindestelemente fehlen.

Das Landgericht hat die Klage zentral mit der Begründung abgewiesen, dass im Fahrzeug Modell T5 zwar ein Motor des Typs EA 189 verbaut sei, aber gerade keine Umschaltung zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb stattfinde. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Ohne Gründe dafür darzulegen, warum die Feststellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, wonach es unstreitig ist, dass im Modell T5 - abweichend von den meisten anderen Pkw mit EA-189-Motor - gerade keine Motorsteuerung mit Differenzierung zwischen Prüfstand und normalem Fahrbetrieb vorhanden war und ist, geht der Kläger durchgängig davon aus, eine Software dieser Art sei vorhanden. Der Kläger setzt sich sodann auch in keiner Weise damit auseinander, dass das Landgericht angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug des Klägers unstreitig gerade nicht von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes betroffen ist, davon ausgegangen ist, dass der Vortrag des Klägers zu den Eigenschaften des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“ erfolgt und einem Beweis nicht zugänglich seien.

Darüber hinaus fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der weiteren tragenden Begründung, dass ein Schaden nicht schlüssig dargetan sei.

Stattdessen verfehlt der Kläger den vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt, ohne sich mit der Divergenz überhaupt zu befassen, indem er - fallbezugslos - auf kaufvertragliche Mängel (um die es bei der geltend gemachten deliktischen Haftung nicht geht), ferner auf eine Entscheidung des LG Hildesheim (das sich mit einem Motor mit der Umschaltlogiksoftware, jedoch keinem VW T5 befasst, und daher ebenfalls fallbezugsfrei in das Verfahren eingeführt wird) oder eine Entscheidung des LG Kleve (ebenfalls betreffend ein von der Umschalt-Logik-Software betroffenes Fahrzeug; die dortige FIN führt auf der Herstellerseite zu einem Hinweis auf bereits erfolgte Überarbeitung des von der Software betroffenen Fahrzeugs; auch hier nicht ansatzweise ein Bemühen um Fallbezug innerhalb der ersichtlich aus anderen Verfahren - zum Beispiel einem solchen vor dem Landgericht Memmingen, siehe S. 2 der Berufungsbegründung vor I. - einkopierten Textbausteine) verweist oder auf eine ersichtlich völlig fallbezugslose Abschrift aus einer Entscheidung des LG Düsseldorf zur Frage der Folgen eines Software-Updates, das es für das Fahrzeug des Klägers überhaupt nicht gibt. Die einzigen Hinweise darauf, dass der Kläger überhaupt die Absicht hatte, etwas zum vorliegenden Fall zu schreiben, ergeben sich aus denkgesetzlich nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu „Updatefolgen“ beim VW T5 auf Seite 4 der Berufungsbegründung. Existiert überhaupt keine Software, die zwischen Prüfstand und Normalbetrieb unterscheidet, kann ein Softwareupdate diesen gar nicht existierenden Zustand nicht erstmals beenden. Gibt es kein Update, gibt es keine Updatefolgen. Dies ist kein Problem der bloßen Schlüssigkeit der Klage bzw. des Berufungsvorbringens, sondern ein Mangel der notwendigen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, weil auf diese Weise nicht erkennbar wird, was am angefochtenen Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch sein soll. Der zentrale Mangel, dass eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unterblieben ist, wird mit diesem Teil der Berufungsbegründung ohnehin nicht behoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47, 48 GKG.