Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.12.2019 – 6 W 103/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:1205.6W103.19.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 17. Oktober 2019, 2-3 O 133/18, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf Antrag der Klägerin vom 26.06.2019 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.10.2019 die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Es hat hierbei die Reisekosten des in Hamburg ansässigen Anwalts der ebenfalls in Hamburg ansässigen Partei in voller Höhe festgesetzt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2019, der das Landgericht mit Beschluss vom 20.11.2019 nicht abgeholfen hat. Der Beklagte ist der Auffassung, die Reisekosten des auswärtigen Anwalts seien nicht in voller Höhe ersatzfähig, da die Klägerin auch einen Anwalt im Gerichtsbezirk hätte beauftragen können. Zudem seien die Flugkosten nicht ersatzfähig, da auch ein Auto hätte benutzt werden können.

II.

Die gemäß den §§ 104 III 1, 567 I, III Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

Nach der Grundregel des § 91 I ZPO sind nur die Kosten vom Gegner zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Das sind solche Kosten, die eine verständige Prozesspartei als sachdienlich ansehen durfte. Dabei hat sie die Kosten so niedrig als möglich zu halten, solange sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte vereinbaren lässt. Dieses Gebot ergibt sich aus § 242 BGB (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdnr. 12 m. w. Nachw.). Unter mehreren gleichartigen Maßnahmen ist die kostengünstigste auszuwählen (BGH, BGH-Report 2008, 410, 411; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 1422; OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2008, 3358). Diesen Maßstäben ist die Klägerin gerecht geworden.

1.) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten, die durch die Beauftragung eines nicht im Gerichtsbezirk, sondern am Sitz der Klägerin in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig sind.

a) Reisekosten des Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist, sind nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 1 grundsätzlich zu erstatten. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist im Einzelfall erst dann zu prüfen, wenn der Anwalt weder im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist noch am Ort des Prozessgerichts wohnt. Erst für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ab der Gerichtsbezirksgrenze des nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts gelten im Zivilprozess der Notwendigkeitsgrundsatz gem. § 91 Abs. 1 S. 1 (Musielak/Voit/Flockenhaus Rnr. 19) und der Grundsatz typisierender Betrachtungsweise. Das grundsätzlich schützenswerte Recht auf einen Rechtsanwalt des persönlichen Vertrauens (BGH NJW-RR 2004, 858) ist dann abzuwägen mit dem Kostenschonungsgebot.

In mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind Reisekosten des am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu einem auswärtigen Gericht grundsätzlich erstattungsfähig (BGH NJW 2007, 2048, 2049). Diese Rechtsprechung findet ihre Rechtfertigung in erster Linie in der Überlegung, dass im Allgemeinen ein mündliches und persönliches Gespräch zwischen Partei und Rechtsanwalt erforderlich und gewünscht ist (BGH BeckRS 2011, 23916). Ein zu respektierendes Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Rechtsanwalt wird dabei vermutet (BGH BeckRS 2011, 26904); für eine Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren ist grundsätzlich kein Raum (BGH BeckRS 2017, 119430).

b) Dieser Grundsatz erfährt eine wichtige Einschränkung: Einer Partei kann es in eng begrenzten Ausnahmen zwecks Vermeidung von Reisekosten zumutbar sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der beim auswärtigen Prozessgericht zugelassen ist, und es bei seiner schriftlichen oder fernmündlichen Instruktion bewenden zu lassen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn schon im Zeitpunkt seiner Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich ist (BGH NJW 2006, 3008, 3009; OLG Jena Beschl. v. 17.12.2014 - 1 W 487/14). Hierbei ist der Partei im Kostenfestsetzungsverfahren ein großzügiger Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Die Praxis hat vor allem zwei wichtige Fallgruppen herausgearbeitet: Zum einen wird eine Ausnahme zugelassen, wenn die Partei als besonders rechtskundig gelten kann und deshalb erwartet werden kann, dass sie ihren Anwalt ohne Weiteres telefonisch oder schriftlich instruieren kann (BGH NJW 2007, 2048 (2049)). Davon kann bei rechtsunkundigen Parteien nicht ausgegangen werden, weil diese typischerweise ohne ein eingehendes Mandantengespräch nicht in der Lage sind, den Rechtsanwalt schriftlich und umfassend zu informieren. Zum anderen kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn es um eine einfach gelagerte und unproblematische Auseinandersetzung geht.

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder handelt es sich bei der Klägerin um eine rechtskundige Partei (z.B. Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, BGH NJW 2003, 2027); die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.11.19 erklärt, über keine eigene Rechtsabteilung zu verfügen. Noch liegt ein einfach gelagerter Sachverhalt vor. Hierfür verlangt die Rechtsprechung, dass es um eine Geldforderung mit einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Hintergrund geht und die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH BeckRS 2011, 26904). Davon kann ein er markenrechtlichen Auseinandersetzung keine Rede sein; es handelt sich vielmehr um eine komplizierte Auseinandersetzung in einer Spezialmaterie.

Die Tatsache schließlich, dass die Klägerin mehrere Verfahren gegen Markenverletzer führt, macht ein Mandantengespräch im Einzelfall nicht überflüssig. Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Sachen „Mo“ und „Sam“ zeigt, ist in derartigen Konstellation die Frage einer markenmäßigen Nutzung sehr stark vom Einzelfall abhängig.

c) Der Beklagte kann schließlich auch nicht einwenden, die Klägerin hätte den Rechtsstreit kostensparender vor dem Landgericht Hamburg führen können. Das Gerichtsstandswahlrecht des § 35 ZPO kann eine Partei frei ausüben, ohne dass ihr deshalb die Reisekostenerstattung zu versagen wäre (BGH RPfleger 2014, 396). Dies gilt auch dann, wenn sie mehrere Verletzungsklagen gegen mehrere Markenverletzer am auswärtigen Gericht geltend macht. Dass die Marke der Klägerin in größerem Umfang verletzt wird, kann nicht der Klägerin zum Nachteil und dem Beklagten zu Vorteil gereichen.

2.) Das Landgericht hat auch zu Recht die konkreten Kosten der Flugreise als erstattungsfähig angesehen.

Geht es um die Erstattung von Flugreisekosten, so rechtfertigt die Zeitersparnis die Mehrkosten für eine Flugreise nicht schlechthin, wie sich aus der Verweisung in § 91 I 2 Halbs. 2 ZPO auf § 5 I und III JVEG ergibt. Ausgehend von der letztgenannten Vorschrift sind Fahrtkosten, die über den Betrag der Bahnkosten hinausgehen, nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Im Falle von Flugkosten hat die Rechtsprechung Erstattungsfähigkeit nur bei Auslandsreisen sowie nur dann bejaht, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt erster Klasse stehen (BGH, BGH-Report 2008, 410 m. w. Nachw.; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nrn. 7003, 7004 VV RVG Rdnr. 30). Auch wenn das JVEG nur die Reisekosten der Partei betrifft, ist der Rechtsanwalt nicht schlechter zu stellen als die Partei selbst (Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, Nrn. 7003, 7004 VV RVG Rdnr. 29), aber auch nicht besser.

Die Klägerin begehrt die Festsetzung der ihr entstandenen Flugkosten in Höhe von 444,87 € netto. Die Kosten einer Fahrkarte 1. Klasse für die Bahnstrecke Hamburg - Frankfurt betragen ausweislich der Bahn-Auskunft 454 € brutto, so dass die Kosten der Flugreise nicht offensichtlich außer Verhältnis zu den Bahnkosten stehen.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Kosten bei Benutzung eines KFZ niedriger gewesen wären, ist darauf hinzuweisen, dass der Anwalt grundsätzlich frei ist, das für ihn bequemste und zeitsparendste Verkehrsmittel wählen kann; diese Wahl ist grundsätzlich im Kostenerstattungsverfahren zu beachten. Im Übrigen wäre, da bei einer Terminszeit um 09.30 Uhr die Reise zur Nachtzeit nach § 758a IV ZPO hätte angetreten werden müssen, die Kosten einer Übernachtung ebenfalls erforderlich gewesen, was hinzuzurechnen wäre.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.