Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.12.2019 – 6 U 155/18
ECLI:DE:OLGHE:2019:1219.6U155.18.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.6.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Beklagte bietet Unternehmen u.a. den Erwerb von Gutscheinen oder Karten an, die die Mitarbeiter des Unternehmens bei sog. Akzeptanzpartnern, z.B. Restaurants und Einzelhändlern, einlösen können; dies ist für die Unternehmen und deren Mitarbeiter mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Im Internetauftritt der Beklagten (Anlage K 1; Bl. 6 ff. d.A.) hieß es u.a.:
„stellen Sie den Kontakt zu A her.“
„IHRE VORTEILE
• Attraktives Provisionsmodell
• Zufriedene Mandanten
• Kompetenzen über reine Steuerangelegenheiten hinaus
• …“
„VORTEILE IHRER MANDANTEN
• …
• Steuerfreie Lösungen zur Senkung der Lohnnebenkosten und Erhöhung der monatlichen Liquidität
• Mehr Netto vom Brutto für die Mitarbeiter Ihrer Mandanten
• …“
Die Klägerin, eine Steuerberaterkammer, sieht hierin eine unlautere Anstiftung von Steuerberatern zu berufswidrigem Verhalten; sie nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, mit dem die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist, Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. In der Senatsverhandlung hat der Klägervertreter einen aktuellen Screenshot des Internetauftritts der Beklagten überreicht; auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll (Bl. 166 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Allerdings enthält der Internetauftritt der Beklagten (und zwar nach dem vom Klägervertreter im Senatstermin überreichten aktuellen Screenshot unverändert) die mit einem Provisionsversprechen verbundene Aufforderung an Steuerberater, ihren Mandanten zur Steueroptimierung das Geschäftsmodell der Beklagten zu empfehlen. In einer solchen Empfehlung läge ein Verstoß der Steuerberater gegen die als Marktverhaltensregelung einzustufende Vorschrift des § 57 II StBerG; denn die Empfehlung eines Anbieters steuersparender Geschäftsmodelle gegenüber Mandanten ist mit dem Beruf des Steuerberaters jedenfalls dann nicht zu vereinbaren, wenn der Steuerberater hierfür ein Entgelt des Anbieters erhält.
Die Beklagte selbst ist jedoch nicht Normadressatin der Berufspflichten eines Steuerberaters. Ihre Haftung für das in Rede stehende berufswidrige Verhalten der Steuerberater kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme, insbesondere der Anstiftung (§ 830 BGB), in Betracht (vgl. BGH GRUR 2015, 1025 - TV-Wartezimmer, Rn. 15 ff.). Die Voraussetzungen für eine Anstifterhaftung der Beklagten sind jedoch nicht erfüllt.
Zwar wäre der „doppelte Anstiftervorsatz“ - in der für den Unterlassungsanspruch ausreichenden Form (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm-Feddersen, UWG, 37. Aufl., Rdz. 2.15 zu § 8 UWG) - gegeben, weil die Beklagte jedenfalls nach Erhalt der Abmahnung billigend in Kauf nimmt, dass sie Steuerberater zum Verstoß gegen ihre Berufspflichten auffordert. Die Klägerin hat jedoch keinen Fall vorgetragen, in dem Steuerberater entsprechend dem Angebot der Beklagten tatsächlich gegen Provision ihren Mandanten das Geschäftsmodell der Beklagten empfohlen haben. Es kann damit mangels festgestellter Haupttat nur von einer versuchten Anstiftung ausgegangen werden, die nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 30 I StGB eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme nicht begründen kann (vgl. BGH a.a.O. Rn. 20; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 203 - Aufwandsentschädigung, Rn. 51). Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist bereits in der Berufungserwiderung angesprochen worden, so dass es der (erneuten) Gewährung rechtlichen Gehörs hierzu nicht bedurfte.
Zwar mag es unbefriedigend erscheinen, dass die Beklagte Steuerberater weiterhin zu berufswidrigem Verhalten auffordern kann, solange die Klägerin nicht - was nach Lage der Dinge unwahrscheinlich ist - Kenntnis davon erhält, dass ein Steuerberater von diesem Angebot tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Dies ist jedoch die unvermeidbare Konsequenz der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur wettbewerbsrechtlichen Haftung von Dritten, die nicht Normadressat einer verletzten Marktverhaltensregelung sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.