Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.01.2020 – 2 Ausl A 243/19

ECLI:DE:OLGHE:2020:0116.2AUSL.A243.19.00

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts in Stadt1 vom 12. Oktober 2012 - Aktenzeichen .../2005 - in Verbindung mit Urteil des Amtsgerichts in Stadt1 vom 13. April 2012 - Aktenzeichen .../1 -, rechtskräftig durch Strafbeschluss des Berufungsgerichts Stadt1 vom 13. September 2012 - Aktenzeichen .../2 - und dem Vollstreckungshaftbefehl Nr. .../2012 vom 14. September 2012 und dem Urteil Nr. …/2008 des Gerichts in Stadt2 vom 3. Oktober 2008 (Aktenzeichen …/…/2008) zugrunde liegenden Straftaten zum Zwecke der Strafvollstreckung ist zulässig.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe

I.

Die rumänischen Behörden ersuchen die deutschen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der Verfolgte wurde am 9. Oktober 2019 in Stadt3 in dieser Sache festgenommen und befindet sich seither in Haft. Gegen ihn besteht ausweislich der vorliegenden Unterlagen ein Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts in Stadt1 vom 12. Oktober 2012 - Aktenzeichen .../2005 - in Verbindung mit Urteil des Amtsgerichts in Stadt1 vom 13. April 2012 - Aktenzeichen .../1 -, rechtskräftig durch Strafbeschluss des Berufungsgerichts Stadt1 vom 13. September 2012 - Aktenzeichen .../2 - und dem Vollstreckungshaftbefehl Nr. .../2012 vom 14. September 2012 zum Zwecke der Strafvollstreckung.

Danach hat der Verfolgte zusammen mit zwei Mittätern in Stadt4 in dem Fahrzeug Marke1 Typ1, amtliches Kennzeichen …, das am XX. Mai 2011 um 18:20 Uhr zur Kontrolle angehalten wurde, 120.000 Zigaretten der Marke „X“ ohne Steuermarke mit sich geführt. Die Zigaretten waren zuvor nach Rumänien geschmuggelt worden.

Die Auslieferung des Verfolgten wird auch begehrt zur Vollstreckung der in die vorgenannte Verurteilung vom 13. April 2012 einbezogenen Strafe aus dem Urteil Nr. .../2008 des Gerichts in Stadt2 vom 3. Oktober 2008 (Aktenzeichen …/…/2008).

Danach hat der Verfolgte am XX. Juni 2008 während eines Gottesdienstes aus dem Haus des Pfarrers die Bankkarte der Ehefrau des Pfarrers sowie die dazugehörige PIN an sich genommen. Am XX. Juni 2008 hob er mit dieser Karte drei Beträge in Höhe von insgesamt 2.100 Lei vom Konto der Geschädigten ab.

Nach den Unterlagen ist noch eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten zu verbüßen.

Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 die Auslieferungshaft und mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 Haftfortdauer angeordnet. Der Verfolgte hat sich am 26. November 2019 bei der richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main nicht mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 19. Dezember 2019 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären.

II.

1. Die Auslieferung des Verfolgten wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Taten ist zulässig (§ 29 IRG).

Die Taten sind sowohl nach deutschem Recht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 242 Abs. 1, 263a Abs. 1 StGB) als auch nach rumänischem Recht (Art. 270 Abs. 3 These I, 274 des rumänischen Zollgesetzes, Art. 296 Nr. 1 Abs. 1 lit. I des rumänischen Steuergesetzes, Art. 192 Abs. 1, 208 Abs. 1, 209 Abs. 1 lit e) und i) rum. Strafgesetzbuch) strafbar.

Sie sind nach §§ 81, 3 IRG auslieferungsfähig.

Der Auslieferung des Verfolgten steht § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG nicht entgegen. Der Verfolgte war zwar bei der zu seiner zweiten Verurteilung führenden Verhandlung nicht persönlich anwesend, hat aber nach Angaben der rumänischen Behörden gemäß Art. 522 der rumänischen Strafprozessordnung das Recht auf eine erneute Verhandlung in Anwesenheit. Bei seiner Verurteilung vom 3. Oktober 2008 war der Verfolgte persönlich anwesend.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Generalstaatsanwaltschaft keine Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend machen will. Der Verfolgte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. An der deswegen erforderlichen Interessenabwägung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG ist nichts zu erinnern. Die Generalstaatsanwaltschaft hat alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, insbesondere auch seine familiären Bindungen in Deutschland, in die Abwägung einbezogen und im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens gewürdigt.

Die problematischen Haftbedingungen in Rumänien hindern die Anordnung der Haft gemäß § 73 S. 2 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft wird eine spätere Bewilligung der Auslieferung, wie bereits mit Zuschrift vom 16. Oktober 2019 angekündigt, mit dem Vorbehalt verknüpfen, dass die Freiheitsstrafe während ihrer gesamten Dauer ausschließlich in Haftanstalten vollzogen wird, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprechen und der deutschen konsularischen Vertretung jederzeit kurzfristig Gelegenheit gegeben wird, den Verfolgten in der Haft aufzusuchen, um sich über die konkreten Haftbedingungen zu informieren. Dies ist hinreichend, aber auch ausreichend, um sicherzustellen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nicht menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt wird.

2. Es liegt weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) vor. Zwar ist der Verfolgte seit dem Jahr 2013 unter der von ihm angegebenen Adresse amtlich gemeldet und dort eigenen Angaben zufolge mit seiner Lebensgefährtin und seiner ein Jahre alten Tochter wohnhaft. Auch geht er seit Oktober 2012 einer Arbeitstätigkeit nach. Gleichwohl vermögen diese Bindungen angesichts der Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von mehr als sieben Jahren die Fluchtgefahr nicht in ausreichender Weise zu mindern. Zudem hält sich der Verfolgte seit Oktober 2012 in Deutschland auf, also in unmittelbar zeitlicher Folge zu seiner Verurteilung in Rumänien, was die Annahme stützt, dass er vor der Strafvollstreckung in Rumänien geflohen ist.