Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.01.2020 – 18 W 158/19
ECLI:DE:OLGHE:2020:0120.18W158.19.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. Februar 2019, 2-03 O 37/19
nachgehend BGH Karlsruhe, 28. Januar 2022, VI ZB 13/20, auf Rechtsbeschwerde aufgehoben und zurückverwiesen, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12. März 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 701,64.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Mutter der Sänger Vorname1 und Vorname2 Nachname1. Die Antragstellerin beantragte am 23. Januar 2019 in dem hiesigen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main am 25. Januar 2019 erlassen wurde (Bl. 16). In der einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin untersagt, insgesamt fünf genauer bezeichnete Äußerungen im Hinblick auf die Antragstellerin zu verbreiten, wie dies in der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Zeitschrift „X“ am XX.XX.2018 geschehen war. So beispielsweise die Äußerungen „(…)“ und „(…)“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2019 verwiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf € 50.000,- festgesetzt.
Ebenfalls am 23. Januar 2019 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung (Az. …) gegen die Antragsgegnerin. In dieser begehrte sie die Untersagung von insgesamt vier Äußerungen der Antragsgegnerin, wie sie in der Zeitschrift „X“ vom XX.XX.2019 getätigt wurden. Der einstweiligen Verfügung wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Januar 2019 (Bl. 21 der Beiakte) überwiegend stattgegeben. So wurden unter anderem die Äußerung „(…)“ und die Äußerung „(…)“ beanstandet. Hinsichtlich einer Äußerung in dem Artikel wurde der Antrag zurückgewiesen, da es sich hierbei um eine zulässige Äußerung gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2019 verwiesen. In diesem Verfahren wurden der Antragsgegnerin ¾ der Kosten auferlegt, die Antragstellerin hat ¼ der Kosten zu tragen. Der Streitwert wurde auf € 40.000,- festgesetzt.
In beiden Verfahren hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zunächst außergerichtlich aufgefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Bl. 11 ff. dieser Akte und Bl. 13 ff. der Beiakte). In dem hiesigen Verfahren wurde dies abgelehnt (Bl. 14 f). In dem Verfahren zu dem Aktenzeichen … wurde hinsichtlich einer Äußerung und eines mit dem Artikel zusammen veröffentlichten Bildes eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung im Übrigen abgelehnt (Bl. 16 ff. der Beiakte).
In dem hiesigen Verfahren wurde auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 20. Februar 2019 durch das Landgericht Frankfurt am 22. Februar 2019 aufgrund des Beschlusses vom 25. Januar 2019 Kosten in Höhe von € 1.840,57 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. Februar 2019 gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Dem Zugrunde liegt die Geltendmachung einer 1,3 Verfahrensgebühr für das Betreiben der einstweiligen Verfügung.
Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten am 28. Februar 2019 zugegangenen (Bl. 31 d. A.) Beschluss hat der Antragsgegner mit am 12. März 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 32) sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es rechtsmissbräuchlich gewesen sei, die beiden einstweiligen Verfügungen in getrennten Verfahren geltend zu machen. Es handele sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Daher sei die festgesetzte 1,3 Verfahrensgebühr so nicht festsetzungsfähig. Es sei für beide Verfahren ein Streitwert von € 90.000,- festzusetzen, wobei der Antragstellerin für dieses Verfahren nur eine anteilige Verfahrensgebühr von 5/9 zustehe.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalt handele und daher in diesem Verfahren die 1,3 Verfahrensgebühr aus dem festgesetzten Streitwert von € 50.000,- anfalle.
II.
1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2019 (Bl. 29 f. d. A.) zu Gunsten der Antragstellerin Kosten in Höhe von € 1.840,57 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. Februar 2019 gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
a) Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin gemäß der vorliegend maßgeblichen Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 25. Januar 2019 (Bl. 16 ff. d. A.) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. An diese Kostengrundentscheidung war der Rechtspfleger des Landgerichts bei der Kostenfestsetzung gebunden.
b) Aufgrund der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Rechtsstreit ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem vom Landgericht im Beschluss vom 20. Februar 2019 festgesetzten Streitwert von € 50.000 in Höhe von € 1.511,90 angefallen. Hierzu addieren sich eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG von € 20,- und die auf die Zwischensumme von € 1.531,90 anfallende Umsatzsteuer von 19 Prozent, entsprechend € 1.822,96, die die Antragstellerin ihrem Prozessbevollmächtigten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 7008 VV RVG schuldet. Die für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausreichende Erklärung der Antragstellerin, dass sie diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, findet sich in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 20. Februar 2019 (Bl. 24 d. A.). Hinzu kamen die Kosten für den Gerichtsvollzieher von € 17,61.
c) Diese Kosten von insgesamt € 1.840,57 sind gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO erstattungsfähig, weil sie notwendige Kosten des Rechtsstreits sind. Grundsätzlich ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH NJW 2014, 2285 ff). Die Antragstellerin war hier aber nicht gehalten, den vorliegend verfahrensgegenständlich gewesenen Anspruch gemeinsam mit den Ansprüchen, die Gegenstände der Parallelverfahren waren, geltend zu machen. Dies folgt aus dem Umstand, dass es in jedem der Verfahren um unterschiedliche Berichterstattungen der Antragsgegnerin an unterschiedlichen Tagen und damit um unterschiedliche Verletzungshandlungen ging (vgl. insoweit Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2019, Bl. 81 f. d. A. sowie bereits OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. August 2012, Az. 18 W 142/12), sodass kein einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben war. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2019 (NJW 2019, 1522 ff.) ist die getrennte Geltendmachung der Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist demnach, ob die Gegenstände in dem Sinne einheitlich bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden könnten (BGH a.a.O.). Hier sind die Berichterstattungen in einem zeitlichen Abstand von mehr als zwei Wochen erschienen. In den beiden Berichterstattungen sind jeweils unterschiedliche Äußerungen getätigt wurden, die jeweils auf ihre Zulässigkeit geprüft werden mussten. Dass eine getrennte Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich war, wird auch durch die späteren verschiedenen Entwicklungen der Rechtsstreite bestätigt. So wurde im Parallelverfahren bereits außergerichtlich für eine Äußerung und das Abdrucken des Bildes eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Zudem wurde der dort gerichtlich gestellte Antrag hinsichtlich einer Äußerung abgelehnt. In dem hiesigen Verfahren wurde außergerichtlich die Abgabe einer Erklärung abgelehnt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag in diesem Verfahren jedoch vollständig stattgegeben.
3. Der gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Begehr der Antragsgegnerin zu bestimmende Beschwerdewert bemisst sich danach, inwieweit der Kostenfestsetzungsbeschluss niedriger ausgefallen wäre, wenn die Kosten festgesetzt worden wären, wie dies von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde begehrt wurde.