Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.01.2020 – 6 W 105/19

ECLI:DE:OLGHE:2020:0122.6W105.19.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 28. September 2018, 3-10 O 96/12, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 2.000,- €

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klägerin mit Urteil vom 6.3.2018 auf die Widerklage der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,

die Import- und Exportfunktionen für Dateien, insbesondere von und in das Dateiformat der Programme Microsoft Word, Microsoft Excel und Acrobat PDF, im Rahmen der Freeware der Software „X“ mit Ablauf von 30 Tagen nach Beginn der Nutzung enden zu lassen, ohne vor dem Download darauf hinzuweisen, dass die Funktionen nur 30 Tage zur Verfügung stehen, wie geschehen in der Anlage WK 1.

Das Landgericht hat auf Antrag der Beklagten gegen die Klägerin wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung mit Beschluss vom 28.9.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 2.000,00 verhängt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 20.11.2019 nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Ordnungsmittelbeschluss ist Herrn Rechtsanwalt A, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Erkenntnisverfahren, am 2.10.2018 per Zustellungsurkunde zugestellt worden. Die Zustellung ist wirksam. Das Vollstreckungsverfahren gehört nach § 172 I S. 3 ZPO zum ersten Rechtszug. Zustellungen sind daher an den Prozessbevollmächtigten zu richten (Zöller/Schultzky, 32. Aufl., ZPO, § 172 Rn. 17). Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Erlöschen der Vollmacht berufen. Im Anwaltsprozess sind Zustellungen bis zur Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts weiter an den früheren Bevollmächtigten zu richten (§ 87 ZPO, Zöller/Schultzky, aaO, Rn. 9). Der Fortbestand der Vollmacht gilt zwar nicht für selbständige Nebenverfahren, in denen die Partei selbst handeln kann (Zöller/Althammer, aaO, Rn. 3). Bei der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO kann die Partei jedoch nicht selbst handeln. Im Vollstreckungsverfahren vor dem Prozessgericht gilt vielmehr der Anwaltszwang (Zöller/Seibel, aaO § 887 Rn. 4; § 890 Rn. 13). Die Beschwerde ist erst am 29.5.2019 und damit nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen.

2. Auf diese Umstände hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2019 hingewiesen. Die dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, Zustellungen zum Zwecke der Vollziehung (§ 929 II ZPO) gehörten nicht zu § 172 I ZPO. Um eine solche Zustellung geht es hier nicht. Es steht keine Vollziehung einer einstweiligen Verfügung in Rede, die grundsätzlich im Parteibetrieb zu erfolgen hat.

b) Die Auslegung des Umfangs der Vollmacht nach § 87 I ZPO durch den Senat verletzt nicht das Recht der Berufsfreiheit des bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der Fortbestand der Pflicht zur Weiterleitung an den Mandanten mag lästig sein. Der Eingriff ist jedoch zur Sicherstellung der Rechtspflege erforderlich und verhältnismäßig. Dies gilt vor allem, wenn sich die Schuldnerin - wie vorliegend - im Ausland aufhält und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hinterlegte Schreiben nicht abgeholt wurden. Der Schuldner darf sich der Vollstreckung des Titels nicht entziehen können. Die Interessen des früheren Prozessbevollmächtigten treten insoweit hinter dem Interesse des Gläubigers an der Sicherstellung der Vollstreckung seines Titels zurück. Ob etwas anderes gilt, wenn ein 20 oder 30 Jahre alter Titel vollstreckt werden soll, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

3. Das Rubrum wurde nach dem Hinweis des Klägervertreters wie oben ersichtlich klargestellt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 2, 92 I ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO). Entgegen der Ansicht die Schuldnerin hat die Zustellungsfrage weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Gericht oder eine Literaturstimme die Bestimmungen der §§ 87, 172 ZPO abweichend auslegt.