Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.01.2020 – 5 WF 207/19

ECLI:DE:OLGHE:2020:0123.5WF207.19.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Gießen, 30. Oktober 2019, 241 F 413/19 UG, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

In einem Umgangsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.03.2019 die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Kindeswohldienlichkeit von Umgangskontakten zwischen dem Kindesvater und dem am XX.XX.2013 geborenen Sohn der beteiligten Eltern beschlossen und zum Gutachter Herrn Dipl. Psych., Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und psychologischer Psychotherapeut A bestimmt.

Nachdem es jeweilige Einzeltreffen mit den Eltern und einen Hausbesuch bei der Kindesmutter gegeben hatte sowie ein Untersuchungstermin in der Praxis des Sachverständigen, an dem das Kind und die Kindesmutter teilnahm, stattgefunden hatte, sollte es zu einem Treffen des Kindes mit seinem Vater in der Praxis des Sachverständigen kommen. Zu einem solchen Termin kam es nicht. Nach Angaben der Kindesmutter habe das Kind sehr stark auf den auf ihn durch den Sachverständigen ausgeübten Druck reagiert und sich geweigert, den Termin mit seinem Vater wahrzunehmen.

Mit Schreiben vom 02.09.2019 hat die Kindesmutter den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da Äußerungen des Sachverständigen und auch seine Vorgehensweise in mannigfacher Hinsicht die erhebliche Besorgnis bergen, dass das Gutachten unkorrekt, unter Missachtung grundlegender, für eine Begutachtung erheblicher Grundsätze, erstellt würde. Der Sachverständige würde die Grundsätze der Begutachtung nicht beachten, er nehme Manipulationen vor und übe Zwang und Druck auf die Kindesmutter und das Kind aus, indem er äußere, dass es der Kindesmutter negativ ausgelegt werde, wenn sie es nicht schaffe, das Kind zu einem Termin mit seinem Vater zu bringen. Im Übrigen setze er sich durch die Vereinbarung eines Termins zur Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Kind über den vom Amtsgericht am 14.3.2019 beschlossenen Umgangsausschluss in unzulässiger Weise hinweg, so dass aus diesen Gründen das Gutachten nicht verwertbar wäre.

Das Amtsgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen und nach Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Kindesvaters mit angefochtenen Beschluss vom 30.10.2019 den Antrag der Kindesmutter auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kindesmutter, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die gemäß § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen Herrn A wegen Besorgnis der Befangenheit liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen den Antrag der Kindesmutter auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen.

Ein Sachverständiger kann nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen, sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BGH MDR 2013, 164).Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Allein entscheidend ist, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge eines Verfahrensbeteiligten scheiden als Ablehnungsgrund hingegen aus (BGH MDR 2003, 892). Werden mehrere Gründe für die Ablehnung geltend gemacht, so sind sie nicht nur jeder für sich, sondern auch in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen, ob sie den Ablehnungsantrag rechtfertigen (OLG Düsseldorf ZKJ 2017, 238; MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 406 Rn. 4).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen A zu rechtfertigen. Dabei kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die um folgende Erwägungen ergänzt werden.

Der Sachverständige hat weder den Gutachtenauftrag missachtet noch unverhältnismäßige Maßnahmen ergriffen und sich auch nicht von den anerkannten Prinzipien der Gutachtenerstellung entfernt. Ohnehin gilt der Grundsatz, dass inhaltliche Mängel des Gutachtens oder eine mangelnde Sorgfalt nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betreffen und nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Vielmehr sehen sich der mangelnden Sorgfalt eines Sachverständigen beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt (BGH MDR 2005, 1007). Auch begründet nicht jedes untunliche Verhalten eines Sachverständigen seine Befangenheit (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 W 50/19 - juris). Soweit der Vortrag der Kindesmutter den Anschein einer nicht sorgfältigen oder unangemessenen Vorgehensweise des Sachverständigen im Begutachtungsprozess, die für sich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen kann, erweckt haben könnte, so haben die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 14.09.2019 diesen Eindruck jedenfalls wieder ausgeräumt. Ein Sachverständiger kann nämlich durch entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung (sogar) ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2018, 4102). Zur Erstellung des Gutachtens bedarf es einer sorgfältig geplanten Einzelfalluntersuchung. Welcher diagnostischer Verfahren sich der Sachverständige letztlich bedient, orientiert sich an der spezifischen Fallkonstellation und dem aktuellen Kenntnisstand der Forschung. Interaktionsbeobachtungen der Kinder mit den Eltern stellen ebenso wie Aktenanalyse und Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten und Dritten eine Informationsquelle dar, die vom Sachverständigen genutzt werden können. Letztlich ist die Qualität des Gutachtens auch abhängig von einer sorgfältigen Datenerhebung (vgl. Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten, ZKJ 2019, 409 ff). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige eine Interaktionsbeobachtung von Kind und Kindesvater durchführen möchte. Auch steht der ergangene Umgangsausschluss nicht entgegen, da dieser zum einen eine nur vorläufige Entscheidung und zum anderen die Interaktionsbeobachtung eine Informationsquelle zur Datenerhebung darstellt, die genutzt und im Gutachten verwertet werden kann. Der Erklärung des Sachverständigen kann auch nicht entnommen werden, dass er (einseitig) rechtliche Hinweise erteilt oder die Aussicht auf einseitig nachteilige Konsequenzen gegeben hat. Auch hat er im Umfeld der Planung der Interaktionsbeobachtung keine unsachliche Grundhaltung gegenüber der Kindesmutter offenbart. Soweit er über sein Vorgehen transparent informiert, hält er sich innerhalb der Prinzipien der Gutachtenerstellung. Wenn der Sachverständige die Eltern zu Kooperation und Verantwortungsübernahme auffordert, um Optionen offenzuhalten, begründet dies auch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dass der Sachverständige der Kindesmutter nicht unvoreingenommen gegenübersteht, vermag der Senat daher nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.