Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.02.2020 – 1 UF 26/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:0206.1UF26.20.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 30. Dezember 2019, 467 F 13110/19 HKÜ, Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 30.12.2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die ausführliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.12.2019 hat das Amtsgericht nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin, der Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Jugendamts sowie nach Anhörung aller Beteiligten die weitere Beteiligte zu 1. und Kindesmutter verpflichtet, das gemeinsame Kind der Beteiligten, A, geb. am XX.XX.2009, bis zum 15.02.2020 nach Italien zurückzuführen und für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommt, eine Herausgabeanordnung getroffen. Des Weiteren hat es Vollstreckungs- und Vollzugsanordnungen getroffen.

Gegen diesen, ihr am 07.01.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vom 21.01.2020, per Faxschreiben eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag. Mit der Beschwerde begehrt sie, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Rückführungsantrag des Kindesvaters zurückzuweisen. Sie begründet ihre Beschwerde insbesondere damit, dass der Kindesvater zunächst gegen die Reise nach Deutschland keine Einwände gehabt habe. A fühle sich in Deutschland wohl und wolle bei seiner Mutter bleiben, die ihn auch in Italien betreut und versorgt habe. Einem Kontakt mit dem Kindesvater stehe im Übrigen nichts entgegen. A könne seinen Vater in den Ferien in Italien besuchen. Dies entspreche auch dem Willen des Kindes. Sie selbst habe in Italien keine Anlaufstelle und keinen Arbeitsplatz mehr. Hilfsweise werde um Fristverlängerung bzgl. der Rückführung nachgesucht.

Der Kindesvater und die Verfahrensbeiständin verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Das Jugendamt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 24.1.2020 wurde die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann und weitere Verfahrenshandlungen nicht als geboten erachtet werden.

II.

Die gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens und unter Berücksichtigung des auf den Hinweis des Vorsitzenden erfolgten Vortrages der Kindesmutter und Beschwerdeführerin, erweist sich die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung als vollumfänglich zutreffend.

Die Voraussetzungen der Art. 12 i.V.m. 3 HKÜ und i.V.m. Art. 11 Brüssel IIa-Verordnung sind erfüllt. Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn das Kind i.S.v. Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrages auf Rückführung die Jahresfrist des Art. 12 HKÜ noch nicht abgelaufen ist.

Wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, befand sich A vor der Verbringung nach Deutschland am XX.12.2018 in Italien, und die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus (Beschluss des Zivilgerichts Stadt1 vom 14.3.2018 - Aufnahme n. cronol. .../2018 am 26.03.2018 RG. n. .../2017).

Unabhängig davon, ob der Kindesvater mit einer Reise der Kindesmutter zusammen mit dem Kind zunächst einverstanden war, liegt jedenfalls ein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes in Deutschland vor.

Sofern sich die Kindesmutter gegen die Anordnung der Rückführung auf Art. 13 Abs. 1 lit a, b HKÜ berufen wollte, wären dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Zum einen hat der Kindesvater unstreitig keine Zustimmung zu einem dauerhaften Verbleib des Kindes in Deutschland erteilt. Zum anderen ist nach Auffassung des Senats nicht davon auszugehen, dass schwerwiegende Gefahren für das körperliche und/oder seelische Wohl von A der Anordnung einer Rückführung entgegenstehen.

An das Vorliegen einer Gefährdung i.S.d. Vorschrift sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift greift nur ein bei absoluten, zwingenden Gründen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 3, 12 HKÜ die Rückführung anzuordnen ist (Staudinger/Pierrung, a.a.O., Art. 13 HKÜ, Rn. E71). Es mag zutreffen, dass A sich nach mehreren Umzügen, auch innerhalb von Deutschland, jetzt wohl fühlt und sich an seinem jetzigen Aufenthaltsort eingelebt hat. Im Rahmen einer Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ, welches die Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens bzw. – hier ggf. - Sorgerechtsabänderungsverfahrens in dem Land, in welchem das Kind vor der Verbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sicherstellen soll, sind diese Umstände jedoch nicht ausreichend. Die unvermeidlichen Folgen einer erneuten Aufenthaltsänderung für A sowie die Unannehmlichkeiten, die möglicherweise auch für die Kindesmutter mit einer Aufnahme des Aufenthalts in Italien verbunden sind, reichen jedenfalls nicht aus, um eine Rückführung abzulehnen.

Soweit die Kindesmutter zuletzt eine Verlängerung der vom Amtsgericht festgesetzten Frist zur Rückführung bzw. Herausgabe begehrt hat, konnte diesem Begehren mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz gem. Art. 11 Abs. 3 Brüssel IIa-VO i.V.m. § 38 IntFamRVG nicht entsprochen werden, zumal das Familiengericht in seiner Entscheidung vom 30.12.2019 bereits eine großzügig bemessene Frist von ca. 6 Wochen gesetzt hatte und die Kindesmutter seit der Zustellung dieser Entscheidung am 07.01.2020 mit den Konsequenzen der getroffenen Entscheidung des Familiengerichts zu rechnen hatte.

Die Durchführung eines Termins sieht der Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht als geboten an. Insbesondere wurden die Beteiligten erstinstanzlich ausführlich angehört, und es liegen aussagekräftige schriftliche Anhörungsvermerke vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage ein § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.