Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.02.2020 – 6 U 77/19
ECLI:DE:OLGHE:2020:0225.6U77.19.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.4.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Nachahmung einer Handtasche geltend.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte wie folgt verurteilt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Handtaschen wie nachfolgend abgebildet anzubieten oder anbieten zu lassen,
(Tasche gefaltet).
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und noch entstehen wird.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herkunft der Handtaschen gemäß Ziffer I und dem gesamten Umfang der in Ziffer I bezeichneten Verletzungshandlungen, und zwar unter Angabe
1. von Namen und Anschrift/en aller Lieferanten sowie aller gewerblichen Abnehmer,
2. der von ihr insgesamt bezogenen Stückzahlen, den Bezugszeitpunkten sowie den jeweiligen Einkaufspreisen,
3. der von ihr insgesamt abgesetzten Stückzahlen sowie den jeweils erzielten Verkaufspreisen,
jeweils unter Vorlage von Rechnungen als Nachweis.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.640,33 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.1.2019 zu zahlen.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Beklagte rügt, dass das von der Klägerin zu den Akten gereichte Testkaufexemplar im Berufungsrechtszug als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10.4.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 II ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist nicht zu erwarten, dass die mündliche Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen kann.
1. Der Senat hat die Beklagte bereits mit Beschluss vom 13.1.2020 darauf hingewiesen, warum er beabsichtigt, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er hat ausgeführt:
„(1.) Einer Entscheidung über die Berufung steht zunächst nicht entgegen, dass das mit der Klageschrift als Anlage K 14.1 überreichte Exemplar der angegriffenen Handtasche beim Landgericht verlorengegangen ist. Der antragsgemäß erlassene Unterlassungstenor enthält - worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 9.12.2019 hingewiesen hat - eine deutliche Abbildung der beanstandeten Tasche, die nicht nur eine hinreichend bestimmte Grundlage für eine etwaige Vollstreckung nach § 890 ZPO darstellt, sondern auch eine Beurteilung der materiell-rechtlichen Fragen ermöglicht. Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung „Goldhase II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 230) zugrunde lag; dort war - anders als hier - das überreichte Exemplar des Verletzungsgegenstands selbst zum Gegenstand des Unterlassungstenors gemacht worden.
(2.) Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche aus §§ 4 Nr. 3 b, 8 III Nr. 1, 9 UWG zu. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
a) Das Landgericht hat die anerkannten Grundsätze zu den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Rufausnutzung (§ 4 Nr. 3 b UWG) zutreffend herausgearbeitet. Mit der Berufungsbegründung werden diese Grundsätze lediglich wiederholt, ohne dass die Beklagte geltend macht, dass das Landgericht insoweit von falschen Maßstäben ausgegangen sei.
b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (GRUR-RR 2015, 381 - Falttasche) der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Tasche „Le Pliage“ zumindest durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zugebilligt, die durch die auf Seite 9, 1. Absatz des angefochtenen Urteils beschriebene Merkmalskombination geprägt werde. Diese Beurteilung ist zutreffend und wird mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen.
c) Weiter ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Grad der wettbewerblichen Eigenart durch die Bekanntheit bei den angegriffenen Verkehrskreisen erheblich gesteigert worden sei. Diese Einschätzung ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil der umfangreiche Sachvortrag der Klägerin zu den über viele Jahre erzielten Verkaufszahlen der „Le Pliage“ in Deutschland, den für die Tasche betriebenen Werbemaßnahmen und die Berichterstattung hierüber in erster Instanz unbestritten geblieben ist. Auch in der Berufung bestreitet die Beklagte diesen Vortrag nicht; ein etwaiges Bestreiten wäre auch gemäß § 531 II ZPO nicht zuzulassen.
d) Unter diesen Umständen bestand entgegen der Ansicht der Beklagten kein Anlass für die Annahme, die wettbewerbliche Eigenart könnte zwischenzeitlich im Jahr 2018 wieder entfallen sein. Die Tasche wird nach wie vor vertrieben und - gerichtsbekannt - häufig getragen. Beispielhaft kann auf die in der Klageschrift fotografisch wiedergegebene Ladenausstattung der „Marstaller“ Verkaufsräume in München am 1.11.2018 verwiesen werden (Bl. 11 d.A.). Die Klägerin geht nach ihren erstinstanzlich unwidersprochenen Angaben konsequent gegen Nachahmungen vor.
e) Das Landgericht hat auch zutreffend einen durchschnittlichen Nachahmungsgrad zwischen dem Original und der angegriffenen Verletzungsform angenommen. Zwar hat das Landgericht dies - erkennbar im Hinblick darauf, dass die Beklagte sich in erster Instanz schriftsätzlich nicht gegen die Klage verteidigt hatte - nicht näher begründet. Der Senat ist jedoch selbst in der Lage, die Tasche der Klägerin mit der beanstandeten Tasche zu vergleichen. Dieser Vergleich ergibt, dass die Verletzungsform in für die wettbewerbliche Eigenart prägenden Merkmalen der „Le Pliage“ nachempfunden ist. Sie weist neben dem Reißverschluss an der Oberseite den Material- und Farbkontrast zwischen Taschenkorpus einerseits und Henkeln, Besatzstücken sowie Überwurf aus Leder bzw. Kunstleder andererseits auf. Henkel, Besatzstücke und Überwurf mit Druckknopf sind fast identisch angeordnet und ausgestaltet. Darüber hinaus weist die von der Beklagten angebotene Tasche eine ähnliche, nämlich rechteckige Grundform mit seitlichen Ausläufern an den oberen Ecken auf, die der Trapezform des Originals jedenfalls sehr nahekommt.
f) Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die angegriffene Verletzungsform sogar die Gefahr einer Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3a UWG) begründet. Jedenfalls kann angesichts der infolge erheblicher Bekanntheit überdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart der Tasche der Klägerin und dem Grad der Nachahmung kein Zweifel daran bestehen, dass mit der Gestaltung der beanstandeten Tasche die Wertschätzung und der besondere Ruf der Originaltasche ohne gerechtfertigten Grund ausgenutzt werden soll.
g) Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die angesprochenen Verkehrskreise fehlerhaft ermittelt. Die Beklagte betreibt einen Großhandelt für gewerbliche Einkäufer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein auf den Horizont der Fachkreise abzustellen wäre. Denn für den Tatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung kommt es nicht darauf an, ob die Käufer im Kaufzeitpunkt einer Herkunftstäuschung unterliegen. Es genügt, wenn bei Dritten, die die Tasche nach dem Erwerb zu Gesicht bekommen, der Eindruck eines Originals oder eines Modells vergleichbaren Images entsteht. Daran besteht vorliegend kein Zweifel.
(3.) Die vom Landgericht auf Grund der begangenen Verletzung zuerkannten Ansprüche begegnen keinen Bedenken; insoweit enthält die Berufungsbegründung auch keine eigenständigen Angriffe.“
2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 21.2.2020 rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht kommt es nicht darauf an, ob das erstinstanzlich von der Klägerin als Asservat zu den Akten gereichte Taschenmodell noch als Beweismittel zur Verfügung steht. Die Klägerin hatte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die im Antrag abgebildeten Fotografien von den Taschen stammen, die der Testkäufer bei der Beklagten erworben hat. Dies hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt, wobei sie mit dem Bestreiten nach § 531 II Nr. 3 ZPO ohnehin ausgeschlossen wäre.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Vorausgegangen ist unter dem 13.01.2020 folgender Hinweis (die Red.)
In dem Rechtsstreit (…)
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 10.4.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind.
1. Einer Entscheidung über die Berufung steht zunächst nicht entgegen, dass das mit der Klageschrift als Anlage K 14.1 überreichte Exemplar der angegriffenen Handtasche beim Landgericht verlorengegangen ist. Der antragsgemäß erlassene Unterlassungstenor enthält - worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 9.12.2019 hingewiesen hat - eine deutliche Abbildung der beanstandeten Tasche, die nicht nur eine hinreichend bestimmte Grundlage für eine etwaige Vollstreckung nach § 890 ZPO darstellt, sondern auch eine Beurteilung der materiell-rechtlichen Fragen ermöglicht. Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung „Goldhase II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 230) zugrunde lag; dort war - anders als hier - das überreichte Exemplar des Verletzungsgegenstands selbst zum Gegenstand des Unterlassungstenors gemacht worden.
2. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche aus §§ 4 Nr. 3 b, 8 III Nr. 1, 9 UWG zu. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
a) Das Landgericht hat die anerkannten Grundsätze zu den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Rufausnutzung (§ 4 Nr. 3 b UWG) zutreffend herausgearbeitet. Mit der Berufungsbegründung werden diese Grundsätze lediglich wiederholt, ohne dass die Beklagte geltend macht, dass das Landgericht insoweit von falschen Maßstäben ausgegangen sei.
b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (GRUR-RR 2015, 381 - Falttasche) der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Tasche „Le Pliage“ zumindest durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zugebilligt, die durch die auf Seite 9, 1. Absatz des angefochtenen Urteils beschriebene Merkmalskombination geprägt werde. Diese Beurteilung ist zutreffend und wird mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen.
c) Weiter ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Grad der wettbewerblichen Eigenart durch die Bekanntheit bei den angegriffenen Verkehrskreisen erheblich gesteigert worden sei. Diese Einschätzung ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil der umfangreiche Sachvortrag der Klägerin zu den über viele Jahre erzielten Verkaufszahlen der „Le Pliage“ in Deutschland, den für die Tasche betriebenen Werbemaßnahmen und die Berichterstattung hierüber in erster Instanz unbestritten geblieben ist. Auch in der Berufung bestreitet die Beklagte diesen Vortrag nicht; ein etwaiges Bestreiten wäre auch gemäß § 531 II ZPO nicht zuzulassen.
d) Unter diesen Umständen bestand entgegen der Ansicht der Beklagten kein Anlass für die Annahme, die wettbewerbliche Eigenart könnte zwischenzeitlich im Jahr 2018 wieder entfallen sein. Die Tasche wird nach wie vor vertrieben und - gerichtsbekannt - häufig getragen. Beispielhaft kann auf die in der Klageschrift fotografisch wiedergegebene Ladenausstattung der „Marstaller“ Verkaufsräume in München am 1.11.2018 verwiesen werden (Bl. 11 d.A.). Die Klägerin geht nach ihren erstinstanzlich unwidersprochenen Angaben konsequent gegen Nachahmungen vor.
e) Das Landgericht hat auch zutreffend einen durchschnittlichen Nachahmungsgrad zwischen dem Original und der angegriffenen Verletzungsform angenommen. Zwar hat das Landgericht dies - erkennbar im Hinblick darauf, dass die Beklagte sich in erster Instanz schriftsätzlich nicht gegen die Klage verteidigt hatte - nicht näher begründet. Der Senat ist jedoch selbst in der Lage, die Tasche der Klägerin mit der beanstandeten Tasche zu vergleichen. Dieser Vergleich ergibt, dass die Verletzungsform in für die wettbewerbliche Eigenart prägenden Merkmalen der „Le Pliage“ nachempfunden ist. Sie weist neben dem Reißverschluss an der Oberseite den Material- und Farbkontrast zwischen Taschenkorpus einerseits und Henkeln, Besatzstücken sowie Überwurf aus Leder bzw. Kunstleder andererseits auf. Henkel, Besatzstücke und Überwurf mit Druckknopf sind fast identisch angeordnet und ausgestaltet. Darüber hinaus weist die von der Beklagten angebotene Tasche eine ähnliche, nämlich rechteckige Grundform mit seitlichen Ausläufern an den oberen Ecken auf, die der Trapezform des Originals jedenfalls sehr nahekommt.
f) Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die angegriffene Verletzungsform sogar die Gefahr einer Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3a UWG) begründet. Jedenfalls kann angesichts der infolge erheblicher Bekanntheit überdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart der Tasche der Klägerin und dem Grad der Nachahmung kein Zweifel daran bestehen, dass mit der Gestaltung der beanstandeten Tasche die Wertschätzung und der besondere Ruf der Originaltasche ohne gerechtfertigten Grund ausgenutzt werden soll.
g) Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die angesprochenen Verkehrskreise fehlerhaft ermittelt. Die Beklagte betreibt einen Großhandelt für gewerbliche Einkäufer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein auf den Horizont der Fachkreise abzustellen wäre. Denn für den Tatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung kommt es nicht darauf an, ob die Käufer im Kaufzeitpunkt einer Herkunftstäuschung unterliegen. Es genügt, wenn bei Dritten, die die Tasche nach dem Erwerb zu Gesicht bekommen, der Eindruck eines Originals oder eines Modells vergleichbaren Images entsteht. Daran besteht vorliegend kein Zweifel.
3. Die vom Landgericht auf Grund der begangenen Verletzung zuerkannten Ansprüche begegnen keinen Bedenken; insoweit enthält die Berufungsbegründung auch keine eigenständigen Angriffe.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.1.2020.