Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.02.2020 – 6 W 21/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:0227.6W21.20.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 9. Dezember 2019, 15 O 42/19, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 9.12.2019 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich vom 24.10.2019 - 15 O 42/19 - enthaltene Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000,00 €
Gründe
Zu zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin auf Androhung von Ordnungsmitteln ist zulässig und begründet (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Ein auf Unterlassung gerichteter gerichtlicher Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Da die nach § 890 Abs.2 ZPO für die Vollstreckung erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters der Disposition der Parteien entzogen ist, kann sie nicht wirksam in den Prozessvergleich selbst aufgenommen werden. Vielmehr kann sie erst auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges erfolgen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 957 Rn. 8 -Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; GRUR 2014, 909 Rn. 8 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).
Wird gleichwohl ein Vergleich „unter Androhung eines Ordnungsgeldes“ geschlossen, darf ein Ordnungsmittel auf dieser Grundlage nicht festgesetzt werden, weil es an einer wirksamen Androhung im Sinne des § 890 Abs.2 ZPO fehlt. Mit dem Abschluss eines entsprechenden Prozessvergleichs kann der Schuldner auch nicht wirksam auf die Androhung von Ordnungsmitteln verzichten (BGH GRUR 2012, 957 Rn. 13).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es dem Antrag der Antragstellerin somit nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Es ergibt sich vorliegend auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Antragsgegnerin nach dem Wortlaut des Vergleichs den Unterlassungsantrag „vollumfänglich anerkannt“ hat. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Titel um einen Vergleich handelt, nicht etwa um ein Anerkenntnisurteil.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.