Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.03.2020 – 13 U 159/18

ECLI:DE:OLGHE:2020:0330.13U159.18.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 17. Juli 2018, 12 O 102/17, Urteil

nachgehend BGH Karlsruhe, 1. September 2021, VII ZR 63/20, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.7.2018 verkündete Urteil

der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird als

unzulässig verworfen, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung in Höhe von 1.446,63 € (Rechnung Nr. … in Höhe von 971,75 € und Restsumme aus der Rechnung Nr. … in Höhe von 474,88 €) wendet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in

Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf

29.429,09 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin vertreibt Flüssiggastankstellen und bietet Serviceleistungen für diese Anlagen an. Die Beklagte, die mit der Klägerin über viele Jahre in Geschäftsbeziehungen stand, betreibt einen Handel mit Flüssiggas und bundesweit mehrere Gastankstellen.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung von Forderungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Gastankstellen der Beklagten in zwölf Fällen sowie einer Bestellung von 15 Füllpistolen. Hinsichtlich der Rechnungen wird auf die Anlagen K2 bis K14 im Sonderband Bezug genommen.

Auf die Rechnung Nr. … vom 22.6.2016 (Anlage K11) über 2.566,69 € leistete die Beklagte vorgerichtlich eine Teilzahlung von 2.091,81 €. Weitere Zahlungen erfolgten trotz Mahnungen nicht. Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Gesamtsumme von 34.238,01 €.

Das Landgericht Darmstadt hat der Klage - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - stattgegeben. In seiner Begründung setzt sich das Urteil mit den Einzelforderungen und den jeweiligen Einwänden der Beklagten auseinander und hält diese letztlich für nicht durchgreifend.

Der weiteren Feststellungen und der Anträge erster Instanz wegen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Blatt 140 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr Klageabweisungsbegehren - mit Ausnahme eines Betrages von 4.808,92 €, welcher die Rechnung Nr. … vom 26.5.2016 (Anlage K12) betrifft - weiterverfolgt.

Im Einzelnen wiederholt die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwände gegen die jeweiligen Forderungen aus den verbliebenen Rechnungen.

Auf den Inhalt der Berufungsbegründung wird insoweit Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17.7.2018 wird dahingehend

abgeändert, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, an die Klägerin 4.808,92 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 (dazu nachfolgend 1.) und 2 ZPO (dazu nachfolgend 2.) durch Beschluss zurückzuweisen.

1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist teilweise bereits unzulässig.

Soweit sich die Beklagte gegen die Rechnung Nr. … vom 14.1.2015 über einen Betrag von 971,70 € (Anlage K4) - im Hinweisbeschluss (c), sowie gegen die noch offene Teilforderung aus der Rechnung Nr. … vom 22.6.2016 über 474,88 € (Anlage K11) - im Hinweisbeschluss (j) wendet, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsbegründung beschränkt sich jeweils auf den pauschalen Verweis auf die Argumente zu einer anderen Rechnung. In seinem Hinweisbeschluss hat der Senat zu den jeweiligen Rechnungen (Anlage K4 = (c) und Anlage K11 = (j) dargelegt, dass diese allgemeine Bezugnahme nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr.2 ZPO genügt (BGH in NJW-RR 2018, 386; BGH in NJW-RR 2006, 285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 520 Rdnr. 28, 29; Zöller ZPO § 520 Rdnr. 40).

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.3.2020 auf den Hinweisbeschluss erwidert hat, geben diese Ausführungen dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Im Einzelnen gilt:

c) Rechnung vom 14.1.2015 (Anlage K4) - Rechnung Nr. …

Bei dem Verweis auf die Argumente zur Rechnung vom 10.4.2015 übersieht die Beklagte, dass die Klägerin Forderungen aus zwei Rechnungen unter dem Datum 10.4.2015 geltend macht. Die Beklagte konkretisiert in ihrer Berufungsbegründung nicht, auf welche der beiden Rechnungen vom 10.4.2015 sie überhaupt verweist, sodass offenbleibt, auf welche Argumente von welcher Rechnung Bezug genommen werden soll. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, sich eine „passende Begründung“ auszusuchen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Fallgestaltung für die beiden Rechnungen vom 10.4.2015 wird auch auf die Ausführungen zu a) und b) im Hinweisbeschluss verwiesen.

j) Rechnung vom 22.6.2016 (Anlage K11) - Rechnung Nr. …

Auf die Rechnung in Höhe von 2.566,69 € hat die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 2.091,81 € bezahlt. Demzufolge hat die Klägerin einen Restbetrag von 474,88 € eingeklagt, der vom Landgericht zugesprochen worden ist. Soweit sich die Berufungsbegründung der Beklagten auf den Satz beschränkt: “Hier gilt auch das zur oben genannten Rechnung Gesagte“, lässt sich zwar noch ein Bezug auf eine konkrete Rechnung und die diesbezüglichen Argumente erkennen; aus dessen Fallgestaltung lässt sich aber kein Zusammenhang mit der Rechnung Anlage K11 herstellen. Der Einwand der Beklagten zur Rechnung Anlage K10, die Klägerin habe keinen Vortrag zu einem kostenpflichtigen Reparaturauftrag gehalten, ist nicht übertragbar auf die Rechnung Anlage K11, weil die Beklagte den überwiegenden Teil der Forderung ja bereits vorgerichtlich bezahlt hat. Die Beklagte geht somit von einer Beauftragung aus, da sie anderenfalls keine Zahlung geleistet hätte. Eine weitere Unterscheidung hinsichtlich des nicht bezahlten Teils nimmt die Beklagte nicht vor.

2. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung weiter gegen das Urteil - mit Ausnahme einer Summe von 4.808,92 € aus der Rechnung Nr. … vom 26.5.2016 Anlage K12 über 15 Füllpistolen - wendet, ist das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Rechtssache ist weder grundsätzlich noch für die Beklagte persönlich von besonderer Bedeutung. Sie eignet sie sich auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO. Die Entscheidung des Senats basiert vielmehr auf ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und erschöpft sich im Übrigen in der Würdigung eines Einzelfalles. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht geboten.

Die Berufung ist - wie es in § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird - auch unbegründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 3.2.2020 (Blatt 199 ff. d.A.) wird verwiesen.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.3.2020 auf den Hinweisbeschluss erwidert hat, geben auch diese Ausführungen dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Die Stellungnahme der Beklagten beschränkt sich auf vier Rechnungen, und zwar die Rechnung Nr. … vom 10.4.2015 Anlage K2, Rechnung Nr. … vom 10.4.2015 Anlage K3, Rechnung Nr. … vom 19.11.2015 Anlage K7 und Rechnung Nr. … vom 15.9.2016 Anlage K14, und erschöpft sich in einer Vertiefung und Wiederholung des bisherigen Vorbringens oder neue Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, die im Berufungsverfahren nichtmehr zugelassen werden können.

Ergänzend sind lediglich nachfolgende Ausführungen veranlasst (- die Gliederung orientieren sich an der des Hinweisbeschlusses):

a) Rechnung vom 10.4.2015 (Anlage K2) - Rechnung Nr. …

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte die Flüssiggastankstelle bei der Klägerin abgeholt hat und mit eigenen Kräften aufgebaut und betriebsbereit fertiggestellt hat. Aus der Rechnung vom 8.5.2014 (Anlage K25 - Bl. 99 d.A.) über die zur Abholung bereit gestellte Betankungsanlage ergibt sich der Lieferumfang, der - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - kein Modem umfasste. Der Rückschluss der Beklagten, die Klägerin müsse ein Modem mitgeliefert haben, wenn sie in der streitgegenständlichen Reparatur-Rechnung angebe „Grundplatine ausgetauscht und Modemverbindungen geprüft - Modem wir noch bauseits getauscht“, ist weder überzeugend noch zwingend. Aus der Reparaturrechnung ergibt sich jedenfalls, dass das Modem von der Beklagten ausgetauscht wurde und nicht von der Klägerin ersetzt worden ist.

Soweit die Beklagte erstmals rügt, die Klägerin habe ohne rechtlichen Grund zweimal den Grundpreis für Service- und Montagepersonal und die An- und Abfahrtpauschale in Rechnung gestellt, trägt die Beklagte weder Gründe vor noch sind solche erkennbar, warum diese neuen Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wären. Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass die Klägerin am 10.7. und 15.7.2014 an der Tankstelle der Beklagten in Stadt1 Serviceleistungen erbracht hat.

b) Rechnung vom 10.4.2015 (Anlage K3) - Rechnung Nr. …

Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich auf die Wiederholung der bisherigen Argumente. Der Verweis auf die E-Mail Anlage K16 im Sonderband verfängt weiterhin nicht, da die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat, dass sie vor Ort von dem Mitarbeiter der Beklagten mit der Reparatur und nicht nur zur Überprüfung des EC-Terminals und Kartenlesers beauftragt worden ist.

f) Rechnung vom 19.11.2015 (Anlage K7) - Rechnung Nr. …

Bei dem Vorbringen der Beklagten, der Grundpreis für die Personalkosten und die An- und Abfahrtpauschale dürfe von der Klägerin nur einmal in Rechnung gestellt werden, handelt sich um ein neues, streitiges Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, das als verspätet zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Klägerin sowohl am 8.10.2015 als auch am 9.10.2015 in Stadt2 an der Tankstelle der Beklagten Arbeiten vorgenommen hat.

l) Rechnung vom 15.9.2016 (Anlage K14) - Rechnung Nr. …

Der streitige Vortrag der Beklagten hinsichtlich der doppelten Berechnung von Grundpreis und An- und Abfahrtspauschale bei dieser Rechnung kann ebenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Techniker der Klägerin an mehreren Tagen, nämlich am 14.6.2016, am 15.6.2016 und am 17.6.2016 an der Anlage der Beklagten in Stadt3 tätig waren.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 ZPO. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Ankündigung im Hinweisbeschluss auf 29.429,09 € festgesetzt (§§ 3 ZPO, 47 GKG).

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Vorausgegangen ist unter dem 03.02.2020 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.7.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt teilweise [Einwendungen gegen die Rechnungsbeträge zu c) und j)] gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfung ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klage ganz überwiegend - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - stattgegeben hat. Die im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände der Beklagten rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat sich in seiner Urteilsbegründung bezüglich der noch streitigen zwölf Rechnungen ausführlich mit den Einwänden der Beklagten auseinandergesetzt und mit zutreffender Begründung für nicht durchgreifend erachtet. Soweit sich die Beklagte in der Berufungsbegründung teilweise lediglich pauschal und äußerst knapp unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der landgerichtlichen Argumentation auseinandersetzt, kann dies nicht zum Erfolg der Berufung führen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Rechnung vom 10.4.2015 (Anlage K2) - Rechnung Nr. …

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das Modem nicht vom Lieferumfang für die Autogas-Betankungsanlage in Stadt1 - die laut Rechnung vom 8.5.2014 (Anlage K25) im Mai des Jahres 2014 von der Beklagten abgeholt worden ist - umfasst war und daher entsprechend der Rechnung vom 10.4.2015 von der Beklagten gesondert zu zahlen ist. Der Berufungseinwand der Beklagten, das Landgericht habe sich nicht mit dem Sachvortrag in ihrem Schriftsatz vom 18.5.2018 auseinandergesetzt, verfängt nicht. Auf Seite 5 des angefochtenen Urteils macht das Landgericht Ausführungen zu diesem Schriftsatz. Ein Sachverständigengutachten zur Behauptung, dass unter Position 4 der Rechnung vom 8.5.2014 zwingend ein Modem umfasst sei, ist zu Recht nicht eingeholt worden, da sich der Vertragsinhalt bereits aus den Vereinbarungen der Parteien ergibt. Auffällig ist jedenfalls, dass das vermeintliche Fehlen des Modems erst ein Jahr nach Auslieferung der Flüssiggastankstelle festgestellt worden sein soll.

b) Rechnung vom 10.4.2015 (Anlage K3) - Rechnung Nr. …

Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe substantiiert vorgetragen, dass sie zur Reparatur des EC-Kartenlesers und EC-Terminal beauftragt worden ist, begegnet keinen berufungsrechtlichen Bedenken. Die Beklagte traf demzufolge die sekundäre Darlegungslast dafür, dass entgegen der sonstigen Übung von der Beklagten ausnahmsweise nur ein Auftrag für die Diagnose und nicht für die Beseitigung des Fehlers erfolgt war. Da das Funktionieren des Zahlungssystems mit EC-Karte für eine Tankstelle von erheblicher Bedeutung ist, erscheint allein eine Fehlerdiagnose für die dringliche Instandsetzung nicht förderlich.

c) Rechnung vom 14.1.2015 (Anlage K4) - Rechnung Nr. …

Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf die Aussage, es gelte das zur Rechnung vom 10.4.2015 Gesagte. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Landgerichts erfolgt nicht, so dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO zu dieser Rechnung nicht genügt und die Berufung insoweit bereits als unzulässig zu verwerfen sein wird.

d) Rechnung vom 24.2.2015 (Anlage K5) - Rechnung Nr. …

Der Vorwurf der Beklagten, das Landgericht habe die E-Mail vom 24.11.2014 nicht beachtet, verfängt nicht. Mit dieser E-Mail wird lediglich der Termin zur Nacheichung bestätigt. Aus einer Nacheichung ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass es sich um einen Fall der Gewährleistung handelt, da Eichungen regelmäßig erfolgen müssen. Die Anlage war unstreitig im August 2013 ausgeliefert worden, so dass im Folgejahr 2014 eine erneute Eichung notwendig geworden ist.

e) Rechnung vom 3.12.2015 (Anlage K6) - Rechnung Nr. …

Eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgt nicht. Allein der Einwand, dass § 377 HGB nicht greife, verfängt nicht. Nicht nur, dass das Landgericht seine Entscheidung neben andere Begründungsansätzen lediglich im Übrigen auf § 377 HGB gestützt, ist die Argumentation der Beklagten auch unzutreffend. Gemäß § 650 BGB ist zwischen den Parteien Kaufrecht und damit auch § 377 HGB anzuwenden.

f) Rechnung vom 19.11.2015 (Anlage K7) - Rechnung Nr. …

Der Einwand der Beklagten, ihr erstinstanzliches Vorbringen, das Alt-Teil sei nicht vorgelegt worden, müsse dahin verstanden werden, dass sie die Leistungserbringung bestritten habe, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 5.4.2018, dem ein Servicebericht (Anlage K30 - Bl. 110 d.A.) über die Arbeiten an der Tankstelle in Stadt2 beigefügt war, der vom Auftraggeber nach Erfüllung der Reparaturen unterschrieben worden war, nicht mehr entgegengetreten. Hierauf hat das Landgericht zu Recht abgestellt.

g) Rechnung vom 15.1.2016 (Anlage K8) - Rechnung Nr. …

Es begegnet keinen berufungsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht bei einer Auslieferung der Tankstelle am 28.11.2012 und einem Austausch eines defekten Kolbenzählers am 30.11.2015 - also drei Jahre nach der Lieferung der Anlage - von der Beklagten substantiierten Vortrag dazu erwartet hat, dass es sich damit um einen Mangel handelt, der bereits bei der Lieferung vorgelegen hat und es sich um einen Gewährleistungsfall handelt. Die Berufungsbegründung, die Klägerin sei hinsichtlich der Leistungserbringung beweisbelastet, verfängt nicht, da die Leistungserbringung erstinstanzlich nicht streitig war, sondern die Beklagte einen Mangel gerügt hat, die Leistungserbringung also nicht streitig war.

h) Rechnung vom 15.1.2016 (Anlage K9) - Rechnung Nr. …

Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, setzt sich aber nicht mit der Begründung des Landgerichts auseinander, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Gewährleistungsfalls nicht dargetan sind. Allein die Angaben, dass die Anlage im Juni 2014 ausgeliefert worden und die Undichtigkeit des Kolbenzählers im Dezember 2015 aufgetreten ist, genügt für die Darlegung eines Gewährleistungsfalls nicht, wie vom Landgericht ausgeführt.

i) Rechnung vom 22.6.2016 (Anlage K10) - Rechnung Nr. …

Der pauschalen Behauptung der Beklagten, es handele sich um einen Gewährleistungsfall, ist die Klägerin mit dem Vortrag entgegengetreten, dass die Anlage nicht von ihr, sondern einem Wettbewerber stamme, was in dem Servicebericht gekennzeichnet sei. Eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen zu dieser Problematik ist nicht erfolgt.

j) Rechnung vom 22.6.2016 (Anlage K11) - Rechnung Nr. …

Auch hinsichtlich dieser Rechnung erfolgt von Seiten der Beklagten keine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen, so dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO zu dieser Rechnung nicht genügt und die Berufung insoweit bereits als unzulässig zu verwerfen sein wird.

k) Rechnung vom 16.8.2016 (Anlage K13) - Rechnung Nr. …

Die An- und Abfahrtkosten gemäß den vereinbarten Konditionen hat das Landgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen. Berufungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Berufungseinwand geht an der Problemstellung vorbei.

l) Rechnung vom 15.9.2016 (Anlage K14) - Rechnung Nr. …

Bezüglich des Einwandes der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, warum das Landgericht die Auffassung vertrete, dass ein Schadenersatz nicht hinreichend genug dargetan sei, wird auf die Seite 8 des angefochtenen Urteils verwiesen. Dort ergibt sich die Begründung des Landgerichts, die keinen berufungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Dass das Landgericht schließlich Zinsen in Höhe von 8 bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen hat, ist angesichts der Regelung in § 288 Abs. 2 BGB in der jeweils gültigen Fassung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren vermieden werden können (zwei statt vier Gerichtsgebühren).

Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 29.429,09 € festzusetzen.