Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.05.2020 – 1 Ausl A 34/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:0515.1AUSL.A34.20.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die vorläufige Auslieferungshaft dauert als förmliche Auslieferungshaft fort.

Gründe

Die serbischen Behörden ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.

Mit Beschluss vom 2. April 2020, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Am 11. Mai 2020 gingen die förmlichen Auslieferungsunterlagen ein, die die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat am 15. Mai 2020 mit dem Antrag zugeleitet hat, gemäß § 16 Abs. 3 IRG zu beschließen, dass die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche Auslieferungshaft fortdauert.

Der Senat ordnet gemäß diesem Antrag gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft an.

Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl war nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 IRG, Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk wegen Überschreitung der 40-Tages-Frist aufzuheben. Die Frist hat nicht zu laufen begonnen, weil die vorläufige Auslieferungshaft lediglich als Überhaft notiert war (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1993, 2451; KG, Beschluss vom 31. August 2001 - (4) Ausl A 121/01 (96/01); OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 91; OLG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2003 - 2 Ausl 101/03; Hackner in Schomburg/Lagodny Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 6. Aufl. § 16 IRG Rn. 21; Riegel/Trautmann in Schomburg/Lagodny aaO Art. 16 EuAlÜbk Rn. 7; siehe auch OLG Braunschweig NStZ 2017, 47). Der Verfolgte befindet sich in dem innerdeutschen Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Az.: …/18) seit dem 28. September 2018 in Haft, die zunächst als Untersuchungshaft vollzogen wurde und nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2019 in Strafhaft überging. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die der Verfolgte gegenwärtig verbüßt, wird am 19. Mai 2021 endvollstreckt sein.

Nach dem förmlichen Auslieferungsersuchen wird die Auslieferung begehrt wegen der dem Haftbefehl des Amtsgericht Stadt1 vom 13. Dezember 2018 (Az.: …) in Verbindung mit der Anklageschrift der Amtsstaatsanwaltschaft Stadt1 vom 12. März 2018 (Az.: … bezeichneten Taten.

Demnach liegt dem Verfolgten zur Last, im Jahr 2010 in Stadt2 in zwei Fällen gemeinsam mit vier bzw. drei gesondert Verfolgten versucht zu haben, die Versicherungsgesellschaft A Stadt3 in Höhe eines Betrages von 1.695.000,- € bzw. 112.500,-- € zu schädigen.

Im Einzelnen wird ihm Folgendes vorgeworfen:

Im Zeitraum 10. Mai 2010 bis 31. August 2010 soll der Verfolgte gemeinsam mit dem B einen Vertrag über den Ankauf einer Brutmaschine X, Baujahr 2008, zum angeblichen Preis von 1.500.000,-- € im Namen der Firma C von einem Scheinverkäufer fingiert haben, um die Maschine anschließend für angeblich 1.685.000,-- € an die Firma D der weiteren Tatbeteiligten Vorname1 und Vorname2 Nachname1 weiterzuverkaufen. Dort wurde die Maschine eingelagert und zu einem Wert von 1.695.000,-- € entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bei der Versicherungsgesellschaft A Stadt3 versichert, wobei ein Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft, der eingeweiht war, es bewusst unterließ, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages vorgeschriebenen Überprüfungen vorzunehmen. Tatsächlich handelte es sich bei der Brutmaschine nicht um eine solche des oben bezeichneten und von der Versicherung vorausgesetzten Typs, sondern sie hatte nur einen Wert von 70.000,-- € und war zudem in Deutschland gestohlen worden. Am 31. August 2010 kam es in dem Lagerhaus der Firma D zu einem Brand, worauf Vorname1 und Vorname2 Nachname1 bei der A Stadt2 die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 1.695.000,-- € geltend machten. Die Versicherung lehnte die Auszahlung ab.

Zusätzlich soll der Verfolgte als Inhaber die Firma H im Zeitraum 14. Juni 2010 bis 8. September 2010 einen Vertrag über den Ankauf einer Doppelwalze mit Zubehör für Reifen G sowie 10.000 kg Gummimasse Typ GU 20 PNM 70 zum angeblichen Gesamtpreis von 25.000,00 € und deren Verkauf an die Firma D der weiteren Tatbeteiligten Vorname1 und Vorname2 Nachname1 zum angeblichen Preis von 36.300,-- € für die Doppelwalze und 76.200,-- € für die Gummimasse fingiert haben. Vorname1 und Vorname2 Nachname1 lagerten die Walze nebst Gummimasse ein und versicherten diese Gegenstände zum angeblichen Gesamtwert von 112.500,-- € bei der Versicherungsgesellschaft A Stadt2, wobei ein Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft, der eingeweiht war, es bewusst unterließ, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages vorgeschriebenen Überprüfungen vorzunehmen. Tatsächlich befanden sich die genannten Gegenstände nicht im Lagerraum sondern nur eine Doppelwalze der Marke „I“ aus dem Baujahr 1967. Nachdem am 31. August 2010 (berichtigt - die Red.) in der Lagerhalle Feuer ausgebrochen war, verlangten Vorname1 und Vorname2 Nachname1 für die Firma D die Auszahlung der Versicherungssumme von 112.500,-- €, was die Versicherungsgesellschaft jedoch ablehnte.

Gegen die Auslieferung bestehen keine Bedenken.

Die Taten sind nach deutschem Recht (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 27 StGB) und nach serbischem Recht (Art. 208 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1, Art. 30, Art. 35, Art. 36 des serbischen Strafgesetzbuchs) strafbar.

Die Taten sind nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk auslieferungsfähig.

Die Anordnung der Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Verfolgte, der zurzeit in Deutschland Strafhaft verbüßt, sich dem Auslieferungsverfahren entziehen würde, wenn er aus der Haft in dem innerdeutschen Strafverfahren entlassen würde. Eine Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung gemäß § 57 StGB zum 18. Mai 2020 steht nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 25. März 2020 im Raum.