Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.06.2020 – 29 U 81/19

ECLI:DE:OLGHE:2020:0615.29U81.19.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 6. Mai 2019, 9 O 319/17, Urteil

nachgehend BGH Karlsruhe, 22. Juli 2021, VII ZR 113/20, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.5.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Beklagte erstellte im Auftrag der Klägerin einen Autobahnabschnitt, u. a. einen Tunnel. Im Zuge der Bauausführung kam es zu umfangreichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über Nachtragsforderungen, die die Beklagte in ihre Abschlagsrechnungen einstellte. Nachdem die Klägerin die Abschlagsrechnungen insoweit nicht ausgeglichen hatte, berechnete die Beklagte hierfür auch Verzugszinsen und lehnte es vorprozessual ab, hierzu eine Verzichtserklärung abzugeben. Die Klägerin begehrt nun eine negative Feststellung hinsichtlich dieser Zinsforderungen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Die Frage des Schuldnerverzuges sei nicht gesondert feststellbar; eben darauf sei die Klage letztlich gerichtet.

Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe das Klagebegehren falsch ausgelegt. Es gehe ihr nicht um die Vorfrage „Verzug“, sondern um die Rechtsfolge „Zahlungsansprüche“ (aus Verzug), was ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sei. Schließlich könne die Beklagte ja auch Zinsforderungen isoliert einklagen, was zur Vermeidung der Verjährung mit der zugehörigen Abschlagsrechnung auch erforderlich sein könne und - unstreitig - von ihr wiederholt so praktiziert worden sei; umgekehrt müsse die Klägerin als vermeintliche Schuldnerin auch diesbezüglich eine Klärung herbeiführen können. Ein Feststellungsinteresse liege vor, wenn die Rechtsposition des Klägers dadurch gefährdet ist, dass eine rechtliche Unsicherheit in Bezug auf das festzustellende Rechtsverhältnis besteht und das begehrte Urteil diese Unsicherheit beseitigen kann. Bei einer negativen Feststellungsklage liegt die Gefährdung im gegnerischen Berühmen, das Interesse könne sich auch auf die fehlende Fälligkeit beziehen. Sie habe als öffentlicher, zur Sparsamkeit verpflichteter Auftraggeber ein naheliegendes, berechtigtes Interesse daran, möglichst frühzeitig zu wissen, ob sie zur Zahlung verpflichtet ist.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen die Klägerin aus und im Zusammenhang mit der 6. Zinsrechnung der Beklagten vom 05.04.2017 (Rechnungsnummer: ...) zustehen, soweit diese nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens beim Landgericht Wiesbaden (9 O 36/18) sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

die Sache an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

B. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.

I. Die Berufung rügt allerdings zu Recht, dass die Klägerin eben nicht (nur) abstrakt festgestellt haben will, mit dem Ausgleich der streitigen Abschlagsforderungen nicht in Verzug zu sein. Vielmehr richtet sich ihr negatives Feststellungsbegehren auf die von der Beklagten in der Aufstellung K1 zusammengefassten vermeintlichen Ansprüche auf Ersatz von Verzugszinsen wegen der Nichterfüllung von Abschlagsforderungen. Derartige Ansprüche stellen ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 ZPO dar.

II. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich indessen aus dem Fehlen eines berechtigten Interesses an einer alsbaldigen Feststellung.

1. Die zum einen vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit kann sich bei der negativen Feststellungsklage daraus ergeben, dass sich der beklagte Gläubiger eines Anspruchs berühmt. Insofern werden keine strengen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, dass der Gläubiger die Ansicht vertritt, ihm stehe ein Anspruch unter gewissen Voraussetzungen, die nicht aktuell vorliegen müssen, zu; er muss den Anspruch nicht konkret geltend machen, Klage androhen oder dergleichen (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2499; 2016, 66, Tz. 15). Die Beklagte hat sich dadurch, dass sie der Klägerin die streitgegenständliche Aufstellung zu angefallenen Verzugszinsen übermittelt und zu einer entsprechenden Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert hat, unzweifelhaft in diesem Sinne eines Anspruchs bzw. mehrerer Ansprüche berühmt.

2. Das Feststellungsinteresse setzt weiter voraus, dass ein der Klage stattgebendes Urteil dazu geeignet wäre, den Zustand der Gefahr oder Unsicherheit zu beenden. Das wäre hier nicht der Fall.

(a) Das Feststellungsurteil muss ein prozessökonomisch sinnvolles Instrument sein, um den Streit zwischen den Parteien sachgemäß und erschöpfend zu lösen; daran fehlt es, wenn bereits aufgetretene, inhaltlich mit dem Feststellungsbegehren zusammenhängende Streitfragen ohne rechtskraftfähige Entscheidung ungeklärt bleiben, sodass die Gefahr von Folgeprozessen zu diesen Fragen heraufbeschworen wird (vgl. BGH BeckRS 1956, 31377469, unter A. der Gründe; NJW 1984, 1118, 1119; NJW 1988, 774, 775; NJW-RR 1994, 1272, 1273; NJW 1994, 2765, 2766; NJW 1995, 2219; NJW 1996, 918 f.; NJW 1998, 3055, 3056; NJW 1999, 3774, 3775; NJW-RR 2006, 1485 ff., Tz. 16; NJW-RR 2010, 1135 ff., Tz. 29; BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2; BAG AP Nr 3 zu § 256 ZPO, juris-Rn. 14; DB 1980, 503 f., juris-Rn. 22; NZA 1995, 190, 192; AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101, juris-Rn. 21).

(b) In diesem Sinne ist das von der Klägerin erstrebte Feststellungsurteil ungeeignet. Wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien ist nicht primär die Frage der Verzugszinsen, sondern vielmehr, ob die Nachtragsforderungen der Beklagten berechtigt sind. Dies wäre zwar für die Zinsforderungen inzident zu prüfen; die entsprechende Beurteilung erwüchse indessen nicht in Rechtskraft, sodass über die Nachtrags-Hauptforderungen gesondert und ohne Reduzierung des Prozessstoffs erneut zu befinden wäre. Eine derartige Verdopplung des prozessualen Aufwandes wäre alles andere als sachgerecht. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts auch nicht auf den Aufsatz ihres Prozessbevollmächtigten (Merkens NZBau 2018, 726 ff.) stützen, der eine negative Feststellungsklage empfiehlt, aber nicht bezogen auf Verzugszinsen, sondern auf die Werklohn-Hauptforderung. Die Beklagte rügt auch zu Recht, dass nicht einmal über die Zinsforderungen abschließend entschieden würde, weil die streitgegenständliche Zinsaufstellung eine - durch nachfolgende Abschlagsrechnungen und Zeitablauf längst überholte - Momentaufnahme darstellt. Aus der Berechtigung der Beklagten, ihre Zinsforderungen gesondert einzuklagen, ist nicht umkehrend auf die Zulässigkeit einer hierauf bezogenen negativen Feststellungsklage zu schließen; für eine Zahlungsklage kennt das Gesetz keine vergleichbare Zulässigkeitsvoraussetzung.

3. Angesichts des fehlenden Feststellungsinteresses ist nicht weiter zu vertiefen, dass der Klageantrag hinsichtlich des zweiten Teils („und im Zusammenhang mit“) auch noch zu unbestimmt, weil völlig unklar gefasst ist.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.