Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.06.2020 – 24 U 294/19
ECLI:DE:OLGHE:2020:0625.24U294.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 27. September 2019, 1 O 333/18, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.09.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 12.578,32 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin erhebt Ansprüche aus einem zwischen ihr und ihrem Ehemann und der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 04.01.2008 über ein Kraftfahrzeug Marke1 Modell1. Nach dreijähriger Leasingdauer gab die Klägerin das Fahrzeug im Januar 2011 an die Beklagte zurück und das Leasingvertragsverhältnis war beendet. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 08.04.2015 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten nach ihrer Ansicht nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Ergänzend wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 110 - 112 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage im angegriffenen Urteil vom 27.09.2019 abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe (Bl. 112 - 115 d.- A.). wird verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.01.2020, Bl. 135 - 150 d. A.). Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 03.04.2020 (Bl. 154 - 175 d. A.).
Der Senat hat am 06.05.2020 einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Bl. 181 - 184 d. A.) erlassen, auf den verwiesen wird, und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gegeben.
Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 12.06.2020, auf den Bezug genommen wird (Bl. 195 - 199 d. A.) hierzu geäußert.
Von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache aus dem im Hinweisbeschluss vom 06.05.2020 ausgeführten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nicht zu. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt sind. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung wird auf die Ausführungen auf Seite 3 des Hinweisbeschlusses vom 06.05.2020 (Bl. 183 d. A.) Bezug genommen.
Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Klägerschriftsatz vom 12.06.2020. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht keine Feststellungen getroffen hätte, dass die Beklagte auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts vertraut hat und sich in ihrem Vertrauen hierauf eingerichtet hat. Das Landgericht hat nicht lediglich Indizien oder Vermutungen zugrunde gelegt, sondern zutreffend auf die unstreitigen Tatsachen abgestellt, dass das Leasingfahrzeug zum Zeitpunkt des Widerrufs im April 2015 bereits seit mehr als 4 Jahren zurückgegeben und der Leasingvertrag endabgewickelt war. Gleichermaßen zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin zwischen Vertragsschluss und Widerruf mehr als 7 Jahre zugewartet hat. Nichts spricht dafür, dass die Beklagte angesichts dieser unstreitigen Umstände auf das Ausbleiben des Widerrufs bzw. auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts nicht habe vertrauen dürfen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, das Rechtsmittel der Klägerin war erfolglos.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 47 f. GKG, 3 f. ZPO.
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Vorausgegangen ist unter dem 06.05.2020 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Ausführungen des Landgerichts treffen in Ergebnis und Begründung zu. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Abänderung.
Das Landgericht Darmstadt hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Der Klägerin stand aus dem Widerruf vom 8. April 2015 des streitgegenständlichen Leasingvertrages keine Ansprüche zu.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen wird der Senat seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen haben, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Widerrufsrecht zustand. Selbst wenn zum Widerrufszeitpunkt im April 2015 ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht noch bestanden hätte, war dieses nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwirkt.
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt (…) neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (…), ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. … Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann, was der Senat in seinem Urteil vom 12.7.2016 (NJW 2016, 3518 Rn. 41) näher dargelegt hat, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016, Az. XI ZR 482/15, NJW 2017, S. 243, beck-online, Rn. 30, m.w.N.).
Das Landgericht hat seine Entscheidung zu Recht darauf gestützt, dass die Klägerin zwischen Vertragsschluss und Widerruf mehr als 7 Jahre und damit auch über den Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist hinaus zugewartet hatte. Es kommt hinzu, dass nach der vertragsbeendenden Rückgabe des Fahrzeuges im Februar 2011 bis zum Widerruf nochmals ein erheblicher Zeitraum von mehr als 4 Jahren verstrichen ist.
Nach Ansicht des Senats ändern auch die umfangreichen Überlegungen und Angriffe der Klägerin im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24. Januar 2020 (Blätter 135 - 150 d. A.) hieran nichts. Insbesondere ist das Umstandsmoment erfüllt.
Dem Senat ist ein Verfahrensfehler des Landgerichts nicht ersichtlich. Nach dem Vorgenannten war auch die Anwendung des materiellen Rechts zutreffend.
Aus Gründen der Kostenschonung möge die Klägerin auch die Rücknahme der Berufung erwägen und gegebenenfalls binnen der oben gesetzten Frist mitteilen.