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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.07.2020 – 6 U 149/19
ECLI:DE:OLGHE:2020:0702.6U149.19.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.4.2019, Az. 2-03 O 296/18 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung und des Vertriebes von Wohnaccessoires, Möbel und Leuchten. Sie streiten über Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz, hilfsweise über urheberrechtliche Ansprüche wegen des Anbietens einer Leuchte.
Die Klägerin vertreibt die Pendelleuchte „Iris“ zu einem Verkaufspreis zwischen 2.500,- und 3.500,- €. Die Leuchte „Iris“ wird aus Kristallglas hergestellt und weist eine dichroitische Beschichtung auf, die für den Effekt sich verändernder Farben des Lichts und seine Reflexionen sorgt, indem sie die Lichtfrequenzen des Lichtspektrums in Transmission und Reflexionsfarben filtert. Dadurch erhält die Leuchte die optische Wirkung einer Seifenblase.
Die Beklagte produziert unter anderem eine Pendelleuchte mit einem runden Leuchtkörper, die die Klägerin als rechtsverletzend in Anspruch nimmt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 17.4.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte zur Unterlassung des Anbietens, des Bewerbens, des Inverkehrbringens und des Feilhaltens der streitgegenständlichen Leuchte verurteilt. Weiterhin hat es die Beklagte zur Auskunft sowie zum Ersatz der Abmahnkosten und der Kosten des Abschlussschreibens verurteilt sowie die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte trägt vor:
Das Landgericht sei zu Unrecht von einer wettbewerblichen Eigenart ausgegangen. Die dichroitische Beschichtung des Glases sei zwingend erforderlich für den Seifenblaseneffekt, weshalb dieses Element bei der Betrachtung unberücksichtigt bleiben müsse. Aufgrund der Vorbekanntheit des puristischen Designs der Leuchte liege daher eine Herkunftstäuschung vor. Schließlich fehle es auch an einer Nachahmung. Das Landgericht habe versäumt, die angegriffene Leuchte sowie das Original in Augenschein zu nehmen und sei lediglich von qualitativ schlechten Lichtbildern ausgegangen. Das Landgericht habe daher deutliche Unterschiede wie die kräftigere dichroitische Beschichtung der Beklagtenleuchte, die deutlich abweichende Leuchtenaufhängung sowie die unterschiedliche Leuchtwirkung nicht berücksichtigt. Es fehle zudem sowohl einer vermeidbaren Herkunftstäuschung als auch an einer unlauteren Rufausbeutung.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 17.4.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 296/18 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger Unterlassungs- und Folgeansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz zugesprochen.
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Leuchte der Klägerin wettbewerbliche Eigenart aufweist.
a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen, wobei sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren kann (vgl. BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon; BGH GRUR 2016, 720 Rn 22 - Hot Sox). Das gilt auch für technische Erzeugnisse (vgl. BGH GRUR 2013, 951 Rn 19 - Regalsystem; BGH GRUR 2015, 909 Rn 10- Exzenterzähne). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die - zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken - geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2015, 909 Rn 20 - Exzenterzähne).
b) Da die Kugelform der Leuchte gemeinfrei und verbreitet ist, ergibt sich die Eigenart hier aus ihrer Kombination mit dem durch die Beschichtung erzeugten Seifenblaseneffekt, der allen von der Beklagten in der Serie angebotenen Leuchten gemein ist. Auch die Tatsache, dass beide Gestaltungselemente als solche vorbekannt gewesen sein mögen, steht einer Eigenart nicht entgegen, da keine Neuheit erforderlich ist und so auch die Kombination bisher einzeln bekannter Gestaltungselemente ausreichend für die Begründung von Eigenart sein kann.
Die Entgegenhaltungen der Beklagten, die entweder nur eine Pendelleuchte oder nur einen Seifenblaseneffekt durch dichroitische Beschichtung zeigen, sind daher als unerheblich anzusehen.
Soweit die Beklagte auf die Leuchte „Chroma Bubble Pendant“ verwiesen hat, hat die Klägerin bestritten, dass diese in Deutschland erhältlich ist. Zudem fehlt es an Vortrag zum Umfang des Vertriebs und zur Marktbedeutung.
2. Es liegt auch eine Nachahmung vor.
a) § 4 Nr. 3 UWG setzt die Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung voraus. Der Begriff hat eine hersteller- und eine produktbezogene Komponente:
Erstens muss dem Hersteller im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt gewesen sein. Bei einer selbstständigen Zweitentwicklung ist daher schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen (BGH GRUR 2008, 1115 Rn 24 - ICON; BGH GRUR 2009, 1162 Rn 43 - DAX; BGH WRP 2017, 51 Rn 64 - Segmentstruktur). Zweitens muss das Produkt (oder ein Teil davon) mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (ebenso BGH WRP 2015, 1477 Rn 78 - Goldbären; BGH WRP 2017, 792 Rn 45 - Bodendübel; BGH WRP 2018, 950 Rn 50 - Ballerinaschuh). Die Ähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse. Das Originalprodukt muss zwar nicht in allen seinen Gestaltungsmerkmalen übernommen worden sein. Bei einer nur teilweisen Übernahme muss sich die wettbewerbliche Eigenart des Originals aber gerade aus dem übernommenen Teil ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen; BGH WRP 2017, 792 Rn 45 - Bodendübel).
b) Die von der Beklagten herausgearbeiteten Unterschiede hat das Landgericht zu Recht und mit ausführlicher Begründung als nicht erheblich angesehen.
Als maßgebliche Gestaltungselemente sind die Grundform der Leuchte sowie der Seifenblaseneffekt zu sehen, die der Leuchte das Gepräge geben und die beide in der angegriffenen Leuchte auch verwirklicht sind. Soweit die Beklagte ausführt, der Seifenblaseneffekt sei bei ihrer Leuchte stärker als bei der der Klägerin, ist dies für den Senat bei der Inaugenscheinnahme im Verhandlungstermin zwar auch erkennbar gewesen; der Unterschied ist indes nicht so stark wie auf den vorgelegten Lichtbildern suggeriert wird. Im Erinnerungseindruck des Verkehrs ist dies zudem zu vernachlässigen. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist nämlich auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt (BGH WRP 2017, 1332 Rn 29 - Leuchtballon; OLG Köln GRUR-RR 2015, 441, 444). In der Erinnerung werden daher derartige Unterschiede verblassen; vielmehr wird der Verkehr sich an die Grundform der Kugel samt dem Seifenblaseneffekt erinnern und weder die Intensität des Effekts noch geringfügige Abweichungen im Farbspektrum erkennen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Ausgestaltung des Baldachins und der Kabeldurchführung sowie erst recht für die verwendete Technik (LED oder OLED) und die Lumen-Zahl.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der „Seifenblaseneffekt“ auch nicht als technisch notwendiges Gestaltungselement bei der Bewertung der Ähnlichkeit außer Betracht zu lassen.
Ein Gestaltungsmerkmal ist technisch notwendig, wenn ein bestimmter technischer Erfolg nur mithilfe dieses Merkmals und nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. BGH GRUR 2017, 734 Rn 31 - Bodendübel; BGH GRUR 2007, 339 Rn 27 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 20 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn 24 - Exzenterzähne). Der technische Erfolg beurteilt sich nach der technischen Funktion des Erzeugnisses im Hinblick auf den konkreten Gebrauchszweck. Technisch nicht notwendige, sondern technisch lediglich bedingte, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbare Gestaltungsmerkmale können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 2015, 909 Rn 26 - Exzenterzähne). Der Vergleich mit anderen marktgängigen, denselben technischen Zweck erfüllenden Produkten kann zeigen, dass die Ausgestaltung der technischen Merkmale für sich genommen oder zumindest in ihrer Kombination nicht technisch notwendig ist.
Bei der streitgegenständlichen Leuchte hat indes nicht ein Merkmal des Produkts eine technische Wirkung, sondern eine - nicht-sichtbare - Ausstattung des Produkts (Aufbringen der dichroitischen Beschichtung) führt technisch dazu, dass ein ästhetischer Effekt eintritt. Technisch notwendig ist nämlich nicht der Seifenblaseneffekt, sondern vielmehr der Herstellungsprozess durch die Beschichtung; nur dieser führt (technisch wohl notwendig) zu dem (technisch nicht notwendigen) Seifenblaseneffekt. Von daher unterscheidet sich diese Konstellation nicht grundsätzlich von der Sachlage, bei der z.B. die Kugel in bestimmten Regenbogenfarben angemalt wäre. Geschützt ist nämlich die ästhetische Erscheinung eines Produkts, was zunächst einmal unabhängig davon ist, wie diese Erscheinung technisch bewirkt wird.
3. Ein Vorsatz ist nicht erforderlich.
Zur Erfüllung des Tatbestands des § 4 Nr. 3 UWG sind - wie auch bei den anderen Beispielstatbeständen - grundsätzlich keine subjektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich (vgl. BGH GRUR 2008, 1115 Rn 24 - ICON; OLG Frankfurt am Main WRP 2013, 1227 Rn 17; Hohlweck WRP 2015, 934 Rn 40). Insbesondere ist keine Verdrängungsabsicht des Nachahmers erforderlich (so auch BGH GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen). Allerdings setzt das Tatbestandsmerkmal der Nachahmung begrifflich voraus, dass der Hersteller der Nachahmung in Kenntnis vom Original handelte, ihm also das Original unmittelbar oder mittelbar - in Gestalt von Beschreibungen Abbildungen, Mustern usw. - vorlag. Denn sonst liegt gar keine Nachahmung, sondern eine selbstständige Schöpfung vor. Aus diesem Grunde ist auch eine fahrlässige Unkenntnis vom Original unerheblich.
Soweit es die Unlauterkeit des Angebots einer Nachahmung betrifft, besteht auch bei der unmittelbaren Leistungsübernahme keine Vermutung für das Vorliegen unlauterkeitsbegründender Umstände. Ist jedoch streitig, ob der Nachahmer die erforderliche Kenntnis vom Original hatte, so greift die widerlegliche Vermutung der Kenntnis ein, wenn der Nachahmer mit seinem Produkt später als der Anbieter des Originals auf dem Markt erschienen ist (vgl. BGH GRUR 1998, 477, 480 - Trachtenjanker; OLG Köln GRUR-RR 2008, 166, 169). Der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass er das von ihm angebotene Produkt in Unkenntnis der Existenz des Originals geschaffen hat (vgl. BGH GRUR 2002, 629, 633 - Blendsegel).
Das ist der Beklagten hier nicht gelungen. Aus den E-Mails vom 15./18.4.2016 (Anlage K 17 und 18, Bl. 58 ff. d.A.) ergibt sich im Gegenteil, dass der für die Klägerin tätige Hersteller auch Kontakt zur Beklagten hatte und auf die Leuchten der Klägerin hingewiesen wurde. In der E-Mail der Beklagten (Anfrage nach Herstellung einer Kugelleuchte mit dichriotischer Beschichtung) vom 15.4.2016 soll als Anlage ein Bild der Leuchte der Klägerin enthalten haben, was allerdings bestritten wurde (wobei die Beklagte, die es ja wissen müsste, nicht erklärt hat, welches Bild beigefügt worden sein soll). In der Antwort-E-Mail des Produzenten wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass „die von ihnen angebotene dichroitische Beschichtung [...] in Zusammenarbeit mit der Firma B / Herrn C entwickelt“ worden sei.
4. Der Senat bejaht auch das Vorliegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung
a) Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (BGH GRUR 2007, 984 Rn 34 - Gartenliege; Harte/Henning/Sambuc § 4 Nr. 3 Rn 86). Denn andernfalls kann die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen. Ist nämlich dem Verkehr nicht bekannt, dass es ein Original gibt, scheidet eine Herkunftstäuschung in aller Regel schon begrifflich aus. Etwas anderes gilt für Fälle, in denen Original und - insbesondere billigere - Nachahmung nebeneinander vertrieben werden, so dass der Verkehr beides unmittelbar miteinander vergleichen kann. Für das erforderliche Maß an Bekanntheit gilt: Das Erzeugnis muss bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2006, 79 Rn 35 - Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 Rn 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 34 - Gartenliege).
Die Beklagte verweist hier zwar darauf, dass die Klägerin im Jahr 2017 nur 33 Stück von ihrer Leuchte verkauft habe. Das Landgericht hat jedoch zu Recht auf dargelegte Messeauftritte und Werbeaufwendungen verwiesen, die geeignet sind, die gewisse Bekanntheit zu begründen (Messe „X“; Presseartikel „Zeitschrift1“ und „Zeitschrift2“). Nimmt man hinzu, dass es sich aufgrund des hohen Preises (2.500 - 3.500,- €) um einen eher engen Markt handelt, ist die notwendige „gewisse Bekanntheit“ hier zu bejahen.
Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise (BGH GRUR 1988, 385, 387 - Wäsche-Kennzeichnungsbänder) den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Dies wäre hier zu bejahen.
b) Die Herkunftstäuschung war auch vermeidbar.
Selbst bei Vorliegen einer Herkunftstäuschung muss diese jedoch unter Umständen für den Hersteller des Original-Produkts hingenommen werden, wenn diese für den Nachahmer unvermeidbar war. Es gäbe jedoch eine Vielzahl weiterer Gestaltungsmöglichkeiten für die Beklagte.
Das Argument, ein Schutz führe zu einer Monopolisierung dichroitisch beschichteter runder Leuchten für die Klägerin, hat das Landgericht insoweit zu Recht nicht für durchgreifend erachtet. „Monopolisiert“ wird insoweit in der Tat der Seifenblaseneffekt bei Leuchten der vorliegenden Art. Dies ist jedoch die Leistung des Klägers, die durch den ergänzenden Leistungsschutz gerade geschützt werden soll. Insofern unterscheidet sich der Schutz nicht von dem für eine andere Leuchte, bei der z.B. durch eine farbliche besondere Gestaltung der Lampe ein Schutz entsteht.
5. In der notwendigen Gesamtwürdigung stellt sich das Verhalten der Beklagten daher als unlauter dar. Soweit die Beklagte darauf verweist, der ergänzende Leistungsschutz dürfte nicht zum bloßen Ideenschutz führen, ist ihr zwar Recht zu geben. Hier geht es jedoch um eine konkrete Ausführung. Eine Idee wäre eine Lampe mit einer Form und einer Farbe. Die gestalterische Idee ist die konkrete Form und die konkrete Farbe, hier in Form des Seifenblaseneffekts.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Kosten für das Abschlussschreiben kann die Klägerin aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.