Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.07.2020 – 24 U 310/19

ECLI:DE:OLGHE:2020:0717.24U310.19.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 24. September 2019, 13 O 162/19, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Berufung wird auf 25.726,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht Rechte aus dem am 13.03.2019 erklärten Widerruf eines am 02.04.2015 mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines PKW Marke1 geltend. Wegen der hierzu vom Landgericht festgestellten Tatsachen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen. Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass er wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Muster und sei zu klein dargestellt und auch verwirrend, da der Vertrag mehrere Belehrungen enthalte. Im Vertrag fehlten Angaben über das Verfahren bei Kündigungen, weil auf ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht hingewiesen werde. Es seien keine ausreichenden Hinweise zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Es seien falsche Angaben zum Tageszins gemacht worden. Die Vertragsurkunde enthalte nicht die Unterschriften beider Parteien. Es seien unzutreffende Angaben zu den Widerrufsfolgen gemacht worden, weil die Wertersatzverpflichtung inhaltlich verkürzt dargestellt werde. Der im Vertrag enthaltene Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend. Der im Darlehensvertrag angegebene Rückzahlungsbetrag von 192,63 € sei falsch und betrage lediglich 189,02 €, weshalb der angegebene Jahreszins von 3,92% fehlerhaft sei und tatsächlich 4,14 % betrage.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.726,39 € zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte;

die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … in Verzug;

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 10.06.2020 (Blatt 243 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger Stellung genommen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme vom 02.07.2020 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest.

Lediglich ergänzend gilt Folgendes:

Die Widerrufsinformation ist, wie sich der Ablichtung auf Blatt 17 d. A. entnehmen lässt, hervorgehoben und deutlich gestaltet im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Dass sich die Informationen, wie der Kläger meint, auf etwas mehr als einer halben (tatsächlich wohl eher zwei Drittel) DIN A 4 Seite befinden, steht dem nicht entgegen, da von einem durchschnittlichen Darlehensnehmer erwartet werden kann, dass er einen Vertrag von einiger wirtschaftlicher Bedeutung auch vollständig zur Kenntnis nimmt. Dass die Musterbelehrung bewusst auf eine ganze Seite gestreckt wäre, trifft im Übrigen nicht zu. Die Musterbelehrung enthält keine Vorgaben zur Größe, was im Übrigen auch wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Gestaltungshinweise je nach Vertragsgegenstand auch gar nicht möglich wäre.

Die Information weicht auch inhaltlich nicht erkennbar von dem Muster (in der hier maßgeblichen, vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung) ab, sie setzt vielmehr dieses mit den Gestaltungshinweisen Nr. 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g vollständig um.

Zu dem Verhältnis der EuGH-Entscheidung vom 26.03.2020 zur im deutschen Recht angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion hat sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss geäußert. Der Kläger trägt auch insoweit keine neuen Erkenntnisse vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Vorausgegangen ist unter dem 10.6.2020 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Ausübung seines Widerrufsrechts dieses nicht mehr zustand, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, denn der Kläger wurde ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert und der Darlehensvertrag enthielt auch die erforderlichen Pflichtangaben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Ergänzend gilt in Hinblick auf die Angriffe der Berufung Folgendes:

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ist hervorgehoben und deutlich gestaltet und entspricht, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt hat, dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, insbesondere auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen. Auch die Berufung macht nicht substantiiert geltend, dass insoweit Abweichungen bestünden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der dort enthaltene Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB ausreichend ist, um den Darlehensnehmer klar und prägnant über sein Widerrufsrecht zu informieren. Denn die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion ist von den Gerichten zu beachten, weshalb die von der Berufung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 erhobenen Bedenken insoweit unerheblich sind (vgl. BGH, BKR 2020, 253).

Der von dem Kläger vermisste Hinweis auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 ZPO gehört nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nicht zu den notwendigen Pflichtangaben (vgl. BGH, NJW 2020, 461).

Der in VIII Nr. 3.2 des Darlehensvertrages enthaltene Hinweis auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung war ausreichend, eine genauere Darlegung nicht erforderlich (BGH a. a. O.).

Die Vertragsurkunde musste auch nicht die Unterschriften beider Parteien enthalten, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen (vgl. BGH, NJW 2018, 1387).

Der angeblich fehlerhaft errechnete effektive Jahreszins von 3,92 % (statt 4,14 %) stellt keine fehlende Pflichtangabe nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB dar. Fehlerhafte Pflichtangaben können fehlenden Pflichtangaben allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn sie geeignet sind, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dies schließt der Senat angesichts der geringen Abweichung aus.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen möge auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.