Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.07.2020 – 5 WF 122/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:0723.5WF122.20.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Homburg, 2. Juni 2020, 99 F 224/20, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 02.06.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im in der Hauptsache anhängigen Scheidungsverfahren bewilligt und zugleich die Zahlung von monatlichen Raten auf die Verfahrenskosten in Höhe von 147,00 Euro angeordnet.
Gegen den ihr am 09.06.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.06.2020 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Mit dem Rechtsmittel macht sie die Abzugsfähigkeit zweier in der Ratenberechnung unberücksichtigt gebliebener Ausgabepositionen geltend, und zwar der Prämienleistungen auf eine Kapitallebensversicherung bei der X AG bzw. auf eine im Rahmen des Bezugs vermögenswirksamer Leistungen abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung bei der Y AG über monatlich 25,00 Euro bzw. 100,00 Euro. Während der Rückkaufwert der X sich zum 31.12.2019 auf 4.103,43 Euro belief, fehlen diesbezügliche Angabe zur fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Antragsgegnerin verfügt ausweislich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Weiteren über Bankguthaben in Höhe von insgesamt 1.496,94 Euro sowie eine Riester-Rente bei der Z AG, für welche sie monatliche Prämienzahlungen von 68,96 Euro aufbringt und deren Rückkaufwert sich auf 2.457,38 Euro beläuft.
Das Amtsgericht hat am 01.07.2020 entschieden, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 4, 567 ff. ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht im Rahmen der erfolgten Verfahrenskostenhilfebewilligung für die zwischen den Beteiligten anhängige Ehesache eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 147,00 Euro auf die Verfahrenskosten angeordnet.
Auf die der angefochtenen Entscheidung beigefügte zutreffende Berechnung des Einkommens der Antragsgegnerin und der sich gemäß § 115 Abs. 4 ZPO errechnenden Ratenhöhe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen können die monatlichen Prämienzahlungen auf die von der Antragsgegnerin abgeschlossenen privaten Lebensversicherungsverträge in Höhe von insgesamt 125,00 Euro vom für die Zahlung der Verfahrenskosten heranzuziehenden Einkommen der Antragsgegnerin nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob hinsichtlich der beiden Vermögenswerte bereits eine Obliegenheit anzunehmen wäre, diese zum Zwecke der Verfahrensfinanzierung zu beleihen bzw. zu kündigen und die hierdurch zu erzielenden Beträge für die Verfahrensfinanzierung einzusetzen (hierzu vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe, 9. Auflage 2020, Rn. 383). Die Folge wäre ebenfalls die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, da die weitergehende Versagung der Verfahrenskostenhilfe oder auch die Anordnung einer Herauszahlung aus dem Vermögen eine unzulässige Verschlechterung der angefochtenen Entscheidung darstellen würden. Ob die bei einer Verwertung zu erzielenden Mittel zuzüglich der von der Antragsgegnerin angegebenen Bankguthaben allerdings das der Antragsgegnerin zu belassenden Schonvermögen von 5.000,00 Euro nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in ausreichendem Umfang übersteigen, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden, da Angaben zur Höhe des Rückkaufwerts der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der Y AG fehlen.
Maßgeblich für die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit der von der Antragsgegnerin aufgebrachten Lebensversicherungsprämien ist, dass es sich bei beiden Vertragsverhältnissen im Unterschied zur vom Amtsgericht in die Berechnung eingestellten Lebensversicherung bei der Z nicht um nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten abzuziehende staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge handelt. Hierunter fallen entsprechend der Verweisung auf § 82 Abs. 1 EStG nur Leistungen auf einen nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag (sog. Riesterrente; zu deren Berücksichtigung vgl. Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 298).
Weder unter dem Gesichtspunkt einer staatlich geförderten Altersvorsorge noch als dem Grund oder der Höhe nach angemessene Versicherungsbeiträge nach § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII oder als angemessen anzuerkennende besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ZPO können indessen grundsätzlich Beiträge auf eine anderweitige private Lebensversicherung Berücksichtigung finden. Es handelt sich hierbei um eine allein dem Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten zugutekommende Vermögensbildung, die kein bei Einnahme eines sozialhilferechtlichen, auf den Grundversorgungscharakter der gesetzlichen Rentenversicherung abstellenden Beurteilungsmaßstabs als versicherungsbedürftig anzuerkennendes Risiko abdeckt (OLG Celle NJW-RR 2009, 1520). Dies gilt jedenfalls für unselbständig beschäftigte Arbeitnehmer, die wie die Beschwerdeführerin der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterfallen (Zu Ausnahmen in Bezug auf selbständig tätige Versicherte Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 298).
Auch wenn das Betreiben einer sekundären Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des demografischen Wandels und der hierdurch bedingten Entwicklung im Bereich der staatlichen Altersvorsorge der Schließung einer nicht von der Hand zu weisenden Versorgungslücke dient, wird diesem Bedürfnis des Versicherten durch die Möglichkeit der Ansparung auf einen nach §§ 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII, 82 Abs. 1 EstG staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag ausreichend Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende weitere private Altersvorsorge stellt sich demgegenüber nicht mehr als angemessen dar (OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1917; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 17. Auflage 2020, § 115 Rn. 15).
Ob Ausnahmen von der fehlenden Abzugsfähigkeit nicht staatlich geförderter Lebensversicherungsverträge anzuerkennen sind, wenn der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte im Hinblick darauf, dass er andernfalls im Alter voraussichtlich auf Sozialhilfe angewiesen wäre, auf die zusätzliche Absicherung dringend angewiesen ist, welcher Gesichtspunkt in der Rechtsprechung im Rahmen der gesonderten Frage der Vermögensverwertung einer Verwertungsobliegenheit entgegengehalten worden ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 1643; OLG Brandenburg FuR 2019, 476), kann vorliegend offen bleiben. Dafür, dass in der Person der Antragsgegnerin eine entsprechende Versorgungslücke anzunehmen ist, gibt es vor dem Hintergrund ihrer Erwerbstätigkeit als Beruf1, ihres Alters von lediglich 34 Jahren und ihrer fehlenden Verschuldung keine Anhaltspunkte.
Zu keiner anderen Bewertung führt auch der Umstand, dass die Ansparung auf die fondsgebundene Lebensversicherung im Rahmen des Bezugs vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers der Antragsgegnerin erfolgt, denn auch insoweit handelt es sich um eine Vermögensbildung aus eigenen zur Verfügung stehenden Einkommen, die mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Zahlungen und die anzunehmende Zumutbarkeit hierdurch verursachter Zulageneinbußen keine besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO darstellt (OLG Dresden OLGR 2002, 551; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1183; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 344; MüKoZPO/Wache, 6. Auflage 2020, § 115 Rn. 15).
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf Nr. 1912 KV FamGKG nicht veranlasst.