Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.07.2020 – 24 U 262/19
ECLI:DE:OLGHE:2020:0731.24U262.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 2. Juli 2019, 13 O 170/18, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 02.07.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert erster und zweiter Instanz wird auf 10.798,05 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet und zur Vermeidung von Wiederholungen stattdessen auf die Feststellungen des Landgerichts und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Begründung des klägerischen Anspruchs leidet im Wesentlichen darunter, dass sie die Voraussetzungen eines Widerrufs bei unentgeltlichen Darlehensverträgen falsch einschätzt. Diese sind in den §§ 355, 356 d, 514 Abs.2 BGB (in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 21.03.2016 bis 09.06.2017 geltenden Fassung) geregelt. Danach steht dem Darlehensnehmer eines nicht zinslosen Darlehens ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses war indes 2 Wochen nach Abschluss des Darlehensvertrages vom 22.03.2016 abgelaufen.
Soweit der Kläger meint, die genannte Frist habe wegen unzureichender Widerrufsinformation oder sonstigen Vertragsmängeln nicht zu laufen begonnen, trifft dies nicht zu.
Denn die Belehrungs- und Unterrichtungspflicht der Beklagten erstreckte sich nur auf die in den eingangs genannten Vorschriften geforderten Informationen. Diese hat die Beklagte indes sämtlich erteilt: Einer zwingenden Verwendung einer Musterbelehrung bedurfte es nicht; die Verwendung einer solchen ist optional. Mit der gleichwohl erfolgten Wiedergabe des Musters 7 ist die Beklagte jedoch ihren Informationspflichten mehr als nachgekommen:
Die Beklagte hatte den Kläger „entsprechend den Anforderungen des § 514 Abs. 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht“ zu unterrichten (§ 356 d BGB i.d.F.v. 11.03.2016). § 514 Abs. 2 Satz 3 BGB verweist auf Art. 246 Abs. 3 EGBGB. Dieser verlangt: Einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt. Weiterer Anforderungen bedurfte es nicht; sie sind mit der Widerrufsinformation auf Seite 3 des Darlehensvertrages erfüllt.
Die teilweise Übererfüllung der Informationspflichten der Beklagten und der weitere Vertragsinhalt waren nicht geeignet, den Kläger von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, das überdies nach § 356 d Satz 2 „spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss“ erloschen war.
Als Fristbeginn ist im Vertrag der Vertragsschluss bezeichnet, bzw. der Erhalt der Pflichtangaben. Dass diese sog. „Kaskadenverweisung“ rechtswirksam ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung XI ZR 198/19 bestätigt. Die Pflichtangaben hat die Beklagte mit dem Vertrag und der Europäischen Standardinformation erteilt, ohne dass es darauf ankäme, da es der Erfordernisse des Art. 247 EGBGB - wie dargelegt - nicht bedurfte.
Soweit der Kläger das Aufrechnungsverbot als Widerrufshemmnis ansieht, mag ein solches Verbot wegen Unbilligkeit nicht durchsetzbar sein; einen Einfluss auf die Wirksamkeit der Widerrufsinformation als solcher hat es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und des BGH (Urteil vom 17.09.2019, NJW 2020, 334 m.w.N.) nicht.
Was einen behaupteten Widerspruch zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Widerrufsinformation angeht, so begründet dies ebenfalls kein weitergehendes Widerrufsrecht.
Schließlich begegnet auch die grafische Gestaltung des Vertrags und der Widerrufsinformation keinen Bedenken, da die Lesbarkeit durch Überschriften, Einrahmungen und Kürze der Informationen nicht zu beanstanden ist.
Die weiteren Einwendungen des Klägers hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Nach alledem kommt es auf die beklagtenseits erklärte Hilfsaufrechnung und einen eventuellen Rechtsmissbrauch des Klägers nicht mehr an.
Das Passivrubrum war entsprechend der erfolgten Verschmelzung zu berichtigen.
Den Wert hat das Berufungsgericht entsprechend den klägerischen Anträgen in erster und zweiter Instanz festgesetzt. Soweit das Landgericht hierzu angenommen hat, der Kläger wolle insgesamt auch eine Befreiung von der Zinslast durchgesetzt wissen und auch die Rückzahlung seiner Anzahlung reklamiere, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Kläger nur den mit der Klagesumme bezifferten Streitgegenstand anhängig gemacht und zur Entscheidung gestellt hat. Dieser Betrag war demnach auch der Streitwertfestsetzung in erster Instanz zugrundezulegen.
Eine Zulassung der Revision war nicht angezeigt, da sämtliche zu entscheidenden Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind.