Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.08.2020 – 26 Sch 10/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:0817.26SCH10.20.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter, am 22.6.2020 erlassene Schiedsspruch in der Fassung des berichtigenden Schiedsspruchs vom 25.06.2020 wird zugunsten der Antragstellerin hinsichtlich seines folgenden Tenors für vollstreckbar erklärt:

1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 41.791,96 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2019 zu zahlen.

2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin EUR 6.909,82 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.6.2020 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 41.791,96 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, durch den der Antragsgegner in der Hauptsache zum Ausgleich eines sich zu seinen Lasten ergebenden Negativsaldos aus der Liquidationsschlussbilanz der X oHG verurteilt wurde.

Der Schiedsspruch ist mit dem oben für vollstreckbar erklärten Tenor am 22.06.2020 am Schiedsort Frankfurt am Main im Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangen und vom Schiedsgericht im Folgenden durch einen Schiedsspruch vom 25.06.2020 hinsichtlich der tatbestandlichen Darstellung der Anträge der Antragstellerin berichtigt worden. Die von der Antragstellerin jeweils im Original vorgelegten Schiedssprüche sind dem Antragsgegner am 22.06.2020 bzw. 26.06.2020 zugestellt worden.

Die Antragstellerin beantragt mit ihrer Antragsschrift, den Schiedsspruch vom 22.06.2020 nebst Berichtigungsschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsgegner hat sich zu dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht geäußert, nachdem er Gelegenheit hatte, zu dem ihm am 14.07.2020 zugestellten Antrag innerhalb einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen.

II.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts liegt.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind gegeben, da die Antragstellerin Originale der von dem Einzelschiedsrichter unterschriebenen und dem Antragsgegner zugestellten Schiedssprüche vorgelegt hat.

In der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Der Antragsgegner hat Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet geltend gemacht. Es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandwertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten.