Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.09.2020 – 16 U 26/19
ECLI:DE:OLGHE:2020:0911.16U26.19.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 17. Januar 2019, 5 O 6/18, Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, 8. Juni 2021, VI ZR 1272/20, auf Nichtzulassungsbeschwerde teilweise aufgehoben und zurückverwiesen, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17.01.2019 (5 O 6/18) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 391.761,65 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die am XX.XX.1961 geborene Klägerin macht gegen die beklagte Kraftfahrzeugversicherung Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … geltend.
Die Klägerin war bei dem Unfall am XX.XX.2006 beim Rückwärtsfahren des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges von der linken Seite aus angefahren worden und stürzte zu Boden. Hierbei erlitt sie am linken Knie ein Kniegelenktrauma mit vorderer Kreuzbandruptur, Innen- und Außenminiskusriss und verschiedene Körperprellungen. Der Unfall beruhte auf Alleinverschulden des Fahrzeugführers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Die Klägerin war vom 6. April 2006 bis 17. Mai 2006 freiwillig stationär in der psychiatrischen Abteilung der Klinik1 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden. Nach der Anamnese des behandelnden Arztes A war die Klägerin bis Ende 2005 ein knappes Jahr lang wegen unberechtigter Vorwürfe in Land1 unter für sie sehr belastenden Haftbedingungen inhaftiert gewesen, leide unter Schlaflosigkeit und unter Albträumen vom Gefängnis. Sie sei ferner durch rechtliche Auseinandersetzung um ihren Grundbesitz in Land1 seelisch schwer belastet. Sie müsse befürchten, dass dieser ihr infolge von korrupten Behörden verloren gehen würde. Eine erste depressive Erkrankung sei nach dem Unfalltod ihres ersten Ehemanns eingetreten, sie sei damals bereits ambulant psychiatrisch behandelt worden und zweimal in Kur gewesen. Die Klägerin wurde auch in der Folgezeit in der psychiatrischen Abteilung der Klinik1 stationär behandelt. Auf die Arztberichte vom 17. Mai 2006, 14. August 2006, 18. September 2006 und 18. Januar 2007 der Aktenkopien im rosa Anlagenband wird Bezug genommen.
Nach dem Unfall war die Klägerin in der Klinik2 vom 11. bis zum 19. Juli 2006 stationär behandelt worden. Sie wurde dort mittels einer Kniegelenksarthroskopie am Knie operiert. Es wurden bei der klinischen Untersuchung nach dem Arztbericht kleinere Prellmarken an der linken Hüfte und eine kleinere Prellmarke am linken Außenknöchel und ein Druckschmerz über dem linken inneren Kniegelenkspalt festgestellt. Auf den Befundbericht vom 4. August 2006 (Anlage B5, Bl. 36 ff. GA) nimmt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug. Ferner wurde die Klägerin in der Klinik3 in Stadt1 am 2. September klinisch und radiologisch untersucht. Auf das von der Beklagten hierzu vorgelegte Gutachten vom 23. September 2009 (B6, Bl. 169 ff. GA) wird wegen dieser Untersuchungen Bezug genommen. Ferner wurde im Rahmen der Berufsgenossenschaftlichen Begutachtungsverfahrens ein neurologisch-psychiatrische Begutachtung erstellt, wegen deren Inhaltes auf Anlage B8, Bl. 183 ff.GA) Bezug genommen wird.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2019 der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,- zugesprochen, auf diesen Anspruch aber vorgerichtlich von der Beklagten hierauf gezahlte Beträge in Höhe von € 3.500,- und 3.926,44 angerechnet. Es hat ihr ferner den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von € 768,- und Aufwendungsersatz für Medikamente in Höhe von €132,03 und für Kosten zweier Fitnessstudios in Höhe von € 1.173,80 zugesprochen, diese aber mit vorgerichtlich durch die Beklagte geleistete Zahlungen in Höhe von € 5.999,67 verrechnet. Ferner hat es einen Verdienstausfallschaden und eine Verdienstausfallsschadensrente auf der Basis eine Bruttomonatsverdienstes in Höhe von € 753,75 dem Grunde nach anerkannt, hierauf aber die von ihr vereinnahmten Renten- und Sozialleistungen angerechnet. Es hat ihr den nach den Verrechnungen danach noch insgesamt verbleibenden Betrag in Höhe von € 2.573,56 zugesprochen und die weitere Klage auf Zahlung eines deutlich höheren Schmerzensgeldes, auf Zahlung einer lebenslangen Schmerzensgeldrente, einer Erwerbsschadensrente und einer lebenslangen Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und weiterer Schäden abgewiesen. Wegen der Einzelheiten und der Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Gegen dieses der Klägerin am 29. Januar 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Februar 2019 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Fristen am 2. April 2019 begründet. Sie verfolgt mit ihrer Berufung ihre im Verfahren 1. Instanz gestellten Anträge weiter, soweit ihrer Klage nicht stattgegeben worden ist.
Die Klägerin rügt Rechtsanwendungsfehler und Fehler bei der Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Sie meint, das Schmerzensgeld sei angesichts ihrer schwerwiegenden Beeinträchtigungen viel zu gering bemessen. Auch die weiteren mit der Klage verfolgten Ansprüche stünden ihr zu. Das Landgericht sei in fehlerhafter Beweiswürdigung der eingeholten Sachverständigengutachten zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die erheblichen psychischen, körperlichen und neurologischen Beeinträchtigungen, unter denen sie noch heute leide, nicht als durch den Unfall verursacht angesehen worden seien. Das Landgericht habe dabei die Feststellungen der eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen unzureichend und fehlerhaft gewürdigt. Es habe zu Unrecht eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses für die schwerwiegenden psychischen und neurologischen Folgen, unter denen die Klägerin heute noch leide, ausgeschlossen. Aus den von ihr vorgelegten privaten Gutachten von B und C sei zu entnehmen, dass sie als unmittelbare oder Folgeschäden aus den unfallbedingt erlittenen Verletzungen seit dem Unfallereignis unter einem schweren chronischen Schmerzsyndrom leide. Ihre Vorerkrankungen, insbesondere ihre psychischen Beeinträchtigungen, hätten sich durch die unfallbedingt erlittenen Ängste und ihre körperlichen Beschwerden sehr verschlechtert, was der Beklagten zuzurechnen sei. Wegen der bestehenden Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Gutachten und den vorgelegten privaten gutachterlichen Stellungnahmen, habe das Gericht ferner dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Obergutachtens zum Beweis ihrer schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen stattgeben müssen.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das Landgericht habe ihr über die Dauer von 6 Wochen hinaus einen Haushaltsführungsschadensersatzanspruch zusprechen müssen, weil auch die längere Erkrankung auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Ihr stehe auch ein höherer Erwerbsausfallschaden zu. Das Landgericht habe zu Unrecht für die Berechnungen auf die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen D bezogen. Diesen im Hinblick auf ihre Qualifikationen zur Ausübung ihres beabsichtigten Berufs als Tagesmutter/Kinderfrau fehlerhaft. Etwa fehlende Qualifikationen habe sie durch schon konkret geplante Fortbildungsmaßnahmen noch erwerben wollen, hierdurch sei sie durch die unfallbedingten Verletzungen gehindert gewesen. Verfahrensfehlerhaft habe das Gericht ihr ferner keine Fristverlängerung über den 7. Dezember 2018 hinaus für die Vorlage von weiteren Nachweisen für erhaltene Sozialleistungen gewährt. Da die Klägerin sich im Ausland befunden habe, wo sie auch noch immer sei, und die seitens der Klägerin angeschriebenen Stellen für die Übersendung der Unterlagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht reagiert hätten, hätten die letzten fehlenden Unterlagen nicht fristgemäß bei Gericht eingereicht werden können. Schließlich habe das Gericht seinem Hinweisbeschluss vom 27. Juni 2018 zuwider eine ergänzende Beweisaufnahme zur Behauptung der Klägerin, die unfallbedingten physischen Folgen hätten Sie an einer Ausübung der Tätigkeit als Tagesmutter gehindert, nicht durchgeführt. Schließlich sei der Feststellungsantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden, die zu befürchtenden zukünftigen Beeinträchtigungen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall seinen nicht absehbar seien.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei ohne Fehler. Sie ist der Ansicht, nach der umfangreichen Beweisaufnahme zu den behaupteten unfallbedingten Folgen aus der Verletzung der Klägerin, habe sich mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass die Klägerin durch den Verkehrsunfall nur eine Knieverletzung mit vorübergehenden nächtlichen und belastungsabhängigen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen erlitten habe. Die weiteren von ihr behaupteten HWS- und LWS-Beschwerden, chronische Schmerzen und psychische Beeinträchtigungen seien nicht durch den Unfall verursacht. Aus den Gutachten ergebe sich, dass es sich hierbei um altersbedingte degenerative Veränderungen aufgrund von Vorschäden handele. Die behaupteten Beschwerden seien mit dem Verlauf des Unfallgeschehens nicht in Einklang zu bringen. Die Klägerin sei durch den Sturz am linken Knie verletzt worden, nach den Operationen im linken Kniegelenk und der Fitness- und Physiotherapie seien die unfallbedingten Verletzungsfolgen vollständig ausgeheilt. Auch dem Privatgutachten von Herrn C vom 10. September 2012 ergebe sich, dass bei der Klägerin Vorschädigungen, nämlich eine degenerative beginnende Umformung der unteren Halswirbel und der Lendenwirbelsäule bestanden hätten. Bezogen auf die behaupteten schweren psychischen Folgen ergebe sich aus den privatgutachterlichen Stellungnahmen der Klägerin, dass bei der Klägerin bereits vor dem Unfallereignis eine posttraumatische Belastungsstörung (Traumatisierungen während kriegerischer Auseinandersetzungen in Land1 (Jugoslawien), Gefängnisaufenthalt in Land1 2005, plötzlicher Unfalltod des ersten Ehemanns, familiäre Schwierigkeiten, Belastungen der Familie mit Korruption von Behörden) bestanden habe, die allein ursächlich für ihre Beschwerden heute seien. Bereits im April und Mai 2006 sei die Klägerin deshalb stationär psychiatrisch in der Klinik1 behandelt worden. Aufgrund der gerichtlichen psychiatrischen Sachverständigengutachten, insbesondere aus dem Zusatzgutachten von E und F, sei bewiesen, dass bei der Klägerin erhebliche Aggravationstendenzen bestünden, weshalb sie ihre Belastungen als unfallbedingt erlebe. Es könne auch eine Simulation nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es habe nach den ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter G, H am 16. März 2015 und F am 13. Januar 2017 und den Anhörungen der Sachverständigen für das Gericht kein Anlass bestanden, die Beweisaufnahme fortzusetzen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum die eingeholten Gutachten nicht ausreichend seien. Die Beklagte meint, die Klägerin zeige in ihrer Berufung nicht auf, warum sie über den vom Landgericht zugesprochenen Zeitraum von 6 Wochen hinaus ihren Haushalt habe nicht führen können. Nach den Feststellungen von I und G sei das Schmerztrauma aufgrund der Knieverletzung innerhalb von 6 Wochen abgeklungen.
In der Replik zur Berufungserwiderung macht die Klägerin noch geltend, es sei im Verfahren der 1. Instanz hinreichend dargelegt, dass das Gutachten des Sachverständigen E unzureichend gewesen sei, weil dort nur festgestellt sei, dass Hinweise auf Aggravationstendenzen bestünden, der Gutachter habe aber nicht untersucht, ob die behaupteten Beschwerden von der Klägerin lediglich simuliert oder aggraviert dargestellt würden. Sie meint, es sei durch das Gutachten der Sachverständigen D nicht widerlegt, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Tagesmutter angestrebt habe und diese auch ohne den Verkehrsunfall begonnen hätte. Weitere Unterlagen zu Lohnersatzleistungen könne sie nicht vorlegen, weil die „angeschriebenen Behörden nicht reagiert“ hätten.
In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin noch beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es seien bei der Klägerin weitere schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. August 2020 noch nicht bekannt gewesen seien. Die Klägerin leide inzwischen unter Gebärmutterhalskrebs mit umfangreicher Metastasen Bildung in anderen Organen, der Anfang August in Deutschland operiert worden sei. Wegen der unfallbedingten permanenten Hüft- und Kreuzschmerzen habe sie keinen Gynäkologen mehr besucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 25. August 2020 nebst anliegender Kopie einer persönlichen E-Mail der Klägerin vom 6. und 9. August 2020 (Bl. 1588 f. GA) Bezug genommen. die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 1. September 2020 (Bl. 1596 f. GA) erwidert und die Ausführungen der Klägerin unter anderem bestritten.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage ganz überwiegend abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine weitergehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX 2006 zu. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i. S. des § 546 ZPO zu Lasten der Klägerin, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Nach § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die von dem Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nach dem Berufungsvorbringen des Beklagten nicht der Fall. Vielmehr ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach es nicht davon überzeugt ist, dass die von der Klägerin behaupteten weiteren psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen und sich daraus ergebende Einschränkungen ihrer Erwerbstätigkeit auf den unfallbedingten Verletzungen beruhen, auch aufgrund einer erneuten Gesamtschau der Umstände nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, dass die eingeholten medizinischen Gutachten fachlich unzureichend, unvollständig oder mit Widersprüchen behaftet sind, haben sich insgesamt für den Senat nicht ergeben.
Die Beweislast, dass die von der Klägerin als unfallbedingt behaupten Verletzungen und psychischen Schmerz- und Folgeerkrankungen durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind, trägt die Klägerin. Beweismaßstab ist § 286 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es aufgrund der Feststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt ist, dass die von der Klägerin behaupteten schweren Beeinträchtigungen von dem Unfall verursacht oder jedenfalls mitverursacht sind, weil Vorerkrankungen sich verschlimmert haben.
1. Das erstinstanzliche Gericht ist nach Auswertung der Gutachten der Sachverständigen I und G vom 10. April 2012, 6. August 2013 und 6. März 2015 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass neben einem Kniegelenkstrauma mit vorderer Kreuzbankruptur, einem Innen- und Außenminiskusriss und Körperprellungen lediglich eine Instabilität des Kniegelenks mit Bewegungsdefizit und fortschreitendem Gelenkverschleiß im linken Kniegelenk auf den Verkehrsunfall mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen sind, die weiteren, von ihr behaupteten Beschwerden dagegen nicht. Es hat ferner seine Überzeugung, dass die weiteren psychischen und neurologischen Beschwerden nicht auf dem Unfall beruhen und durch diesen auch nicht verschlimmert worden sind, auf das Sachverständigengutachten von E und F vom 9. und 16. März 2016, vom 13. Januar 2017 gestützt. Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Zwar setzt sich das Gericht mit den Einzelheiten der Gutachten und dem Parteivortrag hierzu in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nur sehr knapp auseinander. Nach Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise und Umstände schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe diesem Beweisergebnis an.
a) Soweit die Klägerin sich zur Substantiierung ihrer Einwände gegen die gerichtlichen Gutachten der Sachverständigen I, H, L und G, und E auf die ärztlichen Stellungnahmen von C vom 10. September 2012 und B bezieht, setzt sie sich in ihrem Berufungsvorbringen mit den gerichtlichen Gutachten schon nicht konkret auseinander und zeigt nicht auf, welche Fehler sich aus diesen privaten Gutachten für die gerichtlichen Sachverständigengutachten ergeben. Derartige Fehler ergeben sich für den Senat auch nach erneuter Würdigung der Stellungnahme C vom 10. September 2012 nicht. Denn diese bestätigt auf der Befundseite die auch von den gerichtlichen Gutachtern festgestellten erheblichen Vorschädigungen der Klägerin. So hat auch C auf der Grundlage seiner orthopädischen Befunderhebung der Klägerin vom 6. September 2012 bereits eine unfallunabhängige fortgeschrittene degenerativ bedingte Verschleißerkrankung der kleinen Zwischenwirbelgelenke (fortgeschrittene Spondylarthrose) im Wirbelbereich L4 bis S1 und degenerative Veränderungen (Osteochondrose LWK5 S1) im Bereich der Lendenwirbelsäule, einen Beckentiefstand nach links und ferner das Vorliegen eine vorbekannten mittelgradige Depression festgestellt.
b) Soweit die Klägerin im Verfahren der ersten Instanz dazu noch geltend gemacht hat, auch die inzwischen eingetretenen Schädigungen an der Halswirbelsäule und die sich daraus ergebenden Schmerzen im ganzen Körper und die psychischen Beschwerden (dauernde Schlaflosigkeit, Unruhe, Angstzustände) seien durch den unfallbedingten Sturz verursacht, weil sie dabei ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe, ist der Senat aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen I vom 10. April 2012 davon überzeugt, dass die Klägerin kein HWS-Schleudertrauma erlitten haben kann. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und anhand des Unfallhergangs überzeugend erläutert, dass aufgrund des beim Unfall aufprallbedingten Unfallmechanismus die Klägerin aus orthopädisch-unfallchirurgischen Sich kein HWS -Schleudertrauma erlitten haben kann. Die Berufung zeigt nicht auf, warum diese Feststellungen falsch sind. Das für die Überzeugungsbildung des Gerichts daneben noch herangezogene gerichtliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen L und G hat sich eben falls nachvollziehbar und gut begründet mit den direkt nach dem Unfallereignis diagnostizierten Befunden auseinandergesetzt. Danach ergaben sich nach den Feststellungen beider Gutachter aus den Befundberichten keine Anhaltspunkte für eine knöcherne oder ligamentäre Verletzung der Halswirbelsäure, die das Entstehen des eingetretenen chronischen Schmerzsyndroms als unfallursächlich nahelegen würden. Die Feststellungen des von der Klägerin auch fachlich nicht angegriffenen Gutachtens sind auch zu diesem Punkt nach erneuter Würdigung durch den Senat insgesamt gut begründet, nachvollziehbar und im Ergebnis überzeugend. Denn das Gutachten befasst sich sehr intensiv und detailreich anhand der gesicherter Befunde unmittelbar nach dem Unfallereignis mit der Frage, ob durch das Unfallgeschehen eine HWS-Verletzung oder ein HWS-Träume eingetreten sein kann, was verneint wird. Dabei setzt sich der Sachverständige noch mit der Frage auseinander, ob die von der Klägerin als unfallbedingt behaupteten Spätfolgen bei Annahme einer Beteiligung der Halswirbelsäule an dem Unfall möglich erscheinen. Der Gutachter kommt nach differenzierter, aus Sicht des Senats gut abgewogenen Begründung zu dem Ergebnis, dass dies nach dem Unfallhergang ausgeschlossen werden kann und die Beschwerden auf unfallunabhängig vorbestehende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zu erklären sind. Es leuchtet dem Senat dabei ein, dass allenfalls eine einfache HWS-Distorsionen I. Grades eingetreten sein kann, die aber nach 5 bis 6 Wochen abklingt und nicht ursächlich für die hier streitgegenständliche schwere chronische Schmerzsypmtomatik sein kann. Dies wird auch durch die Befundberichte der Klinik2 belegt, in der die Klägerin nach dem Unfall behandelt worden war und die die Gutachter ausgewertet haben. Danach waren dort direkt nach dem Unfall keinerlei Symptome einer HWS-Verletzung dokumentiert worden. Nach diesen Unterlagen hatte die Klägerin auch nicht über Schmerzen im HWS-Bereich geklagt, was bei einer Verletzung mit längeren Spätfolgen medizinisch indiziert gewesen wäre. Auch eine Hüft- und eine Verletzung der Lendenwirbelsäule infolge des Unfallgeschehens wird durch die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen nach der Befundauswertung ausgeschlossen. Sie kommen zu dem abschließenden, auch den Senat in der Gesamtschau aller Gutachten danach insgesamt überzeugenden Feststellung, dass nur die posttraumatischen Veränderungen im linken Kniegelenk durch den Unfall verursacht worden sind.
Auch im Rahmen der Anhörung Sachverständigen G am 6. März 2015 haben sich keine Zweifel an diesen Feststellungen ergeben. Der Sachverständige hatte sich dabei auf Befragen der Klägerin nochmals auf der Grundlage der Röntgenbilder mit den Unfallverletzungen auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass unfallbedingt Einschränkungen bei der Haushaltsführung angesichts der Befunde nur für 6 bis 12 Wochen erforderlich waren. Der Sachverständige hat sich im Rahmen der Anhörung auch intensiv mit dem sich aus dem Privatgutachten C ergebenden Vortrag der Klägerin befasst und nachvollziehbar begründet, warum aus orthopädischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die mit der Schwächung des linken Knies einhergehenden Fehlbelastungen die in der Stellungnahme C behaupteten Erkrankungen Metarsalgie, Hallux rigidus und die Zehengrundarthrose bei der Klägerin verursacht haben können. Denn solche Erkrankungen entstehen nach Einschätzung des Gutachters nicht innerhalb der hier gegebenen Zeit zwischen Unfall und Begutachtung. Er hat sich dabei auf die Fachliteratur gestützt, wonach derartig Fehlbildungen sich erst über Jahrzehnte entwickeln. Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen und dessen fundierten Ausführungen sind von der Klägerin nicht aufgezeigt worden.
Der Sachverständige hat ferner nicht bestätigt, dass bei der Klägerin durch unfallbedingte Prellungen Verkalkungen/Verknöcherungen der Gefäßmuskulatur im Hüft- und Gesäß entstanden sind, die einen Dauerschaden i.S. eines Dauerschmerzes verursacht haben können, weil solche Verknöcherungen auf den Röntgenbildern nicht sichtbar gewesen sind. Dies leuchtet unmittelbar ein. Im Übrigen waren bei der Klägerin nach dem Unfallbericht der Klinik2 nur kleinere Prellmarken an der linken Hüfte und am Knöchel festgestellt worden, die so schwere Verknöcherungen/Verkalkungen in den Muskeln regelmäßig nicht verursachen. Auch die weiteren Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Schmerzen der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit durch eine vorbestehende Cox(=Hüft-) arthrose und eine angeborene Formveränderung des Hüftkopfes verursacht sind, weil solche Veränderungen für sich gesehen bereits zu einer schmerzhaften Einklemmung von Sehnen oder Muskeln innerhalb des Gelenks, ein sog. „Impingement(=Engpass-)syndrom“, führen können, ist für den Senat in der Gesamtschau aller Gutachten nachvollziehbar. Umstände, aus denen sich Zweifel an diesen Feststellungen ergeben könnten, werden durch den Vortrag der Klägerin im Privatgutachten C und auch in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Schließlich liegt die privatgutachterliche Stellungnahme von C dem Gericht auch nicht vollständig vor, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte. Die Stellungnahme endet in der Gerichtsakte ohne Unterschrift auf Seite 21 und es ist aus dem Text heraus nicht erkennbar, ob sich danach weiterer Text anschließt.
c) Soweit die Klägerin in ihrer Replik noch gerügt hat, dass das Gutachten des Sachverständigen E unzureichend gewesen sei, weil dort nur festgestellt sei, dass Hinweise auf Aggravationstendenzen bestünden, der Gutachter aber nicht untersucht habe, ob die behaupteten Beschwerden von der Klägerin lediglich simuliert oder aggraviert dargestellt würden, trifft dies nach dem Inhalt des Gutachtens nicht zu. Denn die Klägerin zitiert bereits nur unvollständig und in der Sache unzutreffend aus dem Gutachten E und setzt sich mit den weitergehenden, ihren Behauptungen entgegenstehenden Feststellungen des Gutachtens überhaupt nicht auseinander. Der Gutachter E hat für seine Befunderhebung nämlich einer Vielzahl von fachlich für die Ermittlung von Aggravation und Simulation vorgesehenen Testverfahren durchgeführt und ist danach im Rahmen seiner zusammenfassenden Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin eindeutige Hinweise auf Aggravationstendenzen vorlägen (Seite 50 und 21 Gutachten).
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus den sachverständigen Feststellung des Gutachtens E in der Gesamtschau mit den übrigen Gutachten für den Senat hinreichend belastbar die Überzeugung gewinnen, dass die von der Klägerin behaupteten Beschwerden (chronisches Schmerzsyndrom, Angstzustände, Schlafstörungen, Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Verstärkung der körperlichen Beschwerden) nicht durch den Unfall verursacht oder verschlimmert worden sind, sondern auf anderen, sich aus der Biographie der Klägerin ergebender Ursachen beruhen. Denn der Sachverständige hat - anders als die übrigen Gutachter (vgl. Seite 5) - sehr umfangreiche testpsychologische und standardisierte Testverfahren angewendet, die neben der Eigenschilderung der Klägerin auch objektivierte Kriterien für die Beurteilung der Beweisfragen ergeben haben (vgl. die Liste Seite 3 f. des Testberichts). Für den Senat überzeugend hat der Sachverständige dabei die gewonnenen Testergebnisse aus den für die Beurteilung der These „Simulation/Aggravation“ angewandten Untersuchungen TBFN, TÜGA und SFSS in Beziehung zu den Ergebnissen anderer Untersuchungen und Befunde, insbesondere derjenigen aus den Behandlungen der Klägerin in der Klinik1, die unmittelbar zeitlich vor und nach dem Unfallgeschehen lagen, und seiner eigenen diagnostischen Gespräche mit der Klägerin gesetzt. Dies hat ihn weiter zu der Feststellung geführt, bei der Klägerin lägen Hinweise auf eine dependente Persönlichkeitsstörung vor, dies gekennzeichnet durch ein tiefgreifendes und überstarkes Bedürfnis „versorgt“ zu werden, was zu unterwürfigem und anklammerndem Verhalten und Trennungsängsten führe (S. 25). Auch diese Beobachtung aus dem diagnostischen Gespräch wird durch einen Testbefund, das sog. „Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen“ (IKP), belegt. Das Ergebnis wird nachvollziehbar auf der Grundlage der erreichten Punktzahlen dargestellt und begründet. Schließlich hat der Sachverständige E weitere Eindrücke aus der diagnostischen Befragung der Klägerin einbezogen und ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass die Schilderung der körperlichen Beschwerden eine dramatisierende und theatralische Ausgestaltung mit deutlich appelativem Charakter zeige. Diese Feststellung wird durch die Beobachtungen der anderen Sachverständigen gestützt, die ähnliches in ihren Gutachten beschrieben haben. Nach den Feststellungen des Sachverständige E schilderte die Klägerin im diagnostischen Gespräch kein wiederholtes Erlebnis des Traumas i.S. von Nachhallerinnerungen, Albträumen oder Flashbacks, weshalb für ihn das Unfallgeschehen als traumatisierendes Ereignis letztlich nicht belegt worden ist. Der Sachverständige ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin danach beschriebenen Schlafstörungen, Bruxismen und Angstzustände insgesamt nicht das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllten (S. 39 Testberichtung). Auch dieser Feststellung wird durch ein entsprechendes Testverfahren, den „Essener Tauma Inventar-Test“ (ETI), belegt und wurde durch die fachdiagnostische Befragung weiter erhärtet (vgl. Seiten 27 - 29 Testberichtung).
Schließlich setzt der Sachverständige sich auch für den Senat überzeugend mit dem Widerspruch zwischen der bei der Klägerin einerseits ermittelten Intelligenzminderung mit IQ 51 bis 57 und der Verhaltensbeobachtung der Klägerin bei den Tests und seinem Eindruck aus den Gesprächen auseinander, in deren Rahmen der Sachverständige keine Anhaltspunkte für eine derart gravierende Intelligenzminderung gewonnen hatte, die für ihn angesichts der Ausbildung der Klägerin auch wenig nahelagen. Der Gutachter erklärt dabei den Widerspruch nachvollziehbar unter anderem damit, dass die starke Minderung der allgemeinen Intelligenz und der intellektuellen Teilleistungsfunktionen auf verzerrten Testergebnisse beruhen können, die sich infolge der Aggravations- und Simulationstendenzen der Klägerin erklären lassen (S. 45 Gutachten). Der Gutachter hat weiter für den Senat überzeugend ausgeschlossen, dass die diagnostizierte depressive Erkrankung der Klägerin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Folgen des Unfalls vom XX. Juli 2006 zurückzuführen seien (Seite 54 Gutachten). Schließlich kommt der Sachverständige danach insgesamt zu der Einschätzung, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass psychische Faktoren eine relevante Rolle für den Schweregrad, Exzerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen haben (Seite 53 Gutachten). Die Ausführungen sind detailliert und wägen dabei die für und gegen die zu untersuchende These nachvollziehbar und überzeugend ab.
2. Auch die weiteren Berufungsrügen sind nicht erfolgreich. Ohne Fehler hat das Gericht den Antrag auf Ersatz eines Erwerbsschadens auf das Gutachten der Sachverständigen D, das Ergänzungsgutachten und die hierzu erfolgte Anhörung gestützt. Danach hat die Sachverständige auch für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin allein durch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter erworbenen Fähigkeiten nicht den von ihr zur Grundlage ihrer Schadensberechnung angenommenen Verdienst von € 2.000,- netto im Monat als Tagesmutter bzw. als Kindermädchen/Kinderfrau bei einem Kunden im Haushalt habe erzielen können. Es liegen mit den von der Sachverständigen dazu ausgewerteten vergleichenden Stellenangeboten und den vergleichenden Berechnungen der Stundenverdienste auf dem Berufsfeld „Haushaltshilfe“, „Kinderpfleger“, „Kinderbetreuer“, „Haus- und Familienpflege“ und den hierzu noch mit drei Vermittlungsagenturen in Stadt2, Stadt3 und Stadt4 geführten Interviews, auch hinreichende Anknüpfungstatsachen für diese Berechnungen und Feststellungen der Sachverständigen vor. Die Klägerin hat nicht konkret aufgezeigt, dass und warum diese Ausführungen unzutreffend sind. Es wird von ihr auch nicht vorgetragen, welche Art von Fortbildung als Tagesmutter sie hatte belegen wollen, wieviel Stunden diese umfasst hätte und welche Qualifikation auf dem Bereich der Kinderpflege sie dadurch erworben hätte. Einer erneuten Begutachtung bedurfte es nicht. Denn zum einen hat die Sachverständige D in ihrem Ergänzungsgutachten vom 23. Oktober 2017 nachvollziehbar ihre Einschätzung, die Klägerin bringe keine ausreichenden Qualifikationen für höher vergütete Stellen mit, weil sie keinerlei Vorberufserfahrung als Tagesmutter aufweise, weiter begründet. Sie hat dabei in ihrer Anhörung am 18. Mai 2018 dies noch dahingehend differenziert, dass die Klägerin ggf. als sog. „kleine Tagesmutter“ mit ein bis zwei Kindern hätte arbeiten können, was aber keinen Verdienst von € 2.000,- nette /Monat ergebe. Hieran hat sich das Gericht bei seiner Schätzung des ihr danach entstandenen Erwerbsschadens nachvollziehbar orientiert. Ermessensfehler oder -defizite des Gerichts der ersten Instanz sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Qualifikation der Klägerin für die von ihr als möglich behauptete Erwerbstätigkeit ergeben sich auch aus den Ergebnissen der ergänzenden Befragung des Sachverständigen F vom 13. Januar 2017. Dieser hat bei seiner Befragung ausgeführt, dass als Ergebnis der bei der Klägerin durchgeführten psychiatrischen Tests eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung bestehe und ein Proband mit dieser Diagnose nicht in der Lage sein dürfte, eine Ausbildung oder den Beruf als Tagesmutter auszuführen. Insgesamt begründen auch die Ergebnisse dieser Begutachtung durchgreifende Zweifel an der von der Klägerin behaupteten Qualifikation und Entwicklungschancen.
3. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft ihrem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens im Schriftsatz vom 25. September 2013 nicht entsprochen, weil der Gutachter sich nicht hinreichend mit den Ausführungen im Privatgutachten C vom 10. September 2012 auseinandergesetzt habe. Die Voraussetzung für die Einholung eines neuen gerichtlichen Gutachtens lagen nicht vor. Dies ist nur dann erforderlich, wenn sich aus den Gutachten selbst Zweifel oder Unklarheiten ergeben, was auch nach der Bewertung des Senats nicht der Fall ist. Wie oben aufgezeigt, sind die Begutachtungen folgerichtig und die Feststellungen der Gutachter auf der Grundlage der Befunde und ausgeführten Tests nachvollziehbar begründet und insgesamt in den Schlussfolgerungen überzeugend. Den sich zunächst aus dem Gutachten von H vom 3. März 2013 sich noch ergebenden weiteren Fragen ist das Gericht durch die Folgebegutachtung durch den Gutachter E vom 9. März 2016 hinreichend nachgegangen. Dieser hat auf der Basis umfangreicher und fachlich von der Klägerin nicht beanstandeter Testverfahren die Frage der Simulation oder der Aggravation von Beschwerden anhand der Subtests TBFN und TÜGA und des Strukturierten Fragebogens Simulierte Symptome (SFSS) zur Überprüfung der Gedächtnisfähigkeit im Alltag und zur Diagnostik von simulierten oder aggravierten neuropsychologischen Störungen weiter untersucht und hieraus belastbare Schlüsse gezogen. Der Sachverständige E hat ferner die bis dahin nicht berücksichtigten, früheren Befunde aus der Behandlung der Klägerin in der Klinik1 in seine Bewertung einbezogen. Derartige vertiefende Untersuchungen wurden dagegen vom Privatgutachter B in der Begutachtung vom 23. August 2010 nicht ausgeführt, der Aufenthalt der Klägerin in der psychiatrischen Klinik1 wird zwar erwähnt, aber die Befundberichte werden nicht weiter gutachterlich ausgewertet. Letztlich entnimmt der Senat dieser Stellungnahme auch keine für die gezogenen Schlussfolgerungen belastbare Tatsachengrundlage. Denn diese beruhen im Wesentlichen auf den Schilderungen der Klägerin selbst. Denn offenbar basieren nach den Erläuterungen von B die von ihm ausgeführten Tests BDI und BAI nur auf Selbstauskünften/-einschätzungen der Probandin.
4. Es trifft auch nicht zu, dass die Ergebnisse der Begutachtungen durch die Privatgutachter C und B nicht hinreichend berücksichtigt oder gewürdigt worden sind oder am Ende der Beweisaufnahme noch echte Widersprüche zwischen den Ergebnissen der gerichtlichen Begutachtungen und denen der Privatgutachten verbleiben sind (vgl. hierzu BGH NJW 2015, S. 411). Der Sachverständige G hat sich in seiner Anhörung vor dem Gericht am 5. März 2015 intensiv mit dem sich aus dem Privatgutachten C ergebenden dem Vortrag der Klägerin im Vortrag auseinandergesetzt und dargelegt, warum die Annahmen von C aus den Befundberichten aus seiner fachlichen Sicht nicht belegbar seien. Der Sachverständige H wurde indes im Rahmen der Anhörung an diesem Tag auch durch den von der Klägerin beauftragten Privatgutachter J zu den Kriterien seiner Diagnostik eingehend befragt und es würden die sich einander gegenüberstehenden Einschätzungen thematisiert und Bedenken gegen das Gutachten insgesamt ausgeräumt.
5. Ohne Erfolg rügt die Klägerin noch, dass das Gericht die Frist zur Beibringung von weiteren Unterlagen zu erhaltenen Sozialleistungen zu kurz bemessen hat. Denn auf diesem Verfahrensfehler kann eine danach etwa unzutreffende Entscheidung des Gerichts erster Instanz nicht beruhen. Denn die Klägerin hat in der Berufung nicht aufgezeigt, welche Unterlagen sie bei erneuter Fristsetzung durch das Erstgericht vorgelegt haben will, die einer weiteren Schadensminderung durch Vorteilsanrechnung entgegengestanden hätten. Die Unterlagen wurden auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht vorgelegt. Schließlich weist die Beklagte zu rechtdarauf hin, dass der Vortrag hierzu unsubstantiiert geblieben ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche konkreten Anfragen bei welchen Behörden gestellt worden sind und welche ihre Ansprüche betreffenden entscheidungserheblichen Auskünfte und Leistungsnachweise sie danach etwa hätte noch vorlegen wollen. Im Übrigen ist der Vortrag auch unklar. Es erschließt sich dem Senat nicht, warum von Land1 aus nicht schriftlich, per E-Mail oder telefonisch bei deutschen Behörden Leistungsnachweise angefordert werden konnten oder dies dem Klägervertreter im Namen seiner Mandantin von Deutschland aus nicht möglich gewesen sein soll.
6. Auf den Schriftsatz vom 25. August 2020 war die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor. Der Vortrag der Klägerin zur bestehenden Tumorerkankung ist für sich gesehen bereits unerheblich. Denn es nicht ersichtlich, dass zwischen den unfallbedingten Knieverletzungen und sich daraus ergebender etwa bestehender psychischer oder Schmerzerkrankungen und einem Gebärmutterhalskrebs mit weiteren Metasenbildungen irgendein medizinischer Zusammenhang bestehen kann. Hierüber ist auch keine Beweiserhebung erforderlich, da kein Mindestbestand an Anknüpfungstatsachen für einen solchen Zusammenhang vorliegt. Dies wird letztlich ins Blaue hinein vorgetragen. Soweit die Klägerin dazu in ihrer persönlichen E-Mail noch mitgeteilt hat, sie sei wegen der Hüft- und Kreuzschmerzen nicht mehr zum Gynäkologen gegangen, macht dies die Erkrankung an Gebärmutterhalskrebs zwar nachvollziehbar, schließt aber gleichzeitig jeden Zurechnungszusammenhang zwischen dieser erneuten Krankheit und dem Unfallgeschehen aus. Schließlich trifft es zu, dass die Tatsache der Erkrankung an Gebärmutterhalskrebs der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt war und nicht mitgeteilt wird, warum dies dem Klägervertreter nicht mitgeteilt worden ist.
C.
Da das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos war, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO,
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Der Streitwert ergibt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Gegenstandswert und danach dem Gesamtwert aller zusammenzurechnenden Anträge. Er lag auch im Berufungsverfahren bei € 391.761,65, da die Klägerin in der Berufung alle ihre Anträge aus dem Verfahren der ersten Instanz weiterverfolgt hat.