Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.09.2020 – 24 U 103/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:0925.24U103.20.00

Anmerkung

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 2. März 2020, 1 O 151/19, Urteil

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer vom 02.03.2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass das Widerrufsrecht des Klägers bei seiner Ausübung schon verwirkt war. Auf die zutreffenden Überlegungen in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen wird Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht erfolgt ist. Zu kurz greift jedoch die Argumentation des Klägers, angesichts dieser bloß „vertragskonformer Vertragserfüllung“ könne eine Verwirkung nicht eintreten.

Denn gleichwohl durfte die Beklagte durch das Verhalten des Klägers darauf vertrauen, dass dieses Vertragsverhältnis durch dessen vereinbarten Ablauf in einer Weise beendet wurde, dass der Kläger daraus keine Rechte mehr geltend machen würde.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Zeitmoment. Danach lagen zwischen Vertragsschluss (11.04.2011) und dem Widerruf des Klägers (26.03.2018) 7 Jahre und zwischen dem vertragsgemäßen Ablauf (12.03.2015) und dem Widerruf 3 Jahre. Damit ist das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt.

Gleiches gilt für das Umstandsmoment. Denn in der Folge hat nicht nur die Beklagte die Sicherheiten freigegeben und dem Kläger den Fahrzeugbrief ausgehändigt. Der Kläger hat darüber hinaus auch das Fahrzeug an den Händler zurückverkauft. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass der Kläger 3 Jahre nach derartiger Beendigung der Vertragsbeziehung dessen Begründung vor 7 Jahren rückwirkend in Frage stellen würde.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, bei verbundenen Verträgen habe die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Beklagte hat auch hier durch Freigabe ihrer (einzigen) Sicherheit zu erkennen gegeben, dass sie von einem absolut abgeschlossenen Vorgang ausgeht, der keiner Sicherung mehr bedurfte.

Der Kläger trägt hierzu selbst vor: „In Folge des Widerrufs ist der Darlehensnehmer nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Vielmehr hat er nur das finanzierte Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben.“ (GA 168). Eben dieser Anspruch kann indes vom Kläger nicht mehr erfüllt werden, weil der Kläger das Fahrzeug schon an den Händler zurückverkauft hat. Dies war wiederum nur möglich, weil die Beklagte das Fahrzeug freigegeben hatte, was den Widerspruch in der klägerischen Argumentation erhellt.

Der durch den Gesetzgeber dem Kläger grundsätzlich ermöglichte Widerruf bringt auch entgegen der Rechtsauffassung des Klägers das seit ehedem bestehende Rechtsinstitut der Verwirkung nicht in Fortfall, woran auch ein europäischer Effektivitätsgrundsatz nichts zu ändern vermag.

Auf Mängel der Pflichtangaben im Darlehensvertrag kommt es mithin nicht mehr an.

Vielmehr bietet die Berufung des Klägers nach alledem keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten im Hinblick auf den Wertersatz noch zum Zuge käme.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2020.

Der Kläger mag in dieser Frist eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen erwägen.