Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.10.2020 – 24 U 81/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:1006.24U81.20.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 26. November 2019, 13 O 155/19, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Berufung wird auf 22.088,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche auf Grund des am 15.04.2018 erklärten Widerrufs eines im Jahre 2015 geschlossenen Leasingvertrages mit Restwertgarantie zur Finanzierung eines PKW geltend.
Wegen der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt worden sei. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufung rügt der Kläger Rechtsfehler des Landgerichts, das zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht informiert wurde; auch seien die Angaben zu den Widerrufsfolgen fehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26.11.2019, Az.: 13 O 155/19, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 20.384,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2018 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.703,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2019 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.033,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 18.08.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Schreiben des Vorsitzenden vom 18.08.2020 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Vorausgegangen ist unter dem 18.8.2020 folgender Hinweis (- die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger am 15.04.2018 kein Widerrufsrecht mehr zustand, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits im Jahre 2015 abgelaufen war.
Zwar geht die Berufung zutreffend davon aus, dass dem Kläger grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen zustand, weil es sich bei dem vorliegenden Leasingvertrag mit garantiertem Restwert um eine entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB) handelt.
Dieses Widerrufsrecht war jedoch verstrichen, weil die Beklagte den Kläger zutreffend über sein Recht zum Widerruf informiert und ihm auch ansonsten die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt hat (§§ 355, 495, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 ff. EGBGB).
Soweit die Berufung geltend macht, die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB sei nicht erteilt worden, weil keine Angaben zur Höhe der täglich zu entrichtenden Leasingrate gemacht worden seien, greift dies nicht durch. Zwar fehlt es in der Tat an einer Angabe der täglichen vertraglichen Leasingrate, vielmehr heißt es unter „Widerrufsfolgen“, dass pro Tag eine Leasingrate von 0,00 € zu zahlen sei. Jedoch bezieht sich die Vorschrift ausschließlich auf die Angaben, die für den Fall des Widerrufs zu machen sind und meint deshalb nicht die vertraglich geschuldete tägliche Leasingrate, sondern die tägliche Leasingrate, die im Falle eines Widerrufs und der nachfolgenden Rückabwicklung des Leasingvertrages zu entrichten ist. Insoweit hatte aber bereits das Landgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2020, 461) festgestellt, dass die Beklagte zu Gunsten des Klägers auf die Zahlung von Zinsen bzw. von Leasingraten im Widerrufsfall verzichtet hatte. Da somit in diesem Falle keine tägliche Leasingrate anfällt, war die Angabe zutreffend.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation auch inhaltlich ausreichend. Auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion kommt es dabei nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Senats ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich. Soweit die Berufung darauf verweist, dass der EuGH mit Urteil vom 26.02.2020 (C 66/19) hierzu eine andere Auffassung vertreten habe, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auf Leasingverträge mit Restwertgarantie findet die EU-Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung, da diese nur für Leasingverträge mit Erwerbsverpflichtung gilt (Art. 2 (2) d) RL 2008/48/EG). Ebenso wenig wie bei einem Immobiliardarlehensvertrag (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, BKR 2020, 255) besteht daher im vorliegenden Fall Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Schließlich teilt der Senat auch nicht die Auffassung der Berufung, dass die Widerrufsinformation durch einen Verzicht auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung durch die Beklagte verunklart werde.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen möge auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.