Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.11.2020 – 24 U 93/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:1110.24U93.20.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 18. Februar 2020, 13 O 362/19, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.02.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert zweiter Instanz wird auf 8.222,99 € festgesetzt.
Gründe
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 07. Oktober 2020. Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
Die Rechtswirksamkeit der Kaskadenverweisung ist vom Bundesgerichtshof explizit bestätigt worden, weshalb eine erneute Aussetzung bzw. Vorlage nicht in Betracht kommt. Europäische Richtlinien entfalten keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten, sondern stellen lediglich Vorgaben an deren Regierungen dar.
Was den Beginn der Widerrufsfrist angeht, ist ein Verzicht des Klägers auf den Zugang der Annahmeerklärung vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn nach dem - gemäß landgerichtlichem Tatbestand - Vertragsschluss vom 19.03.2014 sind bis zum Widerruf des Klägers vom Mai 2019 nicht nur 5 Jahre vergangen. Die Parteien haben den Vertrag auch bis zur vertragsgemäßen Beendigung durchgeführt, was einen Vertragsschluss und damit eine Annahme der Beklagten voraussetzt.
Mit der Angabe 0,00 € bzw. „keine Leasingrate“ wird auch keine über die bloße Information hinausgehende Rechtsfolge vereinbart, die eine Abweichung vom Muster bedeuten würde. Abgesehen davon kommt es bei dem hier vorliegenden Restwertleasing darauf auch nicht an, weil dieses nicht in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fällt (vgl. BGH, BKR 2020, 255).
Es bleibt damit dabei, dass die Pflichtangaben und die Widerrufsinformation ordnungsgemäß erteilt wurden.
Zu einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Vorlage an den EuGH sieht der Senat bei dieser Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.
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(Vorausgegangen ist unter dem 07.10.2020 folgender Hinweis - die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.
Auf die zutreffenden Überlegungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.
Das äußere Erscheinungsbild der vertraglichen Gestaltung begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot. Einer unterschriebenen Abschrift des Vertrages für den Kläger bedurfte es zur Wirksamkeit nicht.
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist nicht zu beanstanden; die Pflichtangaben den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erteilt:
Die Angabe zum Verzugszins mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ist ausreichend, weil der Kläger durch eine einfache Telefon- oder Internetrecherche den für ihn geltenden (variablen) Zinssatz ermitteln kann. Derartige Eigenleistung hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Kaskadenverweisung für zumutbar erachtet. An dieser Wertung des deutschen Gesetzgebers vermag derart auch kein europäischer Effektivitätsgrundsatz etwas zu ändern, (BGH XI ZR 198/19).
Die Aufsichtsbehörde ist korrekt angegeben. Ein Aufrechnungsverbot mag für sich rechtsunwirksam und deshalb folgenlos sein, an der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ändert dies nichts. Eine fehlerhafte Belehrung steht einer fehlenden nicht gleich. Demnach sind auch die Erläuterungen zum Kündigungsverfahren ausreichend. § 492 Abs. 5 BGB bezieht sich nur auf die Form einer Kündigungserklärung des Darlehensgebers; es erscheint auch lebensfremd dieser werde etwa eine Kündigung lediglich mündlich erklären.
Fehlende oder fehlerhafte Angaben bleiben bereits dann folgenlos, wenn sie nicht zu den Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB gehören.
Die weiteren Einwände des Klägers hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; eine Prüfungspflicht von Amts wegen besteht nicht, (vgl. auch § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Auf die darüber hinaus geltend gemachte Hilfsaufrechnung der Beklagten kommt es nach alledem ebenso wenig an, wie auf eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche aufgrund der Sicherheitenfreigabe, Auflösung von Rückstellungen und anderweitiger Verwendung der Gelder seitens der Beklagten nach Vertragsbeendigung.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
30. Oktober 2020.
Der Kläger mag in dieser Frist eine Berufungsrücknahme aus Kostengründen in Betracht ziehen.