Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.11.2020 – 2 Ausl A 151/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:1117.2AUSL.A151.20.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe

I.

Der Verfolgte befindet sich zurzeit in anderer Sache (Staatsanwaltschaft Stadt1, Aktenzeichen: …/17) in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt in Stadt2. Das Strafende ist für den XX.XX.2020 notiert.

Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks von Stadt3 vom 28.03.2019 - Aktenzeichen: Nr. … - zum Zwecke der Strafverfolgung.

Der Verfolgte, welcher der Geschädigten X durch deren damaligen Freund als Therapeut vorgestellt wurde, soll diese überzeugt haben, als Bestandteil der Therapie im (…) 2019 nach Land1 zu reisen.

Die Geschädigte, die unter einer psychischen Erkrankung leidet, die dazu führt, dass ihr geistiges Alter unter ihrem tatsächlichen Alter liegt, sowie außerdem unter einer Persönlichkeitsstörung, die als Borderline bekannt ist, die sich durch eine allgemeine Instabilität und Hypersensibilität im Zusammenhang mit zwischenmenschlichen Beziehungen, Instabilität in Bezug auf das Selbstbild und extreme Gefühls- und Impulsschwankungen äußert, wurde für geschäftsunfähig erklärt. Ihre Mutter erhielt die Vormundschaft über sie. Diese Erkrankungen und deren Auswirkungen sind für jeden erkennbar, der mit ihr interagiert und demzufolge soll dies auch der Verfolgte erkannt haben.

Bereits während der Anreise nach Land1 soll der Verfolgte der Geschädigten Avancen gemacht haben, sie umarmt und ihr gesagt haben, dass er in sie verliebt sei und sie sich auf ihn einlassen solle, da dies wichtig im Rahmen der Therapie sei.

Nachdem sie in Land1 angekommen waren, soll der Verfolgte ihr das Mobiltelefon abgenommen und erklärte haben, dass es keine weiteren Telefongespräche mehr geben würde, denn sie müsse sich auf die Therapie konzentrieren.

Ab dem XX.XX.2019 soll der Verfolgte bei vielen Gelegenheiten Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt haben.

Am XX.XX.2019, gleich nach dem Frühstück, gegen 12:30 Uhr, soll der Verfolgte der Geschädigten mitgeteilt haben, sie würden auf einen Berg gehen, ein Ort an dem sie sich nur auf die Natur konzentrieren solle, so dass sie endgültig alle ihre Probleme loswerden würde.

Der Verfolgte soll dann gemeinsam mit der Geschädigten mit dem Auto über eine kurvige Straße bis zum Gipfel eines Berges im …, ein Ort der sehr abgeschieden und von dichtem Wald umgeben ist, gefahren sein. Nachdem er das Auto am Straßenrand geparkt haben soll, sollen beide zu Fuß weiter über einen schmalen Waldweg, der immer tiefer in den Wald führte, gegangen sein. Anschließend soll der Verfolgte der Geschädigten befohlen haben sich auf die Erde zu setzen und mit dem Rücken an einen Baumstamm zu lehnen, damit „er sie von allem Schlechten befreien könne“. Nachdem die Geschädigte seinen Anweisungen gefolgt ist, soll der Verfolgte die Hände der Geschädigten mit metallischen Handschellen gefesselt, ihr die Augen mit einem Tuch verbunden und sie geküsst haben. Danach soll er sie so geknebelt haben, dass sie nicht sprechen und nur noch durch die Nase atmen konnte. Im Anschluss daran soll sich der Verfolgte von der Geschädigten verabschiedet haben. Er würde zum Auto zurückgehen, um Wasser zu holen, er würde sie von weitem beobachten, die Geschädigte solle sich auf die Geräusche der Natur konzentrieren, außerdem soll er ihr gesagt haben, diese Behandlung würde zwei bis drei Stunden andauern.

Der Ort, an dem der Verfolgte die Geschädigte zurückließ, soll unwirtlich, sehr feucht sein, es soll dort auch wilde Tiere geben, unter anderem auch Wölfe. Nach einiger Zeit soll es der verzweifelten Geschädigten gelungen sein, den Knebel und die Augenbinde abzustreifen, woraufhin sie erkannt haben soll, dass sie allein war und dass es schon Nacht geworden war.

Die Geschädigte soll vergeblich aus Leibeskräften um Hilfe gerufen haben. Schließlich soll es ihr gelungen sein, die Handschellen loszuwerden, indem sie lange Zeit mit den Armen an dem Baum gerieben haben will bis die Verbindungsöse zwischen beiden Handschellen zerstört waren. Dabei soll sie sich die Handgelenke verletzt haben. Anschließend versuchte die Geschädigte den Ort zu verlassen. Gegen 22:15 Uhr soll sie von Parkwächtern gehörten worden sein, die ihr dann zu Hilfe kamen.

In der Zwischenzeit soll der Verfolgte das Quartier verlassen und alle Papiere, die persönliche Habe, den Personalausweis, die Bankkarte, mit der bis dahin alle Ausgaben gezahlt worden waren, die Zahnbürste und die Haarbürste der Geschädigten mitgenommen haben.

Dem Verfolgten soll bewusst gewesen sein, dass die Geschädigte durch ihren psychischen Ausnahmezustand außerstande sei, ihm Widerstand zu bieten. Dies soll er ausgenutzt haben, um sie dazu zu bringen, gegen ihren Willen mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben.

Der Verfolgte soll des Weiteren in der Absicht gehandelt haben, der Geschädigten das Leben zu nehmen, indem er sie mit Handschellen gefesselt, mit verbundenen Augen, geknebelt, ohne etwas zu Essen oder zu Trinken an einem unwirtlichen und kalten Ort, an dem sich wilde Tiere aufhalten, zurücklies, in dem Wissen, dass sie unter solchen Umständen kaum Möglichkeiten hatte, zu überleben. Er soll vorsätzlich und aus niederen Beweggründen gehandelt haben, wobei er die Erkrankung der Geschädigten ausgenutzt haben soll, die sie besonders wehrlos macht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 24.09.2020 die förmliche Auslieferungshaft beantragt. Dies hat der Senat mit Verfügung vom 06.10.2020 zurückgestellt, da vorab die deutsche Rechtshängigkeit des Verfahrens zu prüfen sei. Mit Schreiben vom 11.11.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Stadt4 zwei Ermittlungsverfahren unter dem Akz. …/20 und …/19 gegen den Verfolgten eingeleitet hat. Beide Verfahren sollen nach Angaben der Staatsanwaltschaft Stadt4 vom 10.11.2020 zwischenzeitlich im Hinblick auf das vorliegende Auslieferungsersuchen der portugiesischen Behörden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sein.

II.

Die Auslieferungshaft wird angeordnet.

Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig.

Es handelt sich teilweise um Katalogtaten nach Art. 2 Abs. 2 RB - EuHB.

Die Taten sind im Übrigen nach deutschem Recht (§§ 177 Abs. 1, 2 und 4; 221 Abs. 1 Nr. 1; 223; 224 Abs. 1 Nr. 5; 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 StGB) und nach portugiesischem Recht (Art. 131, 132 Nr.2 Abs. c), d), e) und j), 22, 23, 165 Nr.1 und 2, 14 Nr.1, 30 Nr.1 und 2 des portugiesischen Strafgesetzbuches) strafbar.

Sie sind nach §§ 81, 3 IRG auslieferungsfähig.

Es besteht auch ein maßgeblicher Auslandsbezug nach § 80 Abs. 1 IRG.

Die Taten sind vollständig auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedsstaates begangen und der Erfolg ist in wesentlichen Teilen ebenfalls dort eingetreten.

Dass die Staatsanwaltschaft Stadt4 gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Stadt6 erklärt hat, in der gleichen Sache zwei deutsche Verfahren gegen den Verfolgten eingeleitet zu haben, steht der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen.

Bei einer Konstellation wie der Vorliegenden, bei der Beschuldigter und Opfer beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und beide sich auch in Deutschland aufhalten, genießt das deutsche Verfahren Grdz. den Vorrang. Die deutsche Staatsanwaltschaft ist nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, die Ermittlungen in eigener Zuständigkeit mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Nachdruck zu betreiben, insbesondere Beweismittel zu sichern, und die Anklagefähigkeit herzustellen (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. das Fehlen der Anklagefähigkeit (§ 170 Abs. 2 StPO) tatsachenbegründet festzustellen. Auch bei Kenntnis von der doppelten Strafverfolgung in der gleichen Sache durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat ändert sich daran nichts.

Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft gleichwohl im Fall der doppelten Strafverfolgung innerhalb der EU die Strafverfolgung dem anderen Mitgliedsstaat überlassen darf, ist gesetzlich ausschließlich in § 154b Abs. 1 StPO geregelt und verlangt tatbestandmäßig, „dass der Verfolgte ausgeliefert wird“. Die Entscheidung darüber ist indes der Staatsanwaltschaft entzogen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an den anderen EU-Mitgliedsstaat ist ausschließlich dem zuständigen Oberlandesgericht übertragen. Sie setzt voraus, dass das zuständige Oberlandesgericht das anhängige Auslieferungsverfahren auf seine Zulässigkeit prüft und dabei die „Tatidentität“ feststellt. Erst wenn es dann die Auslieferung in der „gleichen Sache“ für zulässig erklärt, hat es die doppelte Strafverfolgung für den Verfolgten festgestellt. Erst jetzt ist die Abwägung für die Staatsanwaltschaft, welches Land die Strafverfolgung vornehmen soll, eröffnet (vgl. Müko-StPO/Teßmer § 154b Rn. 1ff m.w.N.).

Der Auslieferung des Verfolgten nach Land1 steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Stadt4 die gegen den Verfolgten eingeleiteten Verfahren wegen des gleichen Vorwurfs, der auch Gegenstand des vorliegenden portugiesischen Auslieferungsbegehrens ist, im Hinblick auf die „doppelte Strafverfolgung“ nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat bzw. einstellen will.

Diese Einstellungen sind unzulässig, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, wenn nach den Ermittlungen die Anklagefähigkeit nach § 170 Abs. 1 StPO nicht gegeben ist. Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Stadt4 bezieht sich auch nicht auf die Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 StPO, sondern auf die des § 154b Abs. 1 StPO. Darüber, ob der Verfolgten ausgeliefert wird, hat die Staatsanwaltschaft Stadt4 indes nicht zu befinden.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stadt4 ist darauf beschränkt, das „Absehen der eigenen Anklage(n)“ zu erklären. Diese Erklärung nach § 154b Abs. 1 StPO ist von der Bewilligungsbehörde, vorliegend der Generalstaatsanwaltschaft Stadt6 vor der Bewilligung einzuholen, ansonsten stellt die deutsche Strafverfolgung in der gleichen Sache zwar kein Zulässigkeitshindernis, wohl aber ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung dar.

Die deutsche Staatsangehörigkeit des Verfolgten steht der Auslieferung nach Land1 ebenfalls nicht entgegen, da die Auslieferung unter dem Vorbehalt einer Rücküberstellung nach Deutschland zur Strafvollstreckung (§ 80 Abs. 1 IRG) erfolgen wird.

III.

Die Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen wird, wenn er aus der Haft in dem innerdeutschen Strafverfahren entlassen würde.

Der Verfolgte befindet sich derzeit in Strafhaft in anderer Sache. Er ist vielfach vorbestraft, wobei im Bundeszentralregisterauszug eine Verurteilung im Ausland sowie 9 Suchvermerke zur Strafverfolgung / Festnahme oder Aufenthaltsermittlung festzustellen sind. Dem lässt sich entnehmen, dass sich der Verfolgte nicht an einem festen Wohnort aufhält und sich bereits seit geraumer Zeit den gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren entzieht. Dafür spricht auch, dass im vorliegenden Europäischen Haftbefehl eine Wohnanschrift in Stadt5 aufgeführt ist, während der Verfolgte in der JVA Stadt2 eine Wohnanschrift in Stadt4 angegeben hat bzw. er dort zuletzt amtlich gemeldet war. Darüber hinaus stehen vorliegend schwerwiegende Tatvorwürfe und eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum.