Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.11.2020 – 6 W 123/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:1125.6W123.20.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 30. Oktober 2020, 2-6 O 165/19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Antragsgegnerinnen im Wege einer Beschlussverfügung die Unterlassung des Vertriebs von Schuhen aufgegeben und dabei die Kosten „den Antragsgegnerinnen“ auferlegt. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen hat das Landgericht durch Urteil vom 18.09.2019 die weiteren Kosten der „Antragsgegnerin“ auferlegt. Mit Beschluss vom 28.09.2020 hat das Landgericht das Urteil nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die weiteren Kosten des Verfahrens „die Antragstellerinnen“ zu tragen haben.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.10.2020 hat das Landgericht das Urteil gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass „die Antragsgegnerinnen“ die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen. Es fehle an einer offenbaren Unrichtigkeit, da objektiv nicht erkennbar sei, dass das Gericht mit dem Urteil den Antragsgegnerinnen die Kosten - erst recht nicht gesamtschuldnerisch - auferlegen wollte.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 319 Abs. 3 ZPO statthaft und auch zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt wurde. In der Sache ist sie jedoch unbegründet, da der Berichtigungsbeschluss in § 319 Abs. 1 ZPO seine Grundlage findet.

1. Vorauszuschicken ist, dass das Urteil des Landgerichts von vorneherein nur die weiteren - durch die mündliche Verhandlung entstandenen - Kosten des Verfahrens betrifft. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung des Verfügungsbeschlusses vom 27.5.2019 bestehen, mit der die Kosten des Verfahrens „den Antragsgegnerinnen“ auferlegt worden sind.

2. Gegenstand des angegriffenen Berichtigungsbeschlusses ist zudem das Urteil vom 18.9.2019 in Form des (ersten) Berichtigungsbeschlusses vom 28.9.2020, da gegen diesen Beschluss keine Rechtsmittel eingelegt worden sind. Die angegriffene Kostenentscheidung lautet daher dahin, dass die „Antragstellerinnen“ die Kosten zu tragen haben.

3. Bei dieser Kostenentscheidung handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 I ZPO.

a) Ein Urteil ist unrichtig, wenn das vom Gericht Gewollte im Urteil unzutreffend zum Ausdruck gebracht wird (BGH BeckRS 2011, 05638; BGH NJW 1989, 1281; BGH NJW 1985, 742). Es muss sich um einen Verlautbarungsfehler handeln, also um eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten. Eine falsche Willensbildung des Gerichts hingegen kann über § 319 nicht korrigiert werden (BGH BeckRS 2013, 07617 Rn 2) und lässt sich nur im Rechtsmittelverfahren beseitigen.

Die Unrichtigkeit muss zudem offenbar sein. Hierfür ist es allerdings nicht erforderlich, dass sie sich aus der gerichtlichen Entscheidung selbst ergibt (BFH BeckRS 1984, 22006991; OLG Köln NJOZ 2012, 403). Eine Unrichtigkeit ist daher bereits dann „offenbar“, wenn sie sich z.B. aus den Vorgängen bei Erlass einer Entscheidung oder anhand der Prozessakte (OLG Bamberg NJW-RR 1998, 1620) einschließlich der Sitzungsprotokolle nachvollziehbar nach außen deutlich ergibt und damit für das Gericht, aber auch für Dritte, ohne Weiteres erkennbar ist (BGH NJW-RR 2017, 55 Rn 8).

b) Danach lässt die Entscheidung des Landgerichts keine Fehler erkennen. Dass die Kosten „den Antragstellerinnen“ auferlegt worden sind, stellt eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dar.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf der Aktivseite nur eine Antragstellerin vorhanden ist und daher die Auferlegung auf beide Antragstellerinnen keinen Sinn ergibt. Weiterhin hat das Landgericht in der Sache die einstweilige Verfügung aufrechterhalten, so dass rechtlich die Kosten den Antragsgegnerinnen auferlegt werden müssten. Vor allem aber hat das Landgericht im ersten Berichtigungsbeschluss dargelegt, dass mit diesem die Unrichtigkeit berichtigt werden sollte, dass im Urteil die Kosten „der Antragsgegnerin“ auferlegt wurden, obwohl auf Passivseite zwei Antragsgegnerinnen existierten. Diesen Fehler wollte das Landgericht berichtigen. Zugrunde zu legen ist daher der Willen des Landgerichts, die weiteren Kosten des Verfahrens der unterlegenen Passivseite aufzuerlegen.

Dieser - dem Urteil zu entnehmende - Wille wurde durch die Tenorierung des ersten Berichtigungsbeschlusses in sein Gegenteil verkehrt, da die Kosten den Antragstellerinnen auferlegt wurden. Die Offensichtlichkeit dieses Fehlers manifestiert sich auch darin, dass es gar keine zwei Antragstellerinnen gibt, sondern nur eine, was einen weiteren Anhaltspunkt dafür darstellt, dass eigentlich der Antragsgegnerseite die Kosten auferlegt werden sollte.

c) Mit der Auferlegung der Kosten auf „die Antragsgegnerinnen“ im angegriffenen Berichtigungsbeschluss hat das Landgericht auch nicht die Grenzen des § 319 ZPO überschritten. Es hat vielmehr die von Anfang an gewollte Entscheidung, der Antragsgegnerseite die Kosten aufzuerlegen, nunmehr auch im Tenor vollzogen. Die Formulierung „den Antragsgegnerinnen“ ohne Hinweis auf eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung entspricht ausweislich des Verfügungsbeschlusses offensichtlich auch der üblichen Formulierung der Kammer.

d) Ob diese Entscheidung materiell richtig ist, ist vom Senat ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob aufgrund dieser Kostenentscheidung die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen haften. Ersteres kann nur im Rechtmittelverfahren überprüft werden; letzteres ist eine Frage der Auslegung des Titels, die ggf. im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist. Dort wird zu prüfen sein, ob eine Haftung der Antragsgegnerinnen für die Kosten nach § 100 Abs. 4 ZPO vorliegt - was nur in Betracht kommt, wenn auch die gesamtschuldnerische Verurteilung in der Hauptsache erfolgt ist - oder ob der Titel dahingehend auszulegen ist, dass die Antragsgegnerinnen nach Kopfteilen haften.

4. Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren nicht erhoben und für den Anwalt die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG zum Rechtszug gehört und daher durch die Gebühren der Nrn. 3100 ff. RVG-VV abgegolten wird (BeckOK ZPO/Elzer, 38. Ed. 1.9.2020, § 319 Rn 69).