Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.11.2020 – 21 W 142/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:1130.21W142.20.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Verfahrensgang
vorgehend AG Eschwege, 26. August 2020, ..., Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 26. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 5) trägt die Beteiligte zu 1). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 550.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am XX.XX.2018 verstorbene und zuletzt in Stadt1 wohnhafte Erblasserin war verheiratet. Ihr Ehemann ist ebenso wie ihre Eltern vorverstorben. Sie hatte insgesamt sechs Geschwister. Bei den Beteiligten zu 2) bis 5) handelt es sich um Nichten und Neffen der Erblasserin.
Am 20. Januar 1998 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein handschriftliches Testament, hinsichtlich dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 7 d. A. verwiesen wird. Hierin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Im Anschluss heißt es dann: „Keine Verwandten sind erbberechtigt. Danach kann der Alleinstehende eine Betreuungsperson bestimmen, die bereit ist für ihn im Krankheitsfalle eine Pflegehilfe, Betreuung zu leisten und das schuldenfreie Haus mit Grundstück in Straße1, mit gesamten Inventar ordnungsgemäß weiterzuleiten. Sie ordnet auch die Beisetzung zum Erstverstorbenen an und übernimmt deren Kosten. Nach dem Tode des Zuletztverstorbenen soll sie als Gegenleistung unseren ganzen beiderseitigen freien Nachlass dafür bekommen“.
Bei dem Beteiligten zu 6) handelt es sich um den Berufsbetreuer der Erblasserin, der seitens des Gerichts im Jahr 2007 im Zuge eines Krankenhausaufenthaltes der Erblasserin eingesetzt wurde. Im November 2007 attestierte der Hausarzt der Erblasserin eine beginnende Demenz.
Nach dem Tod der Erblasserin hat das Nachlassgericht zunächst mit Beschluss vom 9. November 2018 Nachlasspflegschaft angeordnet unter anderem mit dem Ziel der Erbenermittlung. Vom Nachlasspfleger wurden unter anderem die Beteiligten zu 2) bis 5) ermittelt. Die Ermittlung aller gesetzlichen Erben ist bislang allerdings nicht abgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 (Bl. 167 f. d. A.) hat die Beteiligte zu 1) einen Alleinerbschein zu Gunsten des Bundeslandes1 beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die gesetzlichen Erben der Eheleute seien von diesen in dem Testament vom 20. Januar 1998 enterbt worden. Zwar habe für den Längstlebenden die Möglichkeit bestanden, einen Alleinerben als Gegenleistung für etwaige Betreuungsleistungen zu bestimmen. Hiervon sei allerdings kein Gebrauch gemacht worden, so dass gemäß § 1936 BGB der Fiskus Alleinerbe sei. Dem Erbscheinsantrag sind die übrigen Beteiligten entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 1998 bestünden nicht. Ferner sei es zwar zutreffend, dass der Beteiligte zu 6) von der Erblasserin nicht als Alleinerbe eingesetzt worden sei. Die testamentarische Regelung habe sich ersichtlich auf eine dem Längstlebenden nahestehende Person, aber nicht auf einen vom Gericht eingesetzten Berufsbetreuer bezogen. Allerdings sei der Antragstellerin nicht darin zu folgen, dass sich der Ausschluss der Verwandten von der Erbschaft auf beide Erbfälle bezogen habe. Vielmehr sei die letztwillige Verfügung so zu verstehen, dass eine Enterbung nur für den Erbfall nach dem Erstverstorbenen gewollt gewesen sei. Hierfür spreche sowohl der Wortlaut als auch das Ziel der Verfügung, nämlich die Sicherstellung der Versorgung des Längstlebenden.
Gegen den ihr am 17. September 2020 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit am 25. September 2020 beim Nachlassgericht eingegangenem Beschluss befristete Beschwerde eingelegt, der der Beteiligte zu 5) entgegengetreten ist. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Beteiligte zu 1) vornehmlich ausgeführt, dem Testament lasse sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass alle Verwandten nach beiden Erbfällen von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollten. Der letztwilligen Verfügung sei zu entnehmen, dass die Eheleute sich intensiv über den zeitlichen Ablauf Gedanken gemacht hätten. Sie hätten die finanziellen Mittel behalten wollen, um den Überlebenden zu versorgen. Wenn sie die Enterbung nach dem ersten Todesfall hätten neu regeln wollen, hätten sie dies zum Ausdruck gebracht. Obgleich die Erblasserin noch einige Jahre nach dem Tod ihres Mannes gelebt habe, habe sie gleichwohl keine von der vorgenommenen Enterbung der Verwandten abweichende Regelung vorgenommen. Schließlich lasse auch der Wortlaut und insbesondere das von den Eheleuten benutzte Wort „danach“ keinen Schluss darauf zu, dass die Enterbung nur für den Fall des Erstverstorbenen Gültigkeit haben sollte.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hiernach haben die Beteiligten ergänzend vorgetragen.
II.
Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten 1) ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG. Zudem ist die Beteiligte zu 1) als Antragstellerin beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 2020, § 59 Rn 78). Insoweit ist auch der Fiskus antragsbefugt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 2020, § 352 Rn. 28) und folglich auch beschwerdeberechtigt.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit ebenso zutreffender wie überzeugender Begründung, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht, hat das Nachlassgericht der Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der letztwilligen Verfügung der Eheleute aus dem Jahr 1998.
a) Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, wobei maßgeblich allein das subjektive Verständnis des Erblassers von den von ihm verwendeten Begriffen ist (vgl. BGH FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn. 1). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (vgl. BGH NJW 1993, 256 m.w.N.). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn 2 m.w.N.), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte finden lassen (vgl. BGHZ 80, 242, 244; BGHZ 86, 41; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn. 4).
bb) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze schließt sich der Senat der Auslegung des Nachlassgerichts an, wonach sich die Formulierung „Keine Verwandten sind erbberechtigt“ nur auf den ersten Erbfall, nicht hingegen auf die Erbfolge nach dem Längstlebenden bezieht. Hierfür spricht - wie bereits das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits die systematische Stellung des Satzes innerhalb der letztwilligen Verfügung. Sie folgt unmittelbar nach der Regelung der Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden und vor der Regelung, wonach sich eine mögliche Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden richten kann. Zugleich beginnt, worauf das Nachlassgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, dieser nachfolgende Teil mit dem trennenden Einleitungswort „Danach“. Dies legt es nahe, dass der vorangegangene Satz des Ausschlusses der Erbberechtigung sich ausschließlich auf den Erbfall des Erstversterbenden bezieht.
Hierfür spricht ebenfalls der im Testament zum Ausdruck gekommene und von der Beteiligten zu 1) auch nicht in Abrede gestellte Zweck der Regelung, nämlich die Versorgung und Pflege des Längstlebenden sicherzustellen. Hierfür ist eine Enterbung der Verwandten nach dem Tod des Längstlebenden nicht notwendig.
Hierfür sprechen auch die äußeren Umstände. Denn eine Enterbung aller gesetzlichen Erben beruht regelmäßig auf einem tiefen Zerwürfnis mit den Familienmitgliedern. Demgegenüber hat aber der Beteiligte zu 5) unwidersprochen vorgetragen, dass ein Streit innerhalb der Familie der Erblasserin nicht bestand, mithin auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb eine Enterbung auch nach dem Tod des Längstlebenden zugunsten des Staates hätte gewollt sein sollen.
Gegen dieses Verständnis spricht schließlich auch nicht der Hinweis der Beteiligten zu 1), die Erblasserin habe trotz der zeitlichen Möglichkeit nach dem Tod ihres Mannes nicht anderweitig verfügt. Denn hierfür bestand für sie keine Veranlassung. Aufgrund der Beschränkung der Enterbung auf den Erbfall nach ihrem Mann kam nach ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge zum Zuge, wofür gerade keine testamentarische Verfügung notwendig gewesen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da die Beteiligte zu 1) mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr mangels entgegenstehender besonderer Umstände die Gerichtskosten aufzuerlegen. Ferner hat sie die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 5) zu tragen. Weitere außergerichtliche Kosten sind allerdings nicht zu erstatten, da andere Personen sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben. Schließlich bleibt § 2 GNotKG von der allein hier zu treffenden Kostengrundentscheidung unberührt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Folglich ist kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats gegeben.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 61, 40 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags der Beschwerdeführer dient. Ziel des Antrags der Beteiligten zu 1) ist die Erteilung des von ihr beantragten Alleinerbscheinantrags. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Den Wert des Nachlasses bemisst der Senat auf der Grundlage der Angaben des Nachlasspflegers (Bl. 22 ff. d. A.) auf etwa 537.000 €. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Beschwerdewert.