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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.12.2020 – 6 U 193/19

ECLI:DE:OLGHE:2020:1210.6U193.19.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 23. August 2019, 3-10 O 46/19, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.8.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche wegen der Benutzung des Zeichens „Medicum“.

Die Klägerin, ein Akutkrankenhaus der Schwerpunktversorgung in Stadt1, ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Wortmarke „Medicum“ mit der Registernummer ..., die für Dienstleistungen der Klasse 44, nämlich “ ärztliche Dienstleistungen, Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums“ eingetragen ist.

Die Beklagte, eine Hochschule des Landes Hessen, errichtete auf ihrem Campus (...) ein Lehr-, Lern- und Prüfungszentrum des Fachbereichs Medizin (Haus 10 A) für die Ausbildung von Ärzten und Ärztinnen. Dieses Gebäude bezeichnete sie bereits in der Planungs- und Bauzeit als „Medicum“. Die Bezeichnung, die bis heute unverändert fortgeführt wird, ist auch am Gebäude angebracht. Das Gebäude wird in den Lageplänen der Universität ebenfalls so bezeichnet.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.8.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die auf Unterlassung der Zeichenbenutzung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine herkunftshinweisende Benutzung des Zeichens sei nicht erkennbar. Der Verkehr (angehende und derzeitige Studenten sowie Besucher der Universität) sehe hier lediglich eine beschreibende Verwendung, um das in Rede stehende Gebäude (Haus 10 A) schlagwortartig zu beschreiben. Die Bezeichnung als “Medicum“ habe lediglich den Zweck, Studenten und Besuchern die Orientierung auf dem Campus- und Klinikumsgelände zu erleichtern. Die Verwendung des Zeichens füge sich auch zwanglos in die Bezeichnung weiterer universitäre Gebäude anderer Fachbereiche ein, wie z.B. „Juridicum“,“ Philosophicum,“ und „Biologicum“. Auch andere deutschen Universitäten verwendeten lateinischen Begriffe für Gebäude jener Universitäten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung nicht herkunftshinweisend erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.8.2019 die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Präsidenten der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Berufungsklägerin das Zeichen „Medicum“ im geschäftlichen Verkehr, gleich in welcher Schreibweise, im Zusammenhang mit ärztlichen Dienstleistungen und/oder dem Betrieb eines ärztlichen Facharztzentrums, insbesondere für das Lehr-, Lern- und Prüfungszentrum des Fachbereichs Medizin Medicum, Haus 10 A, Campus (...) der Universität1, zu benutzen und das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, wenn dies in nachfolgend abgebildeter Form geschieht:

„Die Prüfungen finden im Medicum (Haus 10A) im Prüfungssaal statt“

und/oder

(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.)

„Ich freue mich, dass mit den neuen Lehreinrichtungen adäquate Unterrichtsräume und Lehrausstattung für unsere Studierenden geschaffen werden. Nach Jahren der Ideenfindung, insbesondere für das deutschlandweit außergewöhnliche Lehr- und Prüfungszentrum, konkretisiert sich nun endlich unser (...) Medicum, fügte A hinzu“;

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verwendung des Zeichens „Medicum“ in der streitgegenständlichen Form stellt keine herkunftshinweisende Benutzung der Klagemarke dar.

1. Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin ihren allgemein gehaltenen Antrag („zu benutzen“) auf konkrete Verletzungshandlungen präzisiert. Dies war notwendig, da die Parteien gerade darüber streiten, ob eine konkrete Benutzung herkunftshinweisend erfolgt ist. In diesem Falle würde einem allgemein gehaltenen, den Gesetzeswortlaut wiederholenden Antrag die Bestimmtheit fehlen. Nunmehr hat die Klägerin zwei konkrete Benutzungshandlungen in den Antrag aufgenommen, nämlich von einer Internetseite der Beklagten und einen Artikel in der Zeitung „B“ in Anlage BK 1. Nur diese sind Gegenstand des Rechtsstreits.

2. Das Landgericht hat zu Recht eine herkunftshinweisende Benutzung des Zeichens „Medicum“ verneint.

a) Die Verwirklichung der Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hängt grundsätzlich von einer Beeinträchtigung der jeweils geschützten Markenfunktionen ab, wobei im Bereich der Verwechselungsgefahr nur eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in Betracht kommt, also der Funktion der Marke, den Abnehmern gegenüber die Herkunft der Ware oder Dienstleistung vom Markeninhaber zu gewährleisten. Im Gegensatz dazu steht die rein beschreibende Verwendung. Ob ein Zeichen rein beschreibend verwendet wird, ist anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks zu beurteilen, der bei den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund der Zeichenverwendung entsteht.

Als Beurteilungsgrundsätze sind dabei neben dem Inhalt des Zeichens (BGH GRUR 2003, 732 - Festspielhaus) u.a. die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor (BGH GRUR 2010, 838 Rn 20 - DDR-Logo), die Positionierung des zu beurteilenden Zeichens (vgl. z.B. BGH GRUR 2012, 1040 Rn 18 - pjur/pure) sowie die weitere Gestaltung des Produkts bzw. der Verpackung zu beachten, insbesondere das Hinzutreten oder Fehlen weiterer Kennzeichen.

Maßgeblich ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, die das Gericht festzustellen hat (BGH GRUR 2010, 838 Rn 20 - DDR-Logo). Es muss dabei die Faktoren berücksichtigen, die das Verkehrsverständnis beeinflussen, wie etwa die Gewöhnung daran, dass in bestimmten Warensektoren üblicherweise Marken gewählt werden, die sich stark an beschreibende Bezeichnungen anlehnen (wie etwa im Arzneimittelsektor die Anlehnung an die generische Bezeichnung des Wirkstoffs). Abzustellen ist auf die konkrete streitgegenständliche Verwendung des Zeichens und den dadurch hervorgerufenen Gesamteindruck.

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine herkunftshinweisende Benutzung nicht vorliegt.

(1) Die zweite angegriffene Verwendung erfolgte im Rahmen eines Artikels in der Zeitschrift „B“. Dort wurde unter der Überschrift „Für Lehre auf höchstem Niveau - Präsentation der Wettbewerbs-Ergebnisse für den Neubau von Audimax und Medicum“ über die Planungen für diese beiden Bauvorhaben berichtet. Hier ist schon zweifelhaft, ob die redaktionelle Benutzung überhaupt eine herkunftshinweisende Benutzung darstellen kann. Ob auch die rein redaktionelle Verwendung der Marke als Benutzung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Verletzungstatbestandes anzusehen ist, ist nämlich fraglich (ablehnend Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering Rn 79). Wenn Presseorgane über eine Marke berichten und diese beim Namen nennen, liegt eher eine Benutzung in rein beschreibendem Sinne vor (ähnlich wie in EuGH GRUR 2002, 692 - Hölterhoff/Freiesleben). Bei der redaktionellen Verwendung steht regelmäßig der Informationszweck im Vordergrund, der zudem von dem übergeordneten Grundsatz der Pressefreiheit gedeckt ist. Eine Behinderung der Berichterstattung aus rein markenrechtlichen Erwägungen ist daher nicht zulässig. Ob dies uneingeschränkt auch für eine redaktionelle Berichterstattung in einer Art „Unternehmenszeitung“ - wie hier dem B - gilt, kann jedoch dahinstehen.

Jedenfalls stellt sich nämlich die Verwendung des Zeichens auch unter einem anderen Gesichtspunkt als nicht herkunftshinweisend dar. Durch die Gleichsetzung von „Audimax“ (offensichtlich rein beschreibend) und „Medicum“ und den Bericht über den „Neubau“ und die architektonischen Aspekte wird deutlich, dass es hier nur um das Gebäude geht und nicht um die Herkunft der dort angebotenen Dienstleistungen. Der Artikel berichtet über die „Präsentation der Wettbewerbsergebnisse für den Neubau von Audimax und Medicum“. Im Vordergrund stehen Berichte über das Gebäude und den Ablauf des Wettbewerbsverfahrens. Der Verkehr wird hierin keinen Herkunftshinweis auf die dort angebotenen Dienstleistungen der Aus- und Fortbildung erkennen, sondern vielmehr einen Bericht über die geplanten „Audimax“- und „Medicum“-Gebäude.

(2) Die erste angegriffene Verwendung (Anlage B 3) erfolgte auf einer Internet-Seite der Beklagten auf den Seiten des Dekanats. Dort wurden aktuelle Hinweise zu Prüfungen veröffentlicht, die mit dem Satz eingeleitet wurden: „Die Prüfungen finden im Medicum (Haus 10A) im Prüfungssaal statt.“ Hierbei handelt es sich um eine rein informative Darstellung der Prüfungsbedingungen, die sich an Studenten richtet. Es ist fernliegend, dass der Verkehr hierin einen Herkunftshinweis der Beklagten sieht. Vielmehr wird hier nur ein Ort angegeben, in dem die Prüfungen abgelegt werden sollen.

(3) Auf die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob die Bezeichnung „Medicum“ generell als beschreibend bzw. nicht markenmäßig anzusehen ist, weil sie lediglich ein bestimmtes Gebäude bezeichnet, aber keinen Herkunftshinweise beinhaltet, kommt es angesichts des - in zweiter Instanz - auf die konkreten Verletzungsformen beschränkten Streitgegenstand nicht mehr an.

Das Landgericht dürfte dies aber zu Recht angenommen haben. Der Verkehr wird in der Verwendung des Zeichens „Medicum“ in Lageplänen und an dem Haus selbst keinen Herkunftshinweis erkennen. Er wird vielmehr davon ausgehen, dass hiermit das Gebäude bezeichnet wird, in dem bestimmten Leistungen angeboten werden, nicht hingegen die Herkunft der Leistungen selbst. Die Parallele zu „Juridicum“ und „Biologicum“ liegt nahe. Der Verkehr versteht z.B. unter „Juridicum“ das Gebäude an der Senckenberganlage, in dem früher der juristische Fachbereich der Universität untergebracht war. Auch nach dessen Auszug hat das Gebäude jedoch nicht seinen Namen verloren, sondern wird - auch im Zusammenhang mit der Neubebauung des Geländes - als „Juridicum“ bezeichnet. Ebenso war die Präsidialabteilung jahrzehntelang im „Juridicum“ unterbracht - auch nach Auszug der juristischen Fakultät. Diese Kennzeichnungsgewohnheiten sind bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Verkehr dem Zeichen „Medicum“ eine herkunftshinweisende Bedeutung zumisst.

Die Tatsache, dass die Beklagte zur Orientierung auf dem Campus ein nummerisches System verwendet - (Haus 10A) - schließt nicht aus, dass zusätzlich auch Begriff wie „Medicum“ oder „Juridicum“ verwendet werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Bezeichnungen für prominente Gebäude dem Verkehr die Orientierung deutlich erleichtern, da es einfacher ist, sich einprägsame Begriff zu merken, als alphanummerische Begriffe zur Orientierung zu verwenden.

Zu kurz greif schließlich der Einwand der Klägerin, gegen die Annahme einer beschreibenden Verwendung spreche, dass das Gebäude in den in den Augen des Verkehrs auch dann noch „Medicum“ hieße, wenn es an einen anderen Ort verlegt würde. Die Ablehnung einer rein beschreibenden Verwendung führt nicht automatisch dazu, dass eine herkunftshinweisende Benutzung vorliegt (BGH GRUR 2019, 1289 - Damenhose MO). Vielmehr muss die herkunftshinweisende Verwendung positiv festgestellt werden. Das kann hier nicht gelingen.

3. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob bei geringer Kennzeichnungskraft der Klagemarke und Dienstleistungsähnlichkeit die identische Zeichenverwendung zu einer Verwechselungsgefahr führt. Gleiches gilt für die Frage, ob die Einrede der rechtserhaltenden Benutzung Erfolg haben kann.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.