Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.12.2020 – 7 WF 106/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:1210.7WF106.20.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschwege vom 13.01.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eschwege vom 08.11.2017 in dem Verfahren 5 F 433/17 EAGS am 08.11.2017 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, Stadt1, bewilligt. Das Verfahren wurde mit Abschluss eines Vergleichs am 23.10.2017 beendet.
Mit gerichtlichem Anschreiben vom 07.11.2019 wurde der Antragsgegner unter Androhung einer Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1, Ziffer 2 ZPO aufgefordert, eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zur Akte zu reichen, damit eine eventuelle Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden könne. Diese Aufforderung wurde seinem beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 13.11.2019. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.01.2020 die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, der Antragsgegner sei seiner Auskunftsverpflichtung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht nachgekommen.
Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten am 17.01.2020 zugestellt. Die am 20.01.2020 erhobene sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist am selben Tag bei dem Amtsgericht eingegangen. Eine Begründung dieser sofortigen Beschwerde erfolgte nicht. Der Verfahrensbevollmächtigte teilte lediglich am 21.04.2020 mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. Das Amtsgericht schrieb daraufhin den Antragsgegner unter der letzten bekannten Anschrift (Straße1 in Stadt2) an. Der Brief wurde mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ durch die Post zurückgesandt. Eine Abfrage der Meldedaten des Antragsgegners vom 06.05.2020 in der elektronischen Einwohnermeldeamtsanfrage ergab, dass der Antragsgegner am 18.11.2020 aus einer Wohnung in der Straße2a in Stadt1 in die oben genannte Wohnung in Stadt2 gezogen ist. Dort zog er am 24.04.2020 aus und wurde am 05.05.2020 von Amts wegen abgemeldet. Eine neue Meldeanschrift war nicht hinterlegt. Eine erneute Anfrage vom 12.06.2020 ergab keine neuen Erkenntnisse.
Nachdem das Amtsgericht durch eine Anfrage beim Jobcenter X eine Adresse mitgeteilt hatte, unter der der Antragsgegner zu erreichen war, forderte es ihn unmittelbar auf, die sofortige Beschwerde zu begründen oder die angeforderten Unterlagen einzureichen. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.
Am 21.07.2020 hat das Amtsgericht dann durch Beschluss der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Familiensenate in Kassel - zur Entscheidung vorgelegt. Als weiteren Aufhebungsgrund hat es dabei den Umstand genannt, dass der Antragsgegner seinen Umzug nicht mitgeteilt habe.
Der Senat hat dem Antragsgegner zunächst den Nichtabhilfebeschluss durch Übersendung an seinen beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bekannt gegeben. Zeitgleich wurde ihm eine Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde eingeräumt. Diese Frist wurde auf Antrag des Antragsgegners einmal verlängert. Innerhalb dieser nachgelassenen Frist hat der Antragsgegner dann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass er seit dem 01.09.2020 eine neue Wohnung angemietet hat und seit dem 07.07.2020 Arbeitslosengeld I in Höhe von kalendertäglich 23,62 Euro netto erhält.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige, insbesondere binnen der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO trifft den durch die Verfahrenskostenhilfebewilligung begünstigten Beteiligten die Pflicht, sich auf Aufforderung des Gerichtes zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erklären.
Die entsprechende Verfügung, mit der der Antragsgegner unter Fristsetzung zur Vorlage einer entsprechenden Erklärung aufgefordert wurde, ist durch das Amtsgericht ordnungsgemäß gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zugestellt worden. Die Zustellung ist auch richtigerweise an den beigeordneten Rechtsanwalt erfolgt, da das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs.1 ZPO gehört (BGH NJOZ 2011, 1638, 1639f.; BeckOK ZPO-Reichling, 38. Edition Stand 01.09.2020, §120a ZPO, Rdnr. 28). Nachdem der Antragsgegner auf diese Aufforderung nicht reagierte, hat das Amtsgericht folgerichtig die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Auch dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt.
Die Nichtabhilfe betreffend die sofortige Beschwerde erfolgte ebenfalls zu Recht, da eine Begründung bzw. die erforderliche Erklärung trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgereicht wurden. Dass der Nichtabhilfebeschluss dem Verfahrensbevollmächtigten nicht übersandt wurde, ist unschädlich und wurde durch den Senat nachgeholt.
Der ursprünglich vom Amtsgericht zutreffend angenommene Aufhebungsgrund ist nachträglich entfallen, da der Antragsgegner innerhalb der durch den Senat gesetzten Beschwerdebegründungsfrist bzw. einer antragsgemäß gewährten Fristverlängerung eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat. Aus diesen Belegen ergibt sich, dass der Antragsgegner auch aktuell nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten oder Zahlungsraten auf diese Kosten zu leisten. Dieser Vortrag kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nachgeholt werden, § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da auch nach Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen ein Grund zur Aufhebung der Bewilligung gegeben ist. Der Antragsgegner hat nämlich entgegen einer bestehenden Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Amtsgericht zumindest aus grober Nachlässigkeit nicht mitgeteilt, dass sich seine Anschrift geändert hat. Auf diese Verpflichtung ist er in dem Bewilligungsbeschluss vom 08.11.2017 unter Hinweis auf die Folge der möglichen Aufhebung der Bewilligung schriftlich hingewiesen worden. Der Antragsgegner hat nach der Bewilligung nachweislich zumindest zwei Anschriftenänderungen nicht mitgeteilt, nämlich bei seinen Umzügen in die Straße2 in Stadt1 sowie die Straße Straße1 in Stadt2.
Eine Aufhebung der Bewilligung ist aus diesem Grund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur dann möglich, wenn der Antragsgegner diese Mitteilungen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat (Schultzky in Zöller, 33. Auflage 2020, § 124 ZPO, Rdnr. 20). Für die Annahme einer groben Nachlässigkeit muss der Antragsgegner besonders sorglos gehandelt haben, was im Ergebnis einer groben Fahrlässigkeit entspricht. Diese ist anzunehmen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedermann einleuchten muss (BAG NJW 2017, 107, 109; OLG Frankfurt NJOZ 2020, 1021 f.).
Die Nichtmitteilung einer Anschriftenänderung kann nach diesen Maßstäben nicht stets als grob nachlässig angesehen werden. Das bloße Nichtbeachten der entsprechenden Verpflichtung aus der Belehrung, welche bei der Bewilligung erfolgt ist, begründet in der Regel keine grobe Nachlässigkeit (OLG Dresden FamRZ 2017, 464, 465; OLG Frankfurt NJOZ 2020, 1021). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beteiligte für den beigeordneten Rechtsanwalt erreichbar war und sich zudem ordnungsgemäß umgemeldet hat, so dass für das Gericht ohne wesentlichen Aufwand die neue Anschrift festzustellen war (OLG Brandenburg BeckRS 2017, 102975, Rdnr. 11 ff.). Das war vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat sich nicht ordnungsgemäß an seiner alten Anschrift abgemeldet und unter einer neuen Anschrift angemeldet. Somit waren umfangreiche Ermittlungen erforderlich, um seine neue Anschrift in Erfahrung zu bringen. Eine Abfrage der Einwohnermeldeamtsdaten blieb erfolglos. Hieraus ergab sich lediglich, dass der Antragsgegner am 24.04.2020 aus seiner damaligen Wohnung in der Straße Straße1 in Stadt2 ausgezogen war und dort am 05.05.2020 von Amts wegen abgemeldet worden ist. Eine neue Anschrift war weder am 06.05.2020 noch am 12.06.2020 registriert. Das Jobcenter X konnte dem Amtsgericht dann zwar mitteilen, wo der Antragsgegner erreicht werden kann. Ob der Antragsgegner dort tatsächlich wohnhaft war oder nicht, ließ sich daraus jedoch nicht ableiten. Dem Jobcenter war als Wohnanschrift nur die vorletzte Meldeanschrift des Antragsgegners in der Straße2 in Stadt1 bekannt. Auch über den Verfahrensbevollmächtigten war der Antragsgegner nicht erreichbar.
Der tatsächliche Aufenthalt des Antragsgegners war somit nicht bekannt und konnte auch im Rahmen zumutbarer Ermittlungen nicht ermittelt werden. Der Antragsgegner ist neben der Verpflichtung, seinen Anschriftenwechsel dem Amtsgericht mitzuteilen, dabei auch seiner Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht nachgekommen, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Einzug in eine neue Wohnung bei der Meldebehörde umzumelden. Auch auf Anschreiben des Amtsgerichts an die mitgeteilte Postanschrift reagierte er nicht, so dass unklar blieb, ob die Briefe ihn erreicht haben oder er dort wohnhaft war. Noch zu diesem Zeitpunkt hätte er die Möglichkeit gehabt, sanktionslos eine neue Anschrift mitzuteilen oder die geforderten Unterlagen einzureichen bzw. sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten zu wenden, um diesen zur Vornahme entsprechender Handlungen zu veranlassen. Jedoch geschah nichts dergleichen.
Weiterhin war festzustellen, dass er ausweislich eines nunmehr vorgelegten Mietvertrages vom 12.08.2020 gegenüber dem neuen Vermieter unter Angabe einer Wohnanschrift in der Straße2 in Stadt1 aufgetreten ist. Ausweislich der vorliegenden Melderegisterauskünfte ist er jedoch bereits seit dem 18.11.2019 dort nicht mehr wohnhaft und auch nicht mehr gemeldet.
In der Gesamtschau dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner in Hinblick auf die unterlassene Mitteilung der letzten beiden Anschriftenänderungen mindestens grob nachlässig gehandelt hat.
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er auch gegen die gesetzliche Meldepflicht aus § 17 Abs. 1 BMG verstoßen hat. Die besondere Bedeutung dieser Pflicht ist - im Gegensatz zu den Verpflichtungen aus § 120a ZPO - jedermann bekannt und er weiß, dass er bei einem Verstoß sicher sein kann, zum Beispiel für Behörden und Gläubiger zunächst unauffindbar zu werden. Der Antragsgegner hat auch nicht dafür gesorgt, dass er über seinen Verfahrensbevollmächtigten für das Gericht erreichbar bleibt. Er hat somit gegen sämtliche Verpflichtungen verstoßen, die im Zusammenhang mit der letzten Anschriftenänderung bestanden, was zu einer Unerreichbarkeit unter Ausschöpfung der zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen geführt hat und somit jedenfalls als grob nachlässig anzusehen ist.
Weiterhin hat der Antragsgegner auch gegen seine Verpflichtung verstoßen, dem Amtsgericht eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Ausweislich des vorgelegten Leistungsbescheides des Jobcenters X vom 23.06.2017 verfügte er über Einkommen aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 134,35 Euro im Monat. Aus der jetzt vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass er seit dem 07.07.2020 Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 708,90 Euro bezieht. Folglich muss er vor dem 07.07.2020 Einkünfte in Höhe von rund 1.180 Euro netto im Monat gehabt haben. Diese wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht mitgeteilt.
Ob der Verschuldensmaßstab im Sinne einer Absicht oder einer groben Nachlässigkeit auch für diese Verpflichtung gilt, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt (zum Streitstand: OLG Frankfurt NJOZ 2020, 1020, 2021 m.w.N.). Im Ergebnis kommt es auf diese Frage jedoch nicht an, da die Aufhebung der Bewilligung bereits wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur Mitteilung der neuen Anschrift gerechtfertigt war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.