Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.12.2020 – 2 Ss 194/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:1214.2SS194.20.00
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 27. April 2020, 9 Ns - 9634 Js 23170/13, Urteil
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt abgeändert und neu gefaßt wird:
Der Angeklagte ist schuldig, in sechs Fällen Wirbeltieren aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben, davon in drei Fällen tateinheitlich unter Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stadt1 hat den Angeklagten mit Urteil vom 12. Dezember 2017 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen in sechs Fällen (§ 17 Nr. 2a TierSchG), in den Fällen 1, 3 und 6 tateinheitlich mit §§ 17 Nr. 2b TierSchG zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70,00 Euro verurteilt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 4. April 2011 hat es ihn freigesprochen und das Verfahren im Hinblick auf weitere angeklagte Verstöße mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits Berufung mit dem Ziel einer Strafverschärfung eingelegt und wirksam auf das Strafmaß beschränkt.
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Kassel mit Urteil vom 27. April 2014 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist der rohen Misshandlung von Tieren durch Unterlassen in sechs Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich begangen mit einer quälerischen Misshandlung von Tieren durch Unterlassen. Es hat den Angeklagten deswegen verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 Euro vorbehalten. Davon hat es 40 Tagessätze als wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt angesehen.
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Mit Verfügung vom 2. November 2020 hat der Senat nach Vorberatung darauf hingewiesen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen nicht als Unterlassen, sondern als Tun zu qualifizieren sind. Der Angeklagte hatte dazu rechtliches Gehör.
II.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 7. August 2020 zutreffend ausgeführt hat, weist das angegriffene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Der Senat war allerdings gehalten, den Schuldspruch wie tenoriert abzuändern und dem Gesetzeswortlaut folgend neu zu fassen. An der gebotenen schuldangemessenen Verschärfung der Rechtsfolge ist der Senat, da die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, wegen des Verschlechterungsverbots gehindert.
III.
Das Landgericht hat zusammenfassend festgestellt, dass der Angeklagte ab 30. November 2010 vom Verwaltungsrat der Schlachthof Stadt1 GmbH & Co. Verwaltungs-KG (im Weiteren Verwaltungs-KG) zum Geschäftsführer der von ihr verwalteten Schlachthof Stadt1 GmbH (im Weiteren Schlachthof Stadt1) bestellt und als solcher am XX.XX.2011 im Handelsregister eingetragen worden war. Ab seiner Geschäftsführerbestellung war er u.a. verantwortlich für die Abläufe im Schlachthof Stadt1. Bis zur Insolvenz der Verwaltungs-KG im Jahre 201X war die Stadt1, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt1, Kommanditistin der Verwaltungs-KG. Komplementärin der Verwaltungs-KG war wiederum die Schlachthof Stadt1 GmbH. Für den Schlachthof zuständig war das Veterinäramt der Stadt1 und zumindest seit dem Jahr 2011 der Zeuge A, dessen oberster Dienstvorgesetzter wiederum der Oberbürgermeister der Stadt1 ist.
Im maßgeblichen Zeitraum von Januar 2011 bis Ende 2013 wurden am Schlachthof Stadt1 in der Regel wöchentlich u.a. ca. 600 bis 650 Schweine geschlachtet.
Bereits vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer existierten beim Schlachthof Stadt1 trotz der im Mai 2009 erfolgten Anschaffung einer neuen Betäubungsanlage der B GmbH Mängel im Bereich der Elektrobetäubung der Schweine vor deren Tötung. Diese Missstände waren allseits bekannt und von den örtlich zuständigen Behörden über einen längeren Zeitraum toleriert worden, ohne dass einschneidende Maßnahmen ergriffen worden waren.
Nach den zusammenfassenden Feststellungen des Landgerichts Kassel folgte die Schlachtung der Schweine im Schlachthof Stadt1 dergestalt, dass die Schweine in einer automatisierten Elektrobetäubungsanlage durch Ansetzen von Kopf- und Herzströmen bis maximal 1,6 Ampere zunächst betäubt und schmerzunempfindlich gemacht werden sollen, um dann auf dem Entblutungsrost auszubluten. Damit soll ein Wiedererwachen vor und während der Entblutung verhindert werden. Die verwendete Elektrobetäubungsanlage war bauartbedingt auf Stromstärken von maximal bis zu 1,6 Ampere beschränkt. Leistungsfähigere Transformatoren waren zwar verfügbar, aber das Gerät hätte zur Erzeugung höherer Ströme einer grundlegenden Überarbeitung bedurft. Daneben gab es am Schlachthof Stadt1 im Zeitraum seit Januar 2011 für die Betäubung handgeführte Betäubungszangen mit variabel einstellbaren Frequenzen zwischen 50 und 1.330 Hertz sowie Stromstärken von 1,6 bis 1,8 Ampere bzw. bis 2,0 Ampere.
Es war bekannt, dass die im Schlachthof Stadt1 verwendete automatisierte elektrische Betäubungsanlage trotz verschiedener Anpassungen nicht geeignet war, um den Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bei den Schweinen vor ihrer Entblutung herbeizuführen. Wegen der schon zum damaligen Zeitpunkt durch Verluste geprägten Finanzlage des Schlachthofs Stadt1 wurde ein Austausch der Anlage in den Jahren 2011 und 2012 insbesondere wegen unzureichender vorhandener Eigenmittel nicht realisiert. Für die Ausstattung des Schlachthofs Stadt1 mit ausreichenden Finanzmitteln hätte es eine Kapitalerhöhung seitens der Verwaltungs-KG bzw. der Aufnahme von Fremdmitteln bedurft.
Aufgrund der Ungeeignetheit der automatischen Elektrobetäubung ist zumindest ab dem 20./21. März 2011 ein unvertretbar hoher Anteil von Fehlbetäubungen festgestellt worden, was dazu führte, dass die Tiere während der Entblutung bei Bewusstsein waren. So waren z. B. am 18. Januar 2012 bei 44% der überprüften Schweine eine sog. (händische) Nachbetäubung erforderlich. Bei den Tieren waren gerichtete Augenbewegungen, regelmäßige Atmung und Lautäußerungen bzw. Aufschreien festzustellen. Darüber hinaus zeigten Schweine offenkundig hochgradige Schmerzreaktionen. Die Nachbetäubungen erfolgten wiederum überwiegend fehlerhaft und mit unzureichender Effektivität. Ein Teil der Schweine zeigte auch im Anschluss der Nachbetäubung noch erhebliches Schmerzempfinden insbesondere auf dem Entblutungstisch bzw. bei der Entblutung. Auffällig bei dieser Kontrolle war, dass ein hoher Anteil an überschweren Schweinen (über 120 kg Lebendgewicht) von den Fehlbetäubungen betroffen war und nach Ende der Durchströmung erhaltenes Bewusstsein zeigten.
Diese Mängel wurden in ähnlichem Umfang auch bei zahlreichen weiteren Kontrollen festgestellt. Sie waren dem Angeklagten sowie dem zuständigen Veterinäramt, das zusammen mit den Angeklagten die Kontrollen durchführte, bekannt. Erst am 21. Juni 2012 erließ das Veterinäramt der Stadt1 eine Ordnungsverfügung an den Schlachthof Stadt1, z. Hd. des Angeklagten, mit der Androhung von Zwangsgeldern, dass im Hinblick auf die Elektrobetäubung
1. nach Ende der elektrischen Durchströmung die Tiere keine Anzeichen von erhaltenem Bewusstsein mehr zeigen dürften, insbesondere keine aktive regelmäßige Atmung, keine gerichteten spontanen Augenbewegungen, kein Anheben des Kopfes, kein Aufstehversuch und keine Lautäußerung;
2. bei der elektrischen Betäubung der Schweine die Kopfdurchströmung künftig so zu erfolgen hat, dass innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke von 1,3 Ampere erreicht wird und diese Stromstärke mindestens vier Sekunden lang gehalten wird.
Bei einer erneuten Überprüfung am 15. Mai 2013 wurde festgestellt, dass mehr als 87 % der 94 kontrollierten Schweine ein Lebendgewicht von mehr als 120 Kilogramm bzw. 23 % mehr als 180 Kilogramm hatten. Bei jedenfalls fünf von 94 dieser untersuchten Schweine (5,3 %) wurden auf dem Entblutungstisch eindeutige Symptome einer mangelhaften Betäubung insb. der Erhalt der Empfindung von Wahrnehmungsfähigkeit (Laut- und Schmerzäußerungsanzeichen einer regelmäßigen Atmung und/oder gerichteten Augenbewegung bzw. spontanen Niederschlag) festgestellt. Vier dieser Schweine zeigten bei der Entblutung noch deutliche Schmerzreaktion.
Bei der anschließenden Besprechung, so die Feststellungen des Landgerichts, war „eine Einsicht des Angeklagten abermals nicht zu erkennen“, so dass im Anschluss die mit Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2012 angedrohten Zwangsgelder festgesetzt worden sind. Gegen die Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2012 wurde sodann Widerspruch eingelegt und nachfolgend Klage erhoben.
Am 17. Mai 2013 wurde die automatische Betäubungsanlage durch eine neue Anlage ersetzt. Seit Juli 2013 ist es zu keinen weiteren Beanstandungen seitens des Veterinäramts mehr gekommen.
Bezogen auf den gesamten Tatzeitraum vom 1. Januar 2011 bis Ende 2013 sind dem Angeklagten sechs konkrete Vorwürfe zum oben genannten geschilderten Vorgehen gemacht worden und zwar bezogen auf die erfolgten Kontrollen am:
Tat 1: 6. April 2011,
Tat 2: 20. April 2011,
Tat 3: 18. Januar 2012,
Tat 4: 7. März 2012,
Tat 5: 20. Juni 2012 und
Tat 6: 15. Mai 2013.
In den Fällen Tat 1, 3 und 6 hat das Landgericht die tateinheitliche Begehung des § 17 Nr. 2b TierSchG angenommen, weil nach den Feststellungen zu den Kontrollen an diesen Tagen die Tiere noch währen der Dauer der Entblutung deutlich erkennbares Schmerzempfinden gezeigt hatten.
Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass er Anfang 2011, als er zum Geschäftsführer bestellt worden war, den Zustand, in dem sich der Schlachthof befunden hatte, übernommen habe. Im Weiteren habe er sich um Verbesserungen bemüht. Es sei immerhin gelungen, trotz zahlreicher Probleme und Widrigkeiten innerhalb von zwei Jahren die Missstände endgültig abzustellen. Bis heute habe er nicht verstanden, welches Handeln oder Unterlassen ihm genau vorgeworfen werde.
IV.
Die vom Landgericht getroffene Bewertung, dass das Verhalten des Angeklagten als „rohe Tierquälerei“ zu bewerten ist, ist nicht beanstanden. Der Angeklagte hatte einen Schlachthof geleitet, bei dem er wußte, dass die in § 13 Tierschutz-Schlachtverordnung geregelte „Betäubung zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit“ in seiner Zuständigkeit mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betäubungsanlagen nicht erfüllt werden konnte. Er hatte über einen Zeitraum von 2 Jahren den wirtschaftlichen Interessen des Schlachthofes Stadt1 und damit als Geschäftsführer dieses Schlachthofes auch eigenen monetären Interessen den Vorrang gegenüber dem Empfinden der Tiere eingeräumt, was als „rohe Gesinnung bezeichnet werden muss“. Wie das Landgericht zutreffend weiter ausgeführt hat, „zeigt sich die Gleichgültigkeit des Angeklagten hinsichtlich der Leiden der Tiere vor ihrem Tod insbesondere in dem langen Zeitraum, in dem der Angeklagte die immer wieder aufgezeigten unzureichenden Betäubungen nicht abgestellt hat.“
Das Landgericht hat diese zutreffende Feststellung rechtlich fehlerhaft als „Unterlassen“ bewertet und damit unzutreffend zu Gunsten des Angeklagten die Strafen aus dem nach § 13 StGB für Unterlassungstaten gemildert Strafrahmen entnommen.
Dies ist fehlerhaft, weil der dem Angeklagten gemachte Vorwurf nicht darauf gerichtet ist, die nicht tiergerechte Schlachtung „unterlassen“ zu haben. Der Angeklagte hat als verantwortlicher Geschäftsführer des Schlachthofes in voller Kenntnis der unzureichenden Betäubungsmittelanlage Schlachtung von Schweinen durchgeführt. Der Angeklagte ist der Handelnde. Er hat als Verantwortlicher die „rohe und quälerische“ Schlachtung der Schweine angeordnet, anstatt entweder die ungeeignete Anlage im Schlachthof Stadt1 durch eine geeignete Betäubungsanlage zu ersetzen, oder spätestens ab April 2011 die Schlachtungen einzustellen. Dies tat er nicht, weil er u.a. als Geschäftsführer von der Aufrechterhaltung des Schlachtbetriebs im Schlachthof Stadt1 profitierte.
Dieses Vorgehen stellt sich in rechtlich Abweichungen von der Bewertung des Landgerichts als strafrechtlich relevantes „Tun“ dar und zwar bei vollem Wissen und Wollen.
Da der Schuldspruch nicht am Verbot der Verschlechterung teilnimmt, war der Senat daher gehalten, diesen Rechtsfehler zu korrigieren.
Mit Blick auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten ist zu bemerken, dass nach den getroffenen Feststellungen vorliegend dem Verwaltungsrat der Verwaltungs-KG der gleiche Vorwurf wie dem Angeklagten zu machen ist. Darüber hinaus wäre es die Pflicht des Veterinäramts der Stadt1 gewesen, bereits ab März 2011 und nicht erst im Juni 2012 mit einer Ordnungsverfügung zu reagieren, der man dann auch erst im Mai 2013 Geltung verschafft. Dieses lange Zuwarten von über 2 Jahren ist deswegen bemerkenswert, weil die Stadt1 sowohl an der Verwaltungs-KG beteiligt als auch als Veterinäramt für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften in dem Schlachthof zuständig ist, den diese Verwaltungs-KG verwaltet. Der damalige Oberbürgermeister der Stadt1 ist als Verantwortlicher damit faktisch gleichzeitig (Mit)Eigentümer des von ihm als obersten Dienstherr des städtischen Veterinäramts kontrollierten Schlachthofes. Er kannte die strafrechtsrelevanten Zustände im Schlachthof damit gleich zweifach, hat sie aber nicht abgestellt, obwohl er dies sowohl als (Mit)Eigentümer als auch als oberster Dienstherr des zuständigen Veterinäramts konnte.
Diese Mitverantwortung weiterer Beteiligter ist allerdings nicht geeignet, den Angeklagten hinsichtlich seiner Verantwortung als Geschäftsführer zu exkulpieren.