Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.12.2020 – 3 U 195/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:1216.3U195.20.00
Anmerkung
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 30. Juni 2020, 2-12 O 48/20, Beschluss
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2020 - Az: 2-12 O 48/20 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von Baukindergeld.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, Frau Vorname1 Nachname1, erwarb der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 01.03.2019 (Anlage K 5, Bl. 70 ff.d.A.) von seinen Eltern Vorname2 und Vorname3 Nachname1 die Wohnimmobilie Straße1 in Stadt1. Zum 17.05.2019 änderte die Beklagte das für das Baukindergeld maßgebliche Merkblatt. In diesem heißt es eingangs:
„Gültig ab 17.05.2019 (Antragseingang bei der KfW)“.
Ferner heißt es in dem Merkblatt:
„Nicht gefördert werden:
…
Der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (z.B.: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
…“
Wegen des weiteren Inhalts des Merkblattes wird auf die Anlage B 2 (Bl. 65ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragte unter dem 11.10.2019 online im Zuschussportal der Beklagten einen Zuschuss aus dem Programm „Baukindergeld-Zuschuss (424)“. Der Kläger erklärte sich dabei mit der Geltung des vorgenannten Merkblattes der Beklagten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der Beklagten (Anlage B 4, Bl. 71ff. d.A.) einverstanden. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 11.10.2019 den Eingang des Antrages des Klägers und erklärte, der Zuschuss betrage € 24.000,00, wenn der Kläger die Einhaltung der Förderbedingungen nachweise. Der Zuschuss würde in zehn Raten á € 2.400,00 pro Jahr ausgezahlt werden. Nachdem der Kläger die maßgeblichen Dokumente im Zuschussportal der Beklagten hochgeladen hatte, lehnte diese die Auszahlung des Zuschusses mit Schreiben vom 04.12.2019 mit der Begründung ab, die Art der Übertragung des Wohneigentums sei nicht förderungsfähig.
Mit Urteil vom 30.06.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage habe in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Erklärung, dass der beantragte Baukindergeldzuschuss bewilligt werde, noch einen Anspruch auf Zahlung des Baukindergeldzuschusses. Die Parteien hätten nach der Gestaltung der Förderung einen zivilrechtlichen Vertrag über den Zuschuss geschlossen. Die Beklagte zahle den Zuschuss nach § 2 Abs. 4 ihrer AGB im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages aus. Der Vertrag zwischen den Parteien sei mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11.10.2019 bei dem Kläger zustande gekommen, da die Beklagte mit diesem Schreiben den Antrag des Klägers angenommen habe. Dem Kläger stehe der Zuschuss aber nicht zu, da er die vereinbarten Fördervoraussetzungen nicht erfülle. Nach dem in den Vertrag einbezogenen Merkblatt der Beklagten werde der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie nicht gefördert. Der Kläger habe das Wohneigentum hier aber von seinen Eltern und damit von Verwandten in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) erworben. Der Ausschluss der Förderung des Erwerbs oder der Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie durch das Merkblatt der Beklagten verstoße auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Zwar sei die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts auch bei einem Tätigwerden im Zivilrecht an die Grundrechte gebunden. Der Gleichheitssatz gebiete es der Verwaltung, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, entsprechend dieser Vorgaben über die Verteilung zu entscheiden und das Programm nicht willkürlich zu ändern. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liege hier aber nicht vor. Die Beklagte habe mit der Aufnahme des Ausschlusses in das Merkblatt vom 17.05.2019 nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Ausschluss sei nicht willkürlich, sondern beruhe auf sachlichen Gründen. Mit dem Zuschuss solle die Bildung von Wohneigentum von Familien mit Kindern zur Selbstnutzung durch finanzielle Anreize gefördert werden. Die Förderung sei nicht erforderlich, wenn diese Anreizwirkung nicht erreicht werden könne, da das bezweckte Verhalten ohnehin an den Tag gelegt worden wäre. Bei einem Erwerb von einem Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie würde der Erwerb in einer Vielzahl von Fällen auch ohne die Förderung mit Baukindergeld erfolgen. Die Förderung bewirke in diesen Fällen lediglich, die später ohnehin im Wege der ggfls. vorweggenommenen Erbfolge erfolgende Übertragung des Wohneigentums bereits heute vorzunehmen, um von der Förderung von Baukindergeld zu profitieren (sogenannter Mitnahmeeffekt). Eine Steigerung der Wohneigentumsquote von Familien in Deutschland ließe sich in diesen Fällen aber mit der Förderung nicht erreichen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Erwerb von Verwandten in gerader Linie zunächst nicht von der Förderung ausgeschlossen gewesen sei. Der Gleichheitssatz solle lediglich sicherstellen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt gleiche Sachverhalte gleich behandelt würden. Unerheblich sei, ob der streitgegenständliche Kaufvertrag einem Fremdvergleich standhielte. Auch in diesem Fall wäre es nicht auszuschließen, dass die ohnehin beabsichtigte Eigentumsübertragung vorgezogen würde, um die Förderung zu erhalten. Im Übrigen sei eine entsprechende Ausnahme von dem Ausschluss in dem Merkblatt nicht vorgesehen. Die Beklagte könne eine Prüfung, ob die Gründe für den Ausschluss der Förderung auch im konkreten Fall vorlägen, gar nicht vornehmen, ohne gegen die in ihrem Merkblatt hinterlegten Grundsätze zu verstoßen. Daher habe der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Überlegungen des Landgerichts seien unzutreffend. Der Anspruch auf Gewährung des Baukindergeldzuschusses ergebe sich aus den Vorgaben zum Baukindergeld des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Bis auf die Regelung zum Kauf unter nahen Angehörigen erfülle der Kläger alle Voraussetzungen zur Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses. Die Änderung der Förderrichtlinie zum 17.05.2019 sei rechtswidrig, weshalb auch die Versagung des Baukindergeldzuschusses für die Familie des Klägers rechtswidrig sei und diesen in seinen eigenen Rechten verletze. Die Änderung der Förderrichtlinie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Hinblick auf das aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes folgende Willkürverbot. Ein Missbrauch sei auch dann ausgeschlossen, wenn das Geschäft, das zwischen Verwandten in gerader Linie geschlossen worden sei, einem Fremdvergleich standhalte. Dieser Grundsatz habe sich im Arbeits- und Steuerrecht etabliert und sei offiziell anerkannt. Der vom Kläger gezahlte Kaufpreis sei absolut ortsüblich, so dass Vergünstigungen unter Verwandten nicht in Betracht kämen. Hätte der Kläger die Regelung umgehen wollen, so wäre es beispielsweise möglich gewesen, die Immobilie zunächst auf einen nicht in gerader Linie Verwandten zu übertragen, um sie anschließend von diesem zu erwerben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ein Vertrag noch nicht geschlossen, weshalb der Kläger einen Anspruch auf Annahme des Antrags auf Zuschuss zum Baukindergeld durch die Beklagte habe. Zumindest aber habe er, einen Vertragsschluss unterstellt, einen Anspruch auf Zahlung des Baukindergeldes, da die von der Beklagten verwendeten AGB eine Inhaltskontrolle nicht standhielten, da sie den Kläger unangemessen benachteiligten. Zumindest aber sei dem Kläger ein Schaden in Höhe der verweigerten Auszahlung entstanden, weshalb er einen Schadensanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB habe. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien daher zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass der Antrag des Klägers auf Gewährung des Baukindergeldzuschusses (Nr. 424) Zuschussreferenz … bewilligt wird,
hilfsweise, für den Fall, dass Ziff. 1) unzulässig oder unbegründet sein sollte,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Baukindergeldzuschuss (Nr. 424) in Höhe von insgesamt 24.000,00 € über einen Zeitraum von 10 Jahren in jährlichen Raten beginnend ab Rechtskraft zu je 2.400,00 € auszubezahlen. Die weiteren Zuschussraten sind in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung zu überweisen,
hilfsweise, für den Fall, dass die Anträge auf Vertragsschluss (Ziff. 1)) und auf Verurteilung zur wiederkehrenden Geldleistung (Ziff. 2)) unzulässig oder unbegründet sein sollten,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
1. In der Sache hat sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
a) Der Hauptantrag ist schon deshalb unbegründet, weil das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dass zwischen den Parteien ein privatrechtlicher Vertrag über die Gewährung des Baukindergeldzuschusses schon mit der Annahme des online gestellten Antrags des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2019 zustande gekommen ist. Dementsprechend kann der Kläger gegen die Beklagte schon keinen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, die auf den Abschluss des Fördervertrages gerichtet ist, haben.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist zwischen dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrages einerseits und andererseits dem daraus resultierenden Anspruch auf Gewährung des Baukindergeldes zu unterscheiden, der nur besteht, wenn der Kläger die von der Beklagten aufgestellten Fördervoraussetzungen erfüllt. Dies ist jedoch, wie unter II.1.b) gezeigt werden wird, nicht der Fall.
b) Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag zu 2) keinen Erfolg. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Baukindergeldzuschusses, zahlbar in 10 Raten à 2.400,00 €. Zwar haben die Parteien einen entsprechenden Fördervertrag geschlossen. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der Förderung durch einen Baukindergeldzuschuss. Denn der Vertrag wurde unstreitig auf der Grundlage des Merkblattes der Beklagten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geschlossen. Ausweislich des Merkblattes wird der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (z.B.: Kinder, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern) nicht gefördert. Ein solcher Erwerb liegt hier jedoch unstreitig vor, indem der Kläger von seinen Eltern als Verwandten in gerader Linie die streitgegenständliche Wohnimmobilie erwarb.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt diese Bestimmung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes noch ist eine Unwirksamkeit dieser Bestimmung nach § 307 BGB aus diesem Grunde gegeben.
Diesbezüglich kann der Kläger nicht darauf abstellen, dass das Merkblatt mit Wirkung zum 17.05.2019 geändert wurde. Denn aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt entgegen der Auffassung des Klägers kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit vergangenen, also überholten Sachverhalten. Denn dass politische oder rechtliche Auffassungen sich ändern und im Zeitablauf zu unterschiedlichen Behandlungen führen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der Gleichheitssatz keine Garantie gegen Veränderungen ermöglicht (vgl. nur BeckOK-GG, Ebinger/Hillgruber/Kischel, 44. Edition, GG Art. 3 Rn. 102 m.w.N.). Für die Verwaltung, um die es hier geht, folgt dies aus der Befugnis zur Änderung der Verwaltungspraxis, da ansonsten eine Verkrustung droht (vgl. BeckOK-GG, Ebinger/Hillgruber/Kischel a.a.O. Rn. 103, 113). Dementsprechend ist eine Änderung der Fördergrundsätze vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden. Die Beklagte stellt ausweislich des Merkblattes auch ausdrücklich auf den Antragseingang bei ihr ab, der unstreitig nach dem 17.05.2019 erfolgte.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt diese Änderung auch nicht gegen das Willkürverbot. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, warum und weshalb es nicht als willkürlich anzusehen ist, dass der Erwerb einer Immobilie von Verwandten in gerader Linie von der Förderung ausgeschlossen ist. Diesen zutreffenden Erwägungen ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es daher auch nicht auf einen Fremdvergleich an, da die vom Landgericht angeführten sachlichen Gründe gerade den Erwerb von Verwandten in gerader Linie ausschließen. Denn der Erwerb einer solchen Immobilie wäre auf längere Sicht ohnehin im Wege der Erbfolge erfolgt, so dass kein zusätzliches Wohneigentum über das in der Familie bereits befindliche hinaus geschaffen wird. Die Verhinderung von sogenannten Mitnahmeeffekten gebietet es, einen solchen Erwerb auszuschließen, zumal der streitgegenständliche Erwerb schon nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbssteuer ausgenommen ist. Aus diesem Grund kann der Verweis des Klägers auf eine mögliche Umgehung durch doppelte Veräußerung nicht zum Tragen kommen, da dann Grunderwerbssteuer doppelt anfiele, die bei dem Grunderwerbsteuersatz von 6,5 % in Nordrhein-Westfalen die vom Kläger begehrte Förderung offensichtlich übersteigt.
c) Aus diesem Grund ist auch der Hilfsantrag zu 3) unbegründet. Im Übrigen scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB daran, dass dem Kläger durch die Nichtgewährung des Zuschusses schon kein Schaden entstanden ist. Denn Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Dadurch, dass der Kläger keinen Zuschuss erhält, ist sein Vermögen schon nicht verringert worden.
d) Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Prozesszinsen daraus.
2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellen neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.