Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.12.2020 – 2 Ausl A 175/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:1221.2AUSL.A175.20.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich im vereinfachten Auslieferungsverfahren wegen der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Stadt1 vom XX.XX.2020 - Aktenzeichen: … genannten Tat ist zulässig.
2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Gründe
I.
Gegen den am XX.XX.2020 festgenommenen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Stadt1 vom XX.XX.2020 - Aktenzeichen: … - in Verbindung mit dem nationalen Haftbefehl des Untersuchungsrichters am Gericht in Stadt1 vom XX.XX.2020 - Aktenzeichen: …, … - zum Zwecke der Strafverfolgung.
Danach wird dem Verfolgten zur Last gelegt, Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen zu sein und einem gemeinsamen Tatplan folgend am XX.XX.2020 in Stadt2 gemeinschaftlich mit B, C, D, E und F den G mittels einer Schusswaffe durch einen Schuss mitten ins Herz getötet zu haben. Der Verfolgte soll sich in einer Gruppe von sechs Personen mit zwei Fahrzeugen, einem Marke1 Typ1, amtliches Kennzeichen … und einem Marke2, amtliches Kennzeichen …, zu einer Ruine in Stadt2 in der Nähe eines Migrantenlagers begeben haben. Anschließend sollen der Verfolgte und mindestens vier seiner zumindest teilweise mit Schusswaffen bewaffneten Begleiter in das Gebäude hineingegangen sein, in dem sich G aufhielt. Dort soll mehrfach auf G geschossen worden sein. Die französischen Ermittlungsbehörden gehen von einer Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Banden im Rahmen eines kriminellen Netzwerks zur Einschleusung von Migranten aus.
Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Stadt3 am 28. Oktober 2020 der Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens im Beisein seines Beistandes „derzeit“ nicht zugestimmt.
Bei seiner erneuten Vernehmung am 4. Dezember 2020 hat der Verfolgte der vereinfachten Auslieferung zugestimmt und erklärt, dass er „das Problem dort (gemeint ist in Frankreich) lösen möchte“. Der Beistand hatte auf Teilnahme im Vernehmungstermin verzichtet.
Auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes hat der Verfolgte nicht verzichtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Rs.C - 510/19) zum Begriff „vollstreckende Justizbehörde i.S.d. Art. 6 Abs. 2 RB-EuHB“ die Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung und die Fortdauer der Auslieferungshaft beantragt.
II.
1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Auslieferung im vereinfachten Auslieferungsverfahrens ist zulässig.
Entsprechend der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 24. November 2020 (Rs.C - 510/19) zum Begriff „vollstreckende Justizbehörde“ ist die deutsche Staatsanwaltschaft keine vollstreckende Justizbehörde i.S.d. Art. 6 Abs. 2 RB-EuHB.
Im Hinblick auf die bestehende Weisungsabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft bedarf es, auch wenn die Voraussetzungen des vereinfachten Auslieferungsverfahrens gegeben sind, der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung. Der deutsche Gesetzgeber hat es trotz Kenntnis der Problematik bisher verabsäumt, das deutsche Recht entsprechend dem von der deutschen Bundesregierung ratifizierten RB-EuHB anzupassen.
2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich im vereinfachten Auslieferungsverfahren ist zulässig.
a) Anders als in Deutschland ist die Staatsanwaltschaft in Frankreich bereits seit 2013 vollstreckende Justizbehörde i.S.d. Art. 6 Abs. 2 RB-EuHB.
Die Staatsanwaltschaft in Frankreich ist befugt, einen Europäischen Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung zu erlassen (§ 695-16 frz. StPO: „Le ministère public près la juridiction d’instruction, de jugement ou d’application des peines ayant décerné un mandat d’arrêt met celui-ci à exécution sous la forme d’un mandat d’arrêt européen […]“ „Die Staatsanwaltschaft bei dem Untersuchungs-, Prozess- oder Vollstreckungsgericht, das einen Haftbefehl ausgestellt hat, vollstreckt ihn in Form eines Europäischen Haftbefehls“).
Mit einem am 25. Juli 2013 verabschiedeten Gesetz hat der französische Gesetzgeber das Weisungsrecht des Justizministers abgeschafft. Paragraf 30 der französischen Strafprozessordnung lautet wie folgt: „[Le ministre de la justice] ne peut adresser [aux magistrats du ministère public] aucune instruction dans des affaires individuelles“ („der Justizminister darf in Einzelfällen keine Weisung an die Staatsanwaltschaften richten“).
b) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Vorliegend handelt es sich um eine Katalogstraftat nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten aus dem Deliktsbereich "vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung", so dass es gem. § 81 Nr. 4 IRG der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht bedarf.
Unabhängig hiervon ist die Tat jedoch sowohl nach deutschem Recht (zumindest nach §§ 212, 25 Abs. 2 und u.U. gem. §§ 211, 25 Abs. 2 StGB) als auch nach französischem Recht (Artikel 221 Absatz 4, 5-5, 8, 9, 9-1, 11 und Artikel 131 Absatz 26-2 des französischen Strafgesetzbuchs) strafbar.
c) Auch die Voraussetzungen des vereinfachten Auslieferungsverfahrens sind gegeben.
Der Verfolgte hat bei seiner Vernehmung am 4. Dezember 2020 vor dem Amtsgericht Stadt4 der Auslieferung im vereinfachten Auslieferungsverfahrens wirksam zugestimmt.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 4. Dezember 2020 (Akz. Ausl 301 AR 173/20) die körperliche Anwesenheit des Beistands für eine wirksame Zustimmung für erforderlich hält, teilt der Senat diese Auslegung des § 40 IRG i.d.F. vom 10. Dezember 2019 ausdrücklich nicht.
Nach dem Wortlaut des § 40 IRG i.d.F. vom 10. Dezember 2019 ist für die Wirksamkeit der Erklärung des Einverständnisses für eine vereinfachte Auslieferung vom Verfolgten keine Anwesenheit des Beistandes bei der Vernehmung, in der diese Erklärung abgegeben wird, erforderlich.
§ 40 IRG soll lediglich im Falle der „Festnahme“ eine Beistandsbestellung von Beginn des Verfahrens an sicherstellen. Der Verfolgte soll sich auch im Rahmen des Auslieferungsverfahrens jederzeit anwaltlichen Beistands bedienen können. Die Vernehmung vor einem Gericht wiederum soll sicherstellen, dass prozessual bindende Erklärung gerichtlich protokolliert werden. Die Notwendigkeit einer körperlichen Anwesenheit des Beistandes bei der gerichtlichen Vernehmung ist der Vorschrift gerade nicht zu entnehmen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gesetzgeberischen Intention des EU-Gesetzgebers in der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1) und der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
Auch in diesen Richtlinien wird lediglich das Recht der EU-Bürger auf anwaltlichen Beistand normiert. Zu Anwesenheitspflichten oder gar deren Wirksamkeitsvoraussetzung für Erklärungen von Beschuldigten/Verfolgten lassen sich den Richtlinien weder unmittelbar noch mittelbar Hinweise entnehmen.
Auch in der Begründung im Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128), in der die EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind und das wegen des untauglichen Versuchs der Harmonisierung des deutschen „Pflichtverteidigungssystems“ mit den EU-Richtlinien als missglückt bezeichnet werden muss, lässt sich ein derartiger Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. Dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber an dem „Pflichtverteidigungssystem“ der StPO (§§ 140 ff StPO) auch im IRG festgehalten hat (§ 40 Abs. 8 IRG), obwohl das EU-Recht diese Konstruktion nicht kennt, hat er zum Ausdruck gebracht, dass auch im Auslieferungsrecht die Grundsätze der Pflichtverteidigung gelten sollen. Dem deutschen Pflichtverteidigungsrecht ist ebenso wie der StPO insgesamt keine Regelung zu entnehmen, die die Anwesenheit eines Beistandes oder eines Rechtsanwalts bei Abgabe einer Prozesserklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung nennt.
Selbst in §§ 168c ff StPO, die die Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen regeln und für das Erkenntnisverfahren die größten prozessualen Erklärungsbindungen vorsehen, ist lediglich das „Recht“ auf Anwesenheit, nicht aber die „Pflicht“, geschweige denn eine Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Gleiches gilt nach § 67 Abs.1 JGG für die Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter bei einer Vernehmung des minderjährigen Beschuldigten. Auch hier sieht das Gesetz nur ein Anwesenheitsrecht vor, keine Anwesenheitspflicht oder gar seine körperliche Anwesenheit als eine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Die vom OLG Karlsruhe vertretene Ansicht, dass eine Einverständniserklärung des Verfolgten ohne körperlich anwesenden Beistand unwirksam ist, läuft faktisch auf eine Bevormundung bis zur Entmündigung des Verfolgten hinaus, weil die Wirksamkeit seiner Erklärungen von der körperlichen Anwesenheit eines Dritten abhängig gemacht werden würde, auf den er keinen Einfluss hat. Der beabsichtigte Schutz verkehrt sich damit ins Gegenteil, zumal es dieser „Bevormundung“ nicht bedarf. Dem Verfolgten steht es jederzeit frei, keine Erklärung abzugeben, um die Überprüfung der Zulässigkeit der Auslieferung durch das Oberlandesgericht zu erhalten. Notwendig, aber auch ausreichend ist die Sicherstellung der Beratung durch den Beistand im Zusammenhang mit Prozesserklärungen. Die persönliche Anwesenheit des Beistandes ist dabei keine Voraussetzung.
Im vorliegenden Fall hat der Beistand auf die Teilnahme an der Vernehmung verzichtet, weil es nicht mehr um die Willensbildung des Verfolgten während der Vernehmung gegangen ist, sondern nur noch um deren formwirksame Protokollierung. Hierbei ist die Anwesenheit des Beistandes entbehrlich.
III.
Die Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Auf Grund des nach französischem Recht im Höchstmaß mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Tatvorwurfs besteht für den Verfolgten ein erheblicher Fluchtanreiz, dem keine ausreichenden fluchthemmenden Gesichtspunkte entgegenstehen. Der Verfolgte agiert unter zahlreichen Aliasnamen. In der Bundesrepublik Deutschland hält er sich ohne amtliche Anmeldung unter der Wohnanschrift seiner Eltern, Straße1, Stadt5, auf. Dem französischen Strafverfahren hat sich der Verfolgte durch Flucht zu seinen Eltern entzogen. Allein die Anwesenheit der Eltern des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland stellt insoweit keinen ausreichenden fluchthemmenden Sozialkontakt dar.