Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.12.2020 – 3 Ws 852/20
ECLI:DE:OLGHE:2020:1221.3WS852.20.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 11. Dezember 2020, 6 KLs - 1111 Js 27125/12, Verfügung
Tenor
Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft - Eingreifreserve - vom 15. Dezember 2020 gegen die Verfügung der Vorsitzenden der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 2020 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den Vollzug der Gewährung vollständiger Akteneinsicht an den Verteidiger des Angeklagten F auszusetzen, ist erledigt.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten F hat beantragt, ihm vollständige Akteneinsicht - auch in die Sonderbände „Haft A“ und „Gesundheitszustand A“ betreffend den Mitangeklagten A zu gewähren. Die Vorsitzende des Landgerichts Wiesbaden hat entschieden, dem Antrag nachzukommen. Dagegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde und beantragt darüber hinaus, die Vollziehung der Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft steht §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Denn der Ausschluss der Beschwerde gilt dem Gesetzeszweck nach nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen entfalten. Im Gegensatz zu einem Angeklagten, der eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt noch im Rahmen der Revision mit einer Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO geltend machen kann, ist der Staatsanwaltschaft diese revisionsrechtliche Überprüfung versagt. Die Strafverfolgungsbehörde hätte damit im Falle eines Ausschlusses ihres Beschwerderechts keine Möglichkeit, eine Herausgabeentscheidung des Gerichts über Aktenbestandteile oder auch Beweismittel auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dem Verteidiger des Angeklagten F ist umfassend Akteneinsicht zu gewähren. Dies beinhaltet auch die Einsicht in die Sonderbände „Haft A“ und „Gesundheitszustand A“.
Nach § 147 Abs. 1 StPO ist die Verteidiger befugt, Einsicht in die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage nach § 199 Abs. 2 StPO vorzulegenden Akten zu gewähren und die Beweismittel zu besichtigen. Der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht richtet sich nach dem Normzweck des § 147 StPO, der dem Angeklagten eine wirksame Verteidigung ermöglichen soll (BGH, Beschluss vom 10.10.1990 1 StE 8/89 StB 14/90). Nach dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und -wahrheit, der das Recht auf lückenlose Information über das gesamte dem Strafverfahren zugrundeliegende Material sichern soll, gehört dazu regelmäßig der gesamte Akteninhalt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 147 Rn. 13, 14; Julius/Schiemann in: Gercke/Julius/Temming/Zöller StPO 6. Aufl. 2019 § 147 Akteneinsichtsrecht). Dabei umfasst das Akteneinsichtsrecht die Befugnis der Verteidigung, in eigener Verantwortung zu prüfen, welche Aktenbestandteile (zu Haft- und Fahndungsakten, die zur Akte genommen wurden vgl. OLG Hamburg in NStZ 1992, 50 m.w.N.) verteidigungsrelevant sein könnten (BGH aaO).
Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall streitigen Sonderbände „Haft A“ und „Gesundheitszustand A“. Der Verteidigung des Mitangeklagten F ist zur eigenen Prüfung, ob diese Sonderbände verteidigungsrelevante Informationen enthalten, berechtigt. Dass sich die Anklagebehörde nicht vorstellen kann, warum die Verteidigung des Mitangeklagten F Interesse an diesen beiden Sonderbänden haben könnte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch der Staatsanwaltschaft zu prüfen, welche Akten für einen Verteidiger von Relevanz für seine Verteidigungsstrategien sein könnten. Der durch die Akteneinsicht Betroffene, dessen Daten weitergegeben werden, wird durch die Regelung des § 32 f Abs. 5 StPO geschützt, wonach die durch Akteneinsicht gewonnen Daten nur für Verfahrenszwecke genutzt werden dürfen.
Für eine solche Auslegung spricht auch die Systematik des Gesetzes. Denn anderes als in § 406 e Abs. 1, Abs. 2 StPO, wonach das Akteneinsichtsrecht des Verletzten bei überwiegenden schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderen Personen beschränkt werden kann, enthält § 147 Abs. 1 StPO eine derartige Einschränkung gerade nicht.
Im Übrigen können sowohl die veranlassten Fahndungsmaßnahmen und sonstigen Unterlagen bezüglich des Mitangeklagten A als auch die Unterlagen im Sonderband „Gesundheitszustand A“ für eine wirksame Verteidigung der Mitangeklagten relevant sein. So strebt der Angeklagte A eine Abtrennung und Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit an, die ihn im Falle des Erfolges in dem hiesigen Strafverfahren zu einem Zeugen machen könnte. Diese Informationen sind somit geeignet, den Verteidiger der Mitangeklagten Anknüpfungspunkte die ihr Verteidigungsverhalten zu geben.
Mit der Hauptsacheentscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde ist der Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gegenstandslos geworden, so dass der Senat hierüber nicht mehr zu befinden hatte. Stattdessen war der Antrag - ohne Kostenentscheidung - für erledigt zu erklären.