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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.12.2020 – 24 U 73/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:1230.24U73.20.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 31. Januar 2020, 2 O 165/19, Urteil

nachgehend BGH Karlsruhe, 27. Juli 2021, XI ZR 53/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31.01.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Wert zweiter Instanz beträgt 34.322,73 €.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht den Gegenbeweis nicht erhoben, daß sich die Beklagte nicht darauf eingerichtet habe, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Damit sei eine Verwirkung nicht erwiesen, nachdem auch insgesamt fünf Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Überdies hätte die Beklagte nachbelehren können. Mit der Versagung eines Widerrufsrechts sei der Kläger in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG verletzt.

Der Kläger beantragt

unter Aufrechterhaltung seiner Anträge Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung.

Die Beklagte beantragt

Berufungszurückweisung.

Sie trägt vor, nach der EuGH-Entscheidung C 143/18 erlösche das Widerrufsrecht ohnehin nach vollständiger Ablösung des Darlehens. Sie verweist weiterhin auf die Freigabe der Sicherheiten und dass im Vertrauen auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses auch keine Feststellungen zu Laufleistung und Erhaltungszustand getroffen worden seien. Deshalb sei auch der Fahrzeugbrief an den Kläger übergeben, Rückstellungen aufgelöst und das Geld anderweitig eingesetzt worden. Auf die Richtigkeit der Widerrufsinformation komme es daher nicht mehr an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 07.10.2020.

Die hiergegen innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist vorgebrachten Einwände des Klägers veranlassen nicht zu einer abweichenden Beurteilung:

Soweit der Kläger meint, für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO müssten sämtliche dortigen Voraussetzungen vorliegen, sieht der Senat diese als gegeben an. Der Fall weist keine besonderen Charakteristika sachlicher oder rechtlicher Art auf, insbesondere nicht solcher, die einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofes bedürften.

Das Argument des Klägers, der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG biete keine Rechtsgrundlage für das Instrument der Verwirkung, ist von Rechtsirrtum nicht unbeeinflusst. Denn die Frage einer Verwirkung als einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist eine „nach rein nationalem Recht zu beantwortende Frage“, (BGH XI ZR 498/19, Rn 14 ff.) m.w.N.. Einer europarechtlichen Rechtsgrundlage bedarf es daher nicht.

Auch die Rechtsauffassung, die genannte Richtlinie erlaube einen Ausschluss des Widerrufsrechts nur unter bestimmten Umständen, geht fehl.

Denn es geht vorliegend nicht um einen Ausschluss des Widerrufsrechts, sondern das Verwirken eines als bestehend vorausgesetzten Widerrufsrechts.

Schließlich kommt es nach dem oben Gesagten nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob die Beklagte alle Pflichtangaben nach Art. 246a EGBGB a.F. erbracht hat, da dies nur die Rechtsfolge des § 355 Abs. 4 S. 3 BGB, nicht aber eine Verwirkung ausschließen würde.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 07.10.2020 folgender Hinweis (die Red.)

In dem Rechtsstreit

(…)

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die zulässige Berufung bietet nach bisherigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.

Auf die zutreffenden Überlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

Ob ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt, weil das Landgericht von einer Parteivernehmung Abstand genommen hat, kann dahinstehen.

Allerdings spricht alles dafür, dass die Beklagte sich darauf eingestellt hat, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger sei abgeschlossen und erledigt: Der Kläger hat den Widerruf erst erklärt, nachdem der Darlehensvertrag schon 2 Jahre beendet war. Die Beklagte hat daraufhin die Sicherheiten freigeben, dem Kläger den KFZ-Brief ausgehändigt und nach eigenem Bekunden auch keine Feststellungen zur Laufleistung und dem Erhaltungszustand des Fahrzeugs getroffen. Sie hat darüber hinaus die Rückstellungen aufgelöst und das Geld anderweitig eingesetzt. Dies alles zeigt deutlich, dass die Beklagte auf den Abschluss der Geschäftsbeziehung vertraut hat. Damit entsteht ihr mit dem erst danach erklärten Widerruf ein unzumutbarer Nachteil deshalb, weil sie das gesamte Vertragsverhältnis erneut bearbeiten müsste, ohne dass ihre ursprünglich gleichfalls gesicherten Rückabwicklungsansprüche gesichert wären.

Nachdem auch das Zeitmoment vorliegt, hat das Landgericht wohl berechtigterweise eine Verwirkung des Widerrufs angenommen und eine Unrichtigkeit der Widerrufsinformation dahinstehen lassen.

Der Senat sieht indes bereits eine derartige Unrichtigkeit der Widerrufsinformation oder fehlende Pflichtangaben nicht, weshalb ein Widerrufsrecht bereits nicht entstanden sein dürfte.

Des Weiteren wäre ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB i.d.F. v. 29.07.2009 „6 Monate nach Vertragsschluss“, mithin am 27.09.2013 erloschen.

Aus diesem Grund dürfte es auch nicht mehr darauf ankommen, dass der Kläger eine - ihm obliegende - Vorabrückgabe des Fahrzeuges nicht angeboten hat.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

30. Oktober 2020.

Der Kläger möge in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen in Betracht ziehen.